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Moin alle miteinander!
Ich wollte meine Freundin in Kapstadt besuchen fahren. Sie befindet sich dort von ihrer Uni aus und bleibt insgesamt ein halbes Jahr. Ich wohne im schönen Leipzig. Da ich vor Ort eine Unterkunft hatte, brauchte ich lediglich nur den Flug zu buchen. Der Flug beinhaltet grundsätzlich 1 Stopp: gestartet in Leipzig (Flughafen Leipzig/Halle) bis nach Frankfurt/Main. Von da aus ging der Flug weiter bis nach Kapstadt. Wie immer schloss ich noch zusätzlich eine Reiserücktrittsversicherung ab!
Der Flughafen in Leipzig/Halle ist für mich schnell zu erreichen. Ich bin nicht einmal innerhalb einer knappen halben Stunde bereits da, weshalb die Anreise zum Flughafen für mich wirklich meist immer äußerst entspannt ist. Der Flug von Leipzig/Halle nach Frankfurt/Main verlief planmäßig und war grundsätzlich äu0erst angenehm..bis auf dass ich mich selber nicht ganz wohl gefühlt habe, aber ich dachte zu dem Zeitpunkt noch, dass das wieder vergehen würde.
Am Flughafen in Frankfurt/Main angekommen, fühlte ich mich plötzlich überhaupt nicht wohl, weshalb ich mich dazu entschloss, nicht den Weiterflug nach Kapstadt zu nehmen und wieder zurück nach Hause zu fliegen.
Das war die richtige Entscheidung; ich hatte mir anscheinend eine starke Grippe zugezogen, die später sogar soweit fortschritt, dass ich für 3Tage ins Krankenhaus musste.
Ich möchte jetzt -wo es mir wieder besser geht- , die Kosten für die Reise erstattet bekommen. Für solche Fälle schloss ich, wie bereits erwähnt, immer eine Reiserücktrittsversicherung ab. Als ich mich an die wandte, meinte sie jedoch, dass ich keinerlei Ansprüche gegen sie habe, weil es sich bei meiner Geschichte um einen Reiseabbruch handelt, welcher nicht von der Reiserücktrittsversicherung umfasst ist. Dafür sei eine Reiseabbruchversicherung zuständig. Leider wusste ich nichts davon. Im Reisebüro wurde ich über so eine Möglichkeit nicht informiert, noch habe ich bis dato je etwas von so einer Reiseabbruchversicherung gehört. Ich kann doch nicht nach etwas nachfragen, was ich gar nicht erst kenne. Und wenn das Reisebüro mich nicht aufklärt, dann sehe ich nicht ein, wieso ich unverschuldet die Kosten tragen soll.

Muss aufgrund meines Nichtwissens nicht die Reiserücktrittsversicherung hier eingreifen und die Kosten übernehmen? Wirkt es sich für mich irgendwie Nachteilig aus, dass ich die Reise erst nach meiner Ankunft in Frankfurt/Main abgebrochen habe? Danke!

Gefragt in Weitergehende Informationen von
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2 Antworten

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Guten Tag,

leider musstest du deine Reise aufgrund einer Grippe abbrechen und zurück nach Hause fliegen. In Folge deines Abbruchs wolltest du die Reisekosten erstattet bekommen und hast dich dafür an deine abgeschlossene Reiserücktrittsversicherung gewandt. Diese verweigerten jedoch die Zahlung mit der Begründung das ein Reiseabbruch nicht von der Versicherung umfasst ist. Für einen Reiseabbruch sei eine Reiseabbruchsversicherung zuständig. Über die Existenz einer solchen Versicherung wurdest du im Reisebüro allerdings nicht aufgeklärt.

Hast du aufgrund deines Nichtwissens trotzdem irgendeine Chance die Kosten für die Reise erstattet zu bekommen?

Ein ähnlicher Fall wurde am 25.7.2006 vor dem BGH verhandelt.

Zur Absicherung einer Reise gibt es mehrere verschieden Arten von Versicherungen. Die bekannteste ist die Reiserücktrittsversicherung, welche vor Antritt der Reise in Anspruch genommen werden kann. Neben der Reiserücktrittsversicherung gibt es unter anderem auch die Reiseabbruchversicherung. Diese kann in Anspruch genommen werden, wenn man nach Antritt der Reise zum Abbruch von selbiger gezwungen ist.

