Hallo,
leider kommt es immer wieder dazu, dass sich Rücktrittsversicherung weigern bei Reisestornierungen der Kunden die Kosten zu übernehmen. Oft wird argumentiert, dass eine Krankheit schon lange besteht und nur unerwartete Krankheiten versicherten werden. Denn oft wird in den AGB festgehalten, dass eine Versicherungsleistung dann nicht in Betracht kommt, wenn die Stornierung der Reise wegen einer Erkrankung notwendig wird, die bereits vor Abschluss des Versicherungsvertrages bestand und sobald sich die Grunderkrankung verschlimmert keine Versicherung bestehe. Ebenso wird die Zahlung ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer an nicht ausgeheilten Krankheiten leidet.
Dazu folgende Urteile:
LG München, Urt. v. 21.09.2005, Az.: 13 S 10188/05
In diesem Fall buchte die Klägerin für sich und ihre Familie eine mehrwöchige Reise nach Spanien. Die Frau litt bereits seit längerer Zeit unter Panikattacken, die sich kurz vor dem Urlaub so verschlimmerten, dass sie sich in stationäre Behandlung begeben musste, weshalb der Urlaub storniert werden musste. Nach Auffassung des Gerichts konnte sie von ihrer Reiserücktrittsversicherung keine Ersatzzahlung verlangen.
AG München, Urt. v. Az.: 18.06.2002, Az.: 163 C 9983/02
Hier hat eine Frau, die unter manisch depressiven Verstimmungen litt ebenso eine Reiserücktrittsversicherung abgeschlossen, während sie bereits medikamentös behandelt wurde. Kurz vor Reiseantritt trat ein Krankheitsschub auf, so dass sie stornieren musste. Das Gericht entschied ebenfalls zum Nachteil der Frau, da die Krankheit nicht unstrittig ausgeheilt war.
Wie Sie sehen haben Reisende oft einen großen Nachteil, wenn es um Vorerkrankungen geht. Allerdings gibt ein neuere Urteil aus München jetzt Hoffnung:
AG München, Urt. v. 30.08.2016, Az.: 159 C 5087/16
Hier entschied der Richter, dass eine Klausel in den Allgemeinen Reisebedingungen, wonach keine Leistungspflicht für bei der Reisebuchung bestehende Krankheiten und deren Folgen festgeschrieben wird, den Versicherten unangemessen benachteiligt und unwirksam ist.
In diesem Urteil wurde ebenso statuiert, dass die Wortgruppe „unerwartete Erkrankung“ nicht zwingend bedeuten muss, dass es sich um eine komplett neu entstanden Krankheit handeln muss.
Insofern könnten Ihre Großeltern da auch Glück haben, sollten sich allerdings im Zweifel vorher anwaltlich beraten lassen, da Gerichte auch oft zu unterschiedlichen Auffassungen kommen.