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Da meine Großeltern mit der Technik und dem Internet nicht viel am Hut haben, schreibe ich deshalb hier in ihrem Namen.

Es geht dabei um die Reiserücktrittsversicherung und dass sie sich weigern, die Gebühren für eine stornierte Reise zu übernehmen. Meine Oma ist 68 und mein Opa ist 72 Jahre alt.
Wie jedes Jahr, wollten sie Urlaub auf Teneriffa machen. Aufenthaltsdauer ca. 14 Tage. Für die Reise bezahlten sie knapp 2200 €.
Die Kreditkarte meines Opas beinhaltete eine Reiserücktrittsversicherung.
Mein Opa leidet schon seit Jahren an einer Niereninsuffizienz. Das ist eine Nierenunterfunktion, dh. dass die Nieren nicht mehr in der Lage sind -oder nur eingeschränkt- Stoffwechselprodukte und Giftstoffe durch den Urin über die Harnwege aus dem Körper auszuscheiden. Bei meinem Opa wurde dies relativ früh diagnostiziert. Allerdings hatte er nie ernsthafte Probleme oder Beschwerden und er konnte soweit ganz gut damit leben. Auch hat ihn dies nicht von seiner jährlichen Teneriffa-Reise abgehalten.
Doch einen knappen Monat vor deren Reise, machte sich seine Insuffizienz leider deutlich bemerkbar; ihm ging es plötzlich nicht mehr gut und er musste ins Krankenhaus.
Dort stellten die Ärzte fest, dass sein Kreatininwert viel zu hoch war. Hauptursache war seine Nierenstörung. Die Ärzte rieten ihm deshalb davon ab, in seinem Zustand zu verreisen. Trotz des Rates der Ärzte, wollte er dennoch die Reise wahrnehmen.

Gott sei Dank konnte ihn meine Oma dann letztendlich doch von der Reise abhalten.
Er stornierte sodann die Reise. Stornokosten: 920 €.
Diese wollte er von seiner Kreditkarten-Reiserücktrittsversicherung zurück. Diese wiederum weigert sich, die Kosten zu übernehmen und verwiesen auf die Versicherungsbedingungen.
Diese lauten wie folgt: „[...]Versichert sind unter anderem Tod, schwerer Unfall und unerwartete schwere Erkrankung - nicht aber Erkrankungen und ihre Folgen, die bei der Reisebuchung schon bekannt sind. Hingegen sind Neuerkrankungen mit von der Versicherung umfasst. […]. “
Da die Nierenstörung meinem Opa schon länger bekannt war, ist diese nicht versichert und damit bestehe keine Leistungspflicht seitens der Versicherung. Er teilte der Versicherung sofort mit, dass er zwar schon länger das Nierenproblem hat, allerdings nie irgendwelche Beschwerden bis dato hatte. Diese kamen plötzlich und völlig unerwartet.
Mein Opa sieht sich schwer benachteiligt, was ich vollkommen verstehen kann. Da hat er eine Reiserücktrittsversicherung abgeschlossen und dann kann er sie anscheinend nicht in Anspruch nehmen.

Sind die Versicherungsbedingungen rechtens? Stellt der Umstand meines Opas nicht eine „unerwartete schwere Erkrankung“ dar?

Gefragt in Rechtsberatung von
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3 Antworten

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Guten Tag,

leider ist es oft so, dass sich Reiserücktrittsversicherungen weigern die Stornokosten zu übernehmen, auch wenn sie rechtlich dazu verpflichtet wären. Jedoch ist teilweise auch so, dass die Reiserücktrittsversicherung zu Recht die Übernahme der Stornokosten verweigert.

Ob die Reiserücktrittsversicherung in Ihrem Fall zu Recht die Übernahme verweigert hat, soll durch folgendes Urteil geklärt werden:

Amtsgericht München, Urteil vom 30.8.2016, Az. 159 C 5087/16

Ein 77-jähriger buchte für sich und seine Frau eine zwei- wöchige Reise nach Teneriffa für knapp 2200€. Über die Kreditkarte des Mannes bestand eine Reiserücktrittversicherung, die unerwartete schwere Erkrankungen als Reiserücktrittsgrund umfasste. Für bereits bestehende Krankheiten bestand keine Leistungspflicht.

Nun war der Kläger seit ein paar Jahren an einer Nieren-Insuffiezienz erkrankt. Vor Reiseantritt kam es zu einigen Schwierigkeiten. Bei einem Krankenhausaufenthalt wurde ein erhöhter Kreatinwert festgestellt, die auf Funktionsstörung der Nieren schließen ließen. Daraufhin rieten die Ärzte von der gebuchten Reise ab.Die Reiserücktrittsversicherung verweigerte jedoch die Übernahme der Stornokosten, da die Nieren-Insuffizient schon bekannt war und somit nicht unter den Versicherungsschutz fiele. Daraufhin klagte der Rentner.

Das AG  München gab der Klage statt und verurteilte die Versicherung zur Zahlung der Stornokosten abzüglich der Selbstbeteiligung.

Wie Sie sehen, ist die Versicherung im Fall der Stornierung der Reise wegen einer Nieren-Insuffizienz dazu verpflichtet, die Stornokosten zu tragen. Sie sollten sich daher noch einmal mit der Versicherung in Verbindung setzen und auf Ihrem Recht bestehen. Auch das erste Androhen eines Anwalts könnte sich als hilfreich erweisen.

