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Hallo!

Ich habe eine Pauschalreise gebucht nach Ägypten über ETI (Antritt im August), letzte Woche hat sich das Reisebüro (über die ich die Reise gebucht habe) gemeldet und mir mitgeteilt dass sich die Flugzeit bei der Abreise von 14Uhr auf 4Uhr früh vorverlegt hat! Somit geht ein gesamter Tag verloren und wir zahlen trotz dessen natürlich einen gesamten Tag für das Hotel. Was kann ich nun tun? Habe ich ein Recht auf Schadensersatz?

Vielen Dank für die Bearbeitung
Gefragt in Flugzeitenverschiebung von
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Hallo, 

Sie haben eine Pauschalreise gebucht. Daher ist das Reisevertragsrecht aus den §§651 a-m des BGB anzuwenden. 

Damit Ansprüche aus diesem Teil des BGB entstehen können, muss die Reise im Sinne des §651 c Absatz 1 BGB mangelhaft sein. Gemäß §651 c Absatz 1 BGB ist eine Reise mangelhaft, wenn der Reiseveranstalter die Reise nicht mit den zugesicherten Eigenschaften erbringt und sie daher mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit nach dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen aufheben oder mindern. 

Meiner Meinung nach bildet die Rückflugzeit eine solche zugesicherte Eigenschaft, wodurch eine Änderung dieser meines Erachtens nach auch einen Reisemangel begründen kann. 

In der Rechtssprechung ist das ganze jedoch immer sehr umstritten. 

Laut dem Amtsgericht Hannover (Az. 519 C 7511/08) begründet einen Vorverlegung der Rückflugzeit um 10 Stunden tatsächlich einen Reisemangel, da dadurch die gesamte Reisezeit erheblich verkürzt wird. Im betreffenden Fall wurde den Klägern daher ein Anspruch auf Reisepreisminderung gemäß §651 d Absatz 1 in Höhe von 50% des auf einen Tag entfallenden Reisepreises gegen den Reiseveranstalter. Weiterhin wurde den Klägern ein Anspruch auf Schadensersatz wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit gemäß §651 f Absatz 2 BGB zugesprochen.

Auch Ihre Rückflugzeit wurde um 10 Stunden vorverlegt, sodass gemäß dieses Urteils bei Ihnen ebenfalls ein Reisemangel vorliegt, der Sie meiner Meinung nach auch zu einer Reisepreisminderung gemäß §651 d Absatz 1 BGB und einem Schadensersatz gemäß §651 f Absatz 2 BGB berechtigen würde.

Dem steht jedoch dieses Urteil zunächst entgegen:

AG Düsseldorf, 14.10.2008, Az. 232 C 8790/08 (der Volltext kann bei Interesse nachgelesen werden unter: " 232 C 8790/08 reise-recht-wiki.de")

Der Rückflug des Klägers wurde von 17:30 Uhr auf 5:30 Uhr morgens vorverlegt. Wegen der verlorenen Reisezeit macht der klagende Urlauber nun eine Reisepreisminderung geltend. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Änderung der Flugzeiten im Rahmen einer Pauschalreise seien nur in den Fällen als Reisemangel anzusehen, in denen mehr als der erste und der letzte Urlaubstag betroffenen. Flugzeitenänderungen an diesen Tagen ohne Verlust der Nachtruhe sind als bloße Unannehmlichkeit hinzunehmen

Dieses Urteil würde das Vorhandensein eines Reisemangels in Ihrem Fall zunächst verneinen.

Man könnte jedoch argumentieren, dass in Ihrem Fall sehr wohl die Nachtruhe beeinträchtigt wird, da Ihr Flug bereits 4 Uhr abfliegen soll. Somit müssten Sie spätesten um 2 Uhr in der Nacht am Flughafen sein, was widerrum bedeuten würde, dass Sie an Ihrem vorletzten Tag extrem früh schlafen gehen müssten um wenigstens etwas Schlaf abzubekommen. Somit wäre nicht nur der letzte Reisetag betroffen, da auch evtl. geplante und gebuchte Aktivitäten am vorletzten Tag nicht war genommen werden könnten. Damit liegt in meinen Augen ein Reisemangel vor,  der Sie zu einer Reisepreisminderung und einem Schadensersatz wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit berechtigen würde. 

Da diese Fallkonstellation sehr komplex ist und meiner Meinung nach nicht eindeutig beantwortet werden kann, würde ich denken, dass es vorteilhaft wäre, einen Experten für dieses Rechtsgebiet für einen Rechtsrat heranzuziehen. 

