Guten Tag,
bei Ihnen kam es dazu, dass Sie durch eine Verspätung des Vorfluges von Hamburg nach London ihren Anschluss nach New York verpasst haben. Das Luftfahrtunternehmen verweigert jetzt die Zahlung einer Entschädigung.
In diesem Forenbeitrag wurde eigentlich eine ganz ähnliche Frage besprochen. Auch hier war die Verspätung des Zubringerfluges sehr kurz und am Endziel gab es eine längere Verspätung. Diesen Beitrag sollten Sie auf jeden Fall mal durchlesen.
Ausgleichsleistungen?
Um eine Entschädigung in Form einer Ausgleichsleistung gem. Art. 7 der Verordnung zu erhalten, müssen verschiedene Voraussetzungen vorliegen. Zum einen müsste die Verspätung am Endziel mind. 3 Stunden betragen und beide Flüge in Kombination gebucht worden sein. Des Weiteren darf kein außergewöhnlicher Umstand vorliegen. Die Höhe der Entschädigungszahlung bemisst sich je nach der Distanz der Strecke:
a) 250 EUR bei allen Flügen über eine Entfernung von 1 500 km oder weniger,
b) 400 EUR bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1 500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1 500 km und 3 500 km,
c) 600 EUR bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen.
Dazu auch folgende Urteile:
LG Berlin, Urteil vom 15.10.2013, Az 54 S 22/13(zu finden über die Google-Suche „54 S 22/13 reise-recht-wiki“)
Wenn eine (auch nur geringe) Flugverspätung dazu führt, dass Passagiere einen anschließenden Flug verpassen und so mit großer Verspätung an ihrem Ziel ankommen, so können sie eine Ausgleichszahlung nach der EU-Fluggastrechteverordnung verlangen. Denn entscheidend ist nicht die Höhe der Verspätung an einem Zwischenflughafen, sondern nur die Verspätung am eigentlich zu erreichenden Ziel.
LG Hamburg, Urt. v. 06.11.2015, Az.: 320 S 41/15(zu finden über die Google-Suche „54 S 22/13 reise-recht-wiki“)
Ein Flugunternehmen kann für Ausgleichsleistungen für eine große Verspätung am Reiseziel nicht in Anspruch genommen werden, wenn es lediglich den ersten von zwei gebuchten Teilflügen geringfügig verspätet durchführt und die Verspätung auf dem Verpassen des von einer anderen Airline durchgeführten Anschlusses beruht.
Wie Sie sehen sind die Meinungen in der Rechtsprechung ebenfalls nicht ganz eindeutig. Allerdings denke ich, dass ein Anspruch bestehen könnte, da Sie ja tatsächlich mit einer Verspätung von 5 Stunden in New York City angekommen sind. Allerdings entfällt ein solcher Anspruch unter bestimmten Voraussetzungen.
Außergewöhnlicher Umstand?
Dafür musste man Grund finden. Sie erwähnen, dass es zu Nebel kam und die Flugsicherung die Starterlaubnis nicht erteilt hat. Deshalb könnte eventuell ein Anspruch aufgrund von Art. 5 III, also außergewöhnlichen Umständen, entfallen.
OLG Koblenz, Urt. v. 11.01.2008, Az.: 10 U 385/07(zu finden über die Google-Suche „10 U 385/07 reise-recht-wiki“)
Gemäß Art. 5 der Fluggastrechte Verordnung hat das ausführende Luftfahrtunternehmen den betroffenen Fluggästen im Falle einer Annullierung entsprechende Ausgleichsleistungen zu gewähren. Eine Ausnahme von dieser Obliegenheit bilde allein das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände. Diese seien immer dann zu bejahen, wenn Umstände oder Ereignisse den Flugbetrieb verhindern, die ihrerseits weder vorherzusehen noch zu kontrollieren sei. Im vorliegenden Fall sei in dem starken Nebelaufkommen ein solcher Umstand zu sehen. Selbst entsprechende Vorbereitungsmaßnahmen hätten hier nicht dazu geführt, dass der Flug hätte durchgeführt werden können. Aus diesem Grund sei ein Anspruch des Klägers abzulehnen.
AG Köln, Urt. v. 06.11.2017, Az.: 142 C 537/16 (zu finden über die Google-Suche „10 U 385/07 reise-recht-wiki“)
Bestehen keine zumutbaren Möglichkeiten, die ein Flugveranstalter bei außergewöhnlichen Umständen ergreifen kann, um eine Annullierung zu verhindern, besteht für die Passagiere ein Anspruch auf Erstattung des Beförderungsentgelts.
Daher ist es nicht eindeutig möglich zu sagen, ob tatsächlich Ausgleichszahlungen geleistet werden müssen. Für eine konkrete Beratung müssen Sie sich an einen Fachanwalt wenden.