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Meine Frau und ich hatten uns eigntl. entschieden, nie wieder mit TUIfly zu fliegen. Jedes Mal, als wir mit TUIfly geflogen sind, gab es stets irgendwelche Schwierigkeiten (Startverzögerung, Platzreservierung nicht erhalten wie erwünscht, Essen nicht gut, unfreundliches Personal etc.).

Das mögen zwar alles Kleinigkeiten sein, aber dennoch haben die in ihrer Summe dazu beigetragen, dass wir nicht erneut damit fliegen wollten. Nun, daran haben wir uns offensichtlich nicht gehalten, sonst würden wir hier nicht um nützliche Tipps fragen.
Ihr habt sicherlich auch von dem sog. „wilden Streik“ 2016 bei TUIfly gehört.

Wir sind damals auch davon betroffen gewesen. Wir buchten für meine Frau, unsere 3 Kinder und mich eine Flugpauschalreise für die Zeit vom 8.10. 2016 – 22.10. 2016 nach Fuerteventura in den 1-2-Fun-Club Beach Resort.. Wir buchten all inclusive.
Der Preis war für diese Lage und all inclusive für 5 Personen einmalig, weshalb wir uns eben doch noch mal für TUIfly entschieden. Die Flugpauschalreis kostete uns 4.474 ,- €. (→ 1.836 ,- € für meine Frau und mich , → 504 ,- € für unseren ältesten Sohn, → 149 ,- € für unsere Zwillinge ).

Der Hinflug (X3 2174) sollte ursprünglich am 8.10. von Stuttgart nach Fuerteventura erfolgen (Direktflug). Einen Tag vor unserer Abreise, also am 7.10., erhielten wir eine e-Mail von TUIfly Gesellschaft in welcher unser mitgeteilt wurde, dass unser Flug leider ausfällt und damit die Reise komplett storniert werden musste. Einen Ersatzflug gab es leider nicht. In dem Schreiben erhielten wir auch direkt eine Anlage mit der Kündigung des Reisevertrages. Der Reisepreis wurde uns in gesamter Höhe wieder von TUIfly erstattet.
Grund für die Flugstornierung sind zahlreiche Krankmeldungen des Flugpersonals gewesen, was dazu geführt hatte, dass TUIfly gar kein Personal mehr zu Verfügung stehen hatte; kein Flugpersonal kein Flug!

Da wir weiterhin vor hatten, in den Urlaub zu fliegen, haben wir nach einer Alternative gesucht. Wir sind relativ schnell fündig geworden. So buchten wir dann für den 10.10. bis zum 22.10. eine Reise nach Algarve, Portugal. Da es jedoch so kurzfristig war, sind natürlich die Preise relativ happig gewesen; so bezahlten wir für diese Reise insgesamt 8.990 ,- € und damit 4.516 ,- € mehr als für die ursprünglich geplante Reise nach Fuerteventura. Der Urlaub in Portugal war wirklich wunderschön. Wir fanden, dass es auch vor allem auch für unsere Kinder sehr angenehm und schön war. Ein richtig schöner, kleiner Familienort (natürlich ganz davon abhängig, wo man sich genau befindet). Jedenfalls sehr empfehlenswert! Zurück zu unserem Problem: Wir möchten selbstverständlich die Mehrkosten iHv 4.516 ,- € gerne erstattet bekommen, schließlich war es nicht unsere Schuld, wieso wir die erste Reise nach Fuerteventura nicht antreten konnten. Außerdem wollen wir eine gewisse Entschädigung für die 2 Urlaubstage,(08.10. Und 09.10.)! Auch hier finden wir, dass uns (und damit meine ich meine Frau, unsere Kinder und mich) das sehr wohl zusteht! Wir haben uns bereits mit einem Anwalt in Verbindung gesetzt (erst mal nur zur Beratung), jedoch hatten wir bisher nicht den Eindruck gehabt, als würde er viel Ahnung von seiner Materie haben. Wir fühlten uns irgendwie schlecht beraten. Er meinte zu uns, dass sich unsere „Wünsche“ als etwas schwierig erweisen könnte, weil die Kündigung des Reisevertrages evtl. rechtmäßig war und damit stünden uns kaum bzw. gar keine Ansprüche zu. Verstehen tun wir beiden das nicht, weil wir der Ansicht sind, dass der Reisevertrag zu Unrecht gekündigt worden ist. Es schien uns so, als sei das für TUIfly die angenehmste und schnellste Lösung. Um einen Ersatzflug haben die sich u.A. nach, nicht bemüht. Solch eine Kündigung kann doch nicht rechtens sein, vor allem dann nicht, wenn die „Krankmeldungen“ eine Reaktion ihrer Mitarbeiter auf ihr neues Konzept ist.
Das ist doch ganz klar selbstverschuldet! Bevor wir einen neuen Anwalt kontaktieren, wollten wir uns zunächst hier über die rechtliche Lage erkundigen.