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 Guten Tag,

bei einer gebuchten Pauschalreise wurden nun leider die Flugzeit der Rückreise von 14 Uhr auf 4 Uhr morgens vorverlegt, so dass ein halber Tag verloren gehen würde. Daher wollen Sie nun gerne wissen, ob ein Anspruch auf Schadensersatz bestehen würde.
Da es sich um eine Pauschalreise handelt, greifen in erster Linie die Normen der §§651 a ff. BGB, die das deutsche Reiserecht beinhalten. An den Schadensersatzanspruch aus §651 f BGB sind regelmäßig höhere Anforderungen gestellt, als an andere Gewährleistungsrechte wie bspw. den Minderungsanspruch aus §651 d BGB, weshalb ich insbesondere auf diesen eingehen möchte. Demnach besteht für einen Reisenden ein Anspruch auf eine Reisepreisminderung, wenn die Reise mit einem sogenannten Reisemangel behaftet ist. Wann ein solcher Mangel anzunehmen ist, kann wiederum aus §651 c I BGB entnommen werden: „Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, die Reise so zu erbringen, dass sie die zugesicherten Eigenschaften hat und nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen aufheben oder mindern.“

Wie genau diese Vorschrift wiederum auszulegen ist, ist nicht einfach zu beurteilen. Zurückgegriffen werden muss deshalb auf die Aussagen aus der allgemeinen Rechtsprechung:

AG Duisburg, Urt. v. 7. 1. 2013, Az.: 3 C 3175/12

Ein Reisemangel liegt bei einer Flugzeitenänderung vor, wenn durch diese die Grenzen der Zumutbarkeit für den Reisenden überschritten werden. Die Ankunft in der Nacht überschreitet diese Zumutbarkeitsgrenze. Die Fluggesellschaft, die für die Änderung der Flugzeiten verantwortlich ist, wird als Erfüllungsgehilfin des Reiseveranstalters angesehen. (einfach zu finden über Google-Suche „3 C 3175/12 reise-recht-wiki“) 

AG Hamburg-Altona, Urteil vom 12.07.2000, Az.: 318c C 128/00
Die Vorverlegung des Rückfluges von einer Reise kann zur Reisepreisminderung berechtigen. Dies gilt dann, wenn die Vorverlegung nicht nur unerheblich ist, sodass der letzte Reisetag spürbar betroffen ist. Insbesondere kann der Reisepreis für den letzten Tag gemindert werden, wenn der Flug Rückflug in die Nacht vorverlegt wird, sodass die Nachtruhe komplett entfällt. (einfach zu finden über Google-Suche „318c C 128/00 reise-recht-wiki“) 

Reiseveranstalter werden sich trotzdem oft auf den festgelegten Änderungsvorbehalt in ihren AGB berufen. Dies ist auch korrekt, allerdings ist anerkannt, dass solche Änderungen nur leichte Unannehmlichkeiten darstellen dürfen. Ob dies bei einer Vorverlegung auf 4 Uhr morgens noch vorliegt, ist sehr zweifelhaft. Denn dies beeinträchtigt meines Erachtens nach eindeutig die Nachtruhe, da Sie ja schon mitten in der Nacht aufstehen müssten um zum Flughafen zu gelangen. Daher würde ich aus meinem Empfinden und nach Beurteilung der gängigen Rechtsprechung davon ausgehen, dass dies einen Mangel darstellt, der wiederum zu einem Minderungsanspruch berechtigen würde.

Demnach sollten Sie wohl nochmal mit dem Reiseveranstalter in Kontakt treten und eventuell eine Umbuchung verlangen. Trotzdem kann ich mir vorstellen, dass es hilfreich wäre, im Zweifel einen Fachanwalt zu Rate zu ziehen. 

 

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Bei einer Pauschalreise könnten sich mögliche Ansprüche aus §§ 651 a - m BGB ergeben.

Meiner Meinung nach könnte es sein, dass es möglich ist den Reisepreis zu mindern, nach § 651d BGB:

(1) Ist die Reise im Sinne des § 651c Abs. 1 mangelhaft, so mindert sich für die Dauer des Mangels der Reisepreis nach Maßgabe des § 638 Abs. 3. § 638 Abs. 4 findet entsprechende Anwendung.

Dann müsste die Reise mangelbehaftet sein, nach § 651c.

AG KÖLN, Urteil vom 07.09.2015, Az.: 142 C 78/15 (einfach zu finden, wenn du das Urteil bei Google eingibst: Amtsgericht Köln 142 C 78/15 reise-recht-wiki.de)
Ein Reisemangel i.S.d. § 651c BGB liegt vor, wenn die Reise von der vereinbarten Beschaffenheit abweicht oder ein Fehler vorliegt, durch den der Wert der Reise oder ihre Tauglichkeit zu dem vertraglich vorausgesetzten Nutzen aufgehoben oder gemindert ist.