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Hallo,

leider kommt es immer wieder dazu, dass sich Rücktrittsversicherung weigern bei Reisestornierungen der Kunden die Kosten zu übernehmen. Oft wird argumentiert, dass eine Krankheit schon lange besteht und nur unerwartete Krankheiten versicherten werden. Denn oft wird in den AGB festgehalten, dass eine Versicherungsleistung dann nicht in Betracht kommt, wenn die Stornierung der Reise wegen einer Erkrankung notwendig wird, die bereits vor Abschluss des Versicherungsvertrages bestand und sobald sich die Grunderkrankung verschlimmert keine Versicherung bestehe. Ebenso wird die Zahlung ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer an nicht ausgeheilten Krankheiten leidet.

Dazu folgende Urteile:

LG München, Urt. v. 21.09.2005, Az.: 13 S 10188/05

In diesem Fall buchte die Klägerin für sich und ihre Familie eine mehrwöchige Reise nach Spanien. Die Frau litt bereits seit längerer Zeit unter Panikattacken, die sich kurz vor dem Urlaub so verschlimmerten, dass sie sich in stationäre Behandlung begeben musste, weshalb der Urlaub storniert werden musste. Nach Auffassung des Gerichts konnte sie von ihrer Reiserücktrittsversicherung keine Ersatzzahlung verlangen.

AG München, Urt. v. Az.: 18.06.2002, Az.: 163 C 9983/02

Hier hat eine Frau, die unter manisch depressiven Verstimmungen litt ebenso eine Reiserücktrittsversicherung abgeschlossen, während sie bereits medikamentös behandelt wurde. Kurz vor Reiseantritt trat ein Krankheitsschub auf, so dass sie stornieren musste. Das Gericht entschied ebenfalls zum Nachteil der Frau, da die Krankheit nicht unstrittig ausgeheilt war.

Wie Sie sehen haben Reisende oft einen großen Nachteil, wenn es um Vorerkrankungen geht. Allerdings gibt ein neuere Urteil aus München jetzt Hoffnung:

AG München, Urt. v. 30.08.2016, Az.: 159 C 5087/16

Hier entschied der Richter, dass eine Klausel in den Allgemeinen Reisebedingungen, wonach keine Leistungspflicht für bei der Reisebuchung bestehende Krankheiten und deren Folgen festgeschrieben wird, den Versicherten unangemessen benachteiligt und unwirksam ist.

In diesem Urteil wurde ebenso statuiert, dass die Wortgruppe „unerwartete Erkrankung“ nicht zwingend bedeuten muss, dass es sich um eine komplett neu entstanden Krankheit handeln muss.

Insofern könnten Ihre Großeltern da auch Glück haben, sollten sich allerdings im Zweifel vorher anwaltlich beraten lassen, da Gerichte auch oft zu unterschiedlichen Auffassungen kommen.

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Ihre Großeltern haben eine Reise nach Teneriffa inklusive einer Reiserücktrittsversicherung gebucht. Leider konnte Ihr Großvater die Reise nicht mehr antreten, da seine schon seit langer Zeit diagnostizierte  Niereninsuffizienz plötzlich stärkere Beschwerden mit sich zog und der Arzt von einer Reise abriet. 

Da Sie eine Reiserücktrittsversicherung abgeschlossen haben, sind Sie der Meinung, dass Sie einen Anspruch auf Erstattung dieser Kosten haben.

Eine Reiserücktrittsversicherung ist eine Reiseversicherung, die abgeschlossen wird, um Stornierungskosten abzuwenden, falls eine Reise kurzfristig und unerwartet abgesagt werden muss.

Die Versicherung will nun jedoch nicht bezahlen, da Sie in Ihren Versicherungsbedingungen festgelegt haben, dass die Kosten bei einer Vorerkrankung nicht übernommen werden. 

Über ganz ähnliche Sachverhalte wurde in den folgenden beiden Urteilen entschieden: 

AG München, Urt. v. 30.08.2016, Az: 159 C 5087/16 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az: 159 C 5087/16 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)

Unerwartet ist eine Erkrankung auch im Fall einer bei Versicherungsabschluss bestehenden Vorerkrankung, sofern es sich nicht um eine zwangsläufige und vorhersehbare Folge derselben handelt.

Eine Klausel in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen, die einen Leistungsauschluss für bei Buchung bestehende Krankheiten und deren Folgen vorsieht, stellt eine unangemessene Benachteiligung des Versicherten dar und ist somit unwirksam.

LG Düsseldorf, Urt. v. 07.11.2017, Az: 9 S 42/17 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az: 9 S 42/17 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)

Eine Klausel in einem Versicherungsvertrag, die nicht zwischen bekannten und unbekannten Vorerkrankungen differenziert, ist als unangemessene Benachteiligung anzusehen und wiederspricht somit § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB.

Die beiden Urteile besagen, dass eine Klausel mit einem Leistungsausschluss bei Vorerkrankungen, eine unangemessene Benachteiligung des Versicherten ist und daher nicht zulässig ist. Ich denke, dass Sie daher einen Anspruch auf eine Erstattung der Kosten gegenüber der Versicherung haben. 

Dieser Beitrag stellt jedoch nur eine Rechtsmeinung dar. Aufgrund des komplexen Sachverhaltes könnte es daher durchaus sinnvoll und hilfreich für Sie sein, einen Fachanwalt für Reiserecht zu Rate zu ziehen.

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