Sie haben eine Reise nach Kapstadt von Halle/Leipzig über Frankfurt nach Kapstadt mit einer Reiserücktrittsversicherung gebucht. Leider erkrankten Sie an einer starken Grippe und mussten die Reise in Frankfurt unterbrechen. Sie möchten nun die Kosten von der Reiserücktrittsversicherung zurückerstattet bekommen. Allerdings sagt diese Ihnen, dass Sie keine Reiseabbruchsversicherung abgeschlossen haben, eine solche aber für den vorliegenden Fall verantwortlich sei. Eine Reiserücktrittsversicherung greift bei einem Abbruch der Reise hingegen nicht.
Sie fragen sich nun, ob Sie tatsächlich keinen Anspruch auf eine Erstattung durch die Reiserücktrittsversicherung haben, denn das Reisebüro hat Sie über eine Reiseabbruchsversicherung nicht informiert.
Muss ein Reisebüro den Reisenden über die Möglichkeit einer Reiseabbruchsversicherung informieren?
Dazu hat der BGH folgende Grundsatzentscheidung getroffen:
BGH, Urt. v. 25.07.2006, Az: X ZR 182/05 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az: X ZR 182/05 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)
Ein Reisebüro hat keine Aufklärungspflicht über eine Reiseabbruchsversicherung gegenüber demjenigen der eine Reise bucht.
Wegen einer plötzlich ausgebrochenen Krankheit, muss eine Urlauberin ihre Reise nach nur wenigen Tagen abbrechen. Sie nimmt den Betreiber eines Reisebüros auf Schadensersatz in Anspruch, weil dieser sie nicht über die Möglichkeit aufgeklärt hatte, eine Reiseabbruchsversicherung abzuschließen.
Der Bundesgerichtshof hat die Klage abgewiesen. Eine Informationspflicht des Reisebüros über die Möglichkeit des Abschlusses einer Reiseabbruchversicherung bestehe nicht.
Der BGH hat also entschieden, dass eine Pflicht des Reisebüros nicht besteht, den Reisenden über eine Reiseabbruchsversicherung zu informieren. Ich könnten mir daher leider vorstellen, dass Sie tatsächlich keinen Anspruch auf die Erstattung der Reisekosten haben.
Allerdings muss in diesem Rahmen noch hinzugefügt werden, dass dieser Beitrag nur eine Rechtsmeinung darstellt. Für genauere Informationen könnte es daher sinnvoll sein, einen Fachanwalt für Reiserecht einzuschalten.