Es könnte sein, dass die zeitliche Verschiebung um 10 Stunden einen solchen Mangel begründen kann. Zu Verschiebungen können diese Urteil helfen:

OLG Düsseldorf, Urteil vom 02.05.2013, Az. I-6 U 123/12 (einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: „OLG Düsseldorf I-6 U123/12 reise-recht-wiki.de")

Geringere Verschiebungen sind als hinnehmbar anzusehen. So kann eine Verschiebung von 4 bis 8 Stunden noch zulässig sein. Von Bedeutung ist, ob die Veränderungen für den Fluggast noch zumutbar sind.

BGH Urteil vom 17. April 2012, Az. X ZR 76/11 (einfach zu finden, wenn Sie bei Google „reise-recht-wiki BGH X ZR 76/11“ eingeben)

Das Entfallen der Nachtruhe durch Vorverlegung des Rückfluges stelle demnach einen Reisemangel gemäß § 651 c dar und berechtige zur Reisepreisminderung.

AG Hamburg, Urteil vom 22.08.1996, Az. 22b C 672/96 (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: “ AG Hamburg 22b C 672/96 reise-recht-wiki.de“)

Minderungsanspruch bejaht.  Bei einer Kurzreise über 4 Tage wurde der Rückflug von 20.25 Uhr auf 9.30 Uhr vorverlegt. Die Reisezeit verkürzte sich dadurch um einen ganzen Tag. Der Reisepreis konnte um 25 % für den verlorenen Tag gemindert werden.

AG Ludwigsburg, Urteil vom 18.08.2008, Az. 10 C 1621/08 (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: “ AG Ludwigsburg 10 C 1621/08 reise-recht-wiki.de“)

Minderung bejaht. Die Vorverlegung des Rückflugs um 11 Stunden bei einer 7tägigen Flugreise stellt einen Reisemangel dar und berechtigt zur Reisepreisminderung für den Tag, der durch die Verlegung verloren ging.

AG Bonn, Urteil vom 27.06.1996, Az. 18 C 14/96 (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: “AG Bonn 18 C 14/96 reise-recht-wiki.de“)

Minderungsanspruch verneint. Eine Vorverlegung des Abfluges um 5 Stunden ist nicht als Beförderungsmangel zu qualifizieren und berechtigt daher nicht zur Reisepreisminderung. Bei Charterflügen ist nach Ansicht des Gerichtes eine Flugzeitenverspätung von bis zu 8 Stunden zu tolerieren.

OLG Düsseldorf, Urteil vom 02.05.2013, Az. I-6 U 123/12 (einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: „OLG Düsseldorf I-6 U123/12 reise-recht-wiki.de")

Wird von der Flugzeitenverschiebung ein Urlaubstag beeinträchtigt, so ist diese ebenfalls unzulässig.

Da die Verschiebung der Reisezeit in Ihrem Fall ziemlich erheblich ist, die durch das OLG Düsseldorf festgelegte 10 Stunden Grenze überschreitet und auch Ihre Nachtruhe noch beeinträchtigt wird, denke ich, dass in Ihrem Fall von einem Reisemangel nach § 651 c BGB auszugehen ist, der zur Minderung nach § 651 d BGB berechtigt. 

Möchten Sie die Reise so aber nicht antreten, bleibt Ihnen bei Vorliegen eines Mangels auch stets die Möglichkeit, die Reise gem. § 651 e BGB kündigen: 

LG Koblenz, Urt. v. 12.11.2003, Az: 12 S 164/03 (einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: „Az: 12 S 164/03 reise-recht-wiki.de")

Ein Fluggast kann von einem Reisevertrag zurück treten, wenn die abweichenden Reisezeiten zu einer erheblichen Änderung der Reiseleistung führen.

LG Düsseldorf, Urt. v. 08.10.2010, Az: 22 S 295/09 (einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: „Az: 22 S 295/09 reise-recht-wiki.de")

Reisekunden sind nur zur Kündigung eines Reisevertrages berechtigt, wenn sie den Mangel, der die Kündigung begründet, rechtzeitig anzeigen und dem Reiseveranstalter eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels gesetzt haben, die ergebnislos verstrichen ist.

Wie das Urteil schon zeigt, müssen Sie beachten, dass Sie bevor Sie eine Kündigung oder einen Reisepreismangel geltend machen können, dem Reiseveranstalter zunächst den Mangel melden müsen und ihr dann auch die Möglichkeit gewähren müssen, diesen Mangel zu beheben.

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