Im vorliegenden Fall hat die Klägerin bei dem beklagten Reisebüro eine Reise gebucht und eine Reiserücktrittsversicherung abgeschlossen. Nach Reisebeginn musste die Klägerin die Reise jedoch abbrechen und konnte somit die abgeschlossene Versicherung nicht in Anspruch nehmen. Sie ist der Ansicht, dass das Reisebüro eine Informationsplicht verletzt hätte, indem es nicht über die Reiseabbruchsversicherung informierte.
Der Bundesgerichtshof hat, wie auch die Vorinstanzen, entschieden, dass das Reisebüro keine Aufklärungspflicht über eine Reiseabbruchsversicherung habe. Nach § 6 Abs. 2 lit. i BGB-InfoV sei lediglich eine Aufklärungspflicht über Reiserücktrittsversicherungen verpflichtend.
Nur in Ausnahmesituaionen bestehe eine ausgiebige Informationspflicht über Reisabbruchversicherungen.
Hierzu müssten besondere Umstände vorliegen, die eine erhöhte Wahrscheinlichkeit eines Reiseabbruchs für den Verbraucher begründen. So sei eine hochschwangere Reisende stets über die den möglichen Abschluss einer solchen Versicherung zu informieren.
Ähnliche Umstände seien vorliegend jedoch nicht ersichtlich gewesen. Eine überdurchschnittlich lange Dauer der Reise oder auch der hohe Reisepreis würden keine über das Maß des §6 Abs. 2 lit. i BGB-InfoVhinausgehende Informationspflicht darstellen.
Auch gehöre es nicht zur Sorgfaltspflicht eines Reiseveranstalters eine solche ausführliche Beratungen über Reiseversicherungen zu geben, da dies nicht den Schwerpunkt einer Reiseberatung bilde.

Dieses Urteil kannst du bei Interesse selbstverständlich auch gerne selbst nachlesen unter: "X ZR 182/05 reise-recht-wiki.de".
Wie du siehst hat das Reisebüro keine Pflicht, dich über eine Reiseabbruchversicherung zu informieren. Daher stehen deine Chancen die Reisekosten aufgrund deines Nichtwissens trotzdem erstattet zu bekommen  meiner Meinung nach eher schlecht.
Zum Schluss sehe ich mich selbst in der Pflicht dich darauf hinzuweisen, dass dieser Beitrag lediglich eine Rechtseinschätzung darstellt und es daher durchaus von Vorteil sein kann, eine 2. Meinung von einem Fachanwalt einzuholen.
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Sie haben eine Reise nach Kapstadt von Halle/Leipzig über Frankfurt nach Kapstadt mit einer Reiserücktrittsversicherung gebucht. Leider erkrankten  Sie an einer starken Grippe und mussten die Reise in Frankfurt unterbrechen. Sie möchten nun die Kosten von der Reiserücktrittsversicherung zurückerstattet bekommen. Allerdings sagt diese Ihnen, dass Sie keine Reiseabbruchsversicherung abgeschlossen haben, eine solche aber für den vorliegenden Fall verantwortlich sei. Eine Reiserücktrittsversicherung greift bei einem Abbruch der Reise hingegen nicht. 

Sie fragen sich nun, ob Sie tatsächlich keinen Anspruch auf eine Erstattung durch die Reiserücktrittsversicherung haben, denn das Reisebüro hat Sie über eine Reiseabbruchsversicherung nicht informiert. 

Muss ein Reisebüro den Reisenden über die Möglichkeit einer Reiseabbruchsversicherung informieren?

Dazu hat der BGH folgende Grundsatzentscheidung getroffen:

BGH, Urt. v. 25.07.2006, Az: X ZR 182/05 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az: X ZR 182/05 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)

Ein Reisebüro hat keine Aufklärungspflicht über eine Reiseabbruchsversicherung gegenüber demjenigen der eine Reise bucht.

Wegen einer plötzlich ausgebrochenen Krankheit, muss eine Urlauberin ihre Reise nach nur wenigen Tagen abbrechen. Sie nimmt den Betreiber eines Reisebüros auf Schadensersatz in Anspruch, weil dieser sie nicht über die Möglichkeit aufgeklärt hatte, eine Reiseabbruchsversicherung abzuschließen.

Der Bundesgerichtshof hat die Klage abgewiesen. Eine Informationspflicht des Reisebüros über die Möglichkeit des Abschlusses einer Reiseabbruchversicherung bestehe nicht.

Der BGH hat also entschieden, dass eine Pflicht des Reisebüros nicht besteht, den Reisenden über eine Reiseabbruchsversicherung zu informieren. Ich könnten mir daher leider vorstellen, dass Sie tatsächlich keinen Anspruch auf die Erstattung der Reisekosten haben.

Allerdings muss in diesem Rahmen noch hinzugefügt werden, dass dieser Beitrag nur eine Rechtsmeinung darstellt. Für genauere Informationen könnte es daher sinnvoll sein, einen Fachanwalt für Reiserecht einzuschalten.

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