-Was sagt ihr? Wie ist denn hier die rechtliche Lage? Welche Ansprüche könnten wir alles gegen TUIfly geltend machen?

Herzlichsten Dank angel
 

Gefragt in Europäische Fluggastrechte von
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1 Antwort

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Hallo,

euer Familienurlaub wurde von TUI aufgrund einer Massenerkrankung storniert. Das ist sehr schade und ärgerlich. Ihr fragt euch also zurecht, ob ihr einen Anspruch auf Entschädigung habt. Zunächst sei darauf hingewiesen, dass in diesem Forum die Frage einer Entschädigung beim wilden Streik schon oft gestellt und beantwortet wurde. Zum Beispiel hier:

Liegt ein außergewöhnlicher Umstand vor wenn TUIfly meint dass sie selbst von den Maßnahmen ihrer Mitarbeiter überrascht gewesen sei und dies für sie unerwartet kam (wilder Streik)??

Bei euch liegt keine Verspätung vor, wie in vielen anderen Fällen, eure Reise wurde komplett storniert. Bei einer Annullierung der Flüge ist es so, dass den Reisenden aus Artikel 5 in Verbindung mit Artikel 7 der Europäischen Fluggastrechteverordnung zusteht. In diesen Artikel steht folgendes:

Artikel 5:

(1) Bei Annullierung eines Fluges werden den betroffenen Fluggästen

a) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 8 angeboten,

(…)

c) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen gemäß Artikel 7 eingeräumt (…)

Artikel 7:

Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so erhalten die Fluggäste Ausgleichszahlungen in folgender Höhe:

a.250 EUR bei allen Flügen über eine Entfernung von 1 500 km oder weniger,

b. 400 EUR bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1 500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1 500 km und 3 500 km,

c.600 EUR bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen

Aus deiner Schilderung entnehme ich, dass die Frist zur Bekanntgabe der Annullierung nicht eingehalten wurde und ihr erst am Flughafen über die Annullierung erfahren habt. Eine weitere Voraussetzung dafür, dass die Fluggesellschaft nicht zu leisten braucht, steht in Artikel 5 Absatz 3:

(3) Ein ausführendes Luftfahrtunternehmen ist nicht verpflichtet, Ausgleichszahlungen gemäß Artikel 7 zu leisten, wenn es nachweisen kann, dass die Annullierung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären.

Die genaue Definition des außergewöhnlichen Umstands kannst du hier nachlesen:

http://passagierrechte.org/Au%C3%9Fergew%C3%B6hnliche_Umst%C3%A4nde

Da sich TUI bei der Massenerkrankung auf einen außergewöhnlichen Umstand beruft, muss erst untersucht werden, ob der Streik ein außergewöhnlicher Umstand darstellt. Hierzu haben Gerichte schon einige Urteile gesprochen, von denen ich dir hier einmal 4 aufzähle:

AG Frankfurt a.M., Urt. v. 03.05.2017, Az.: 29 C 3361/16 (40)
Meldet sich ein erheblicher Teil des Flugpersonals krank, stellt dies unabhängig davon, ob dies als "Wilder Streik" oder tatsächliche Fluguntauglichkeit zu bewerten ist, einen außergewöhnlichen Umstand im Sinne von Art. 5 III der Fluggastrechteverordnung dar. Ist ein Fluggast davon in Form einer Flugannullierung betroffen, besteht kein Anspruch auf Ausgleichszahlung nach Art. 7 VO.

AG Frankfurt a.M., Urt. v. 03.03.2017, Az.: 31 C 117/17 (16)
Kommt es zu einer Flugverspätung aufgrund massenhafter angeblicher Krankmeldungen des Flugpersonals, so kann sich die Airline nicht auf außergewöhnliche Umstände berufen.

AG Brühl, Urt. v. 20.02.2017, Az.: 3 C 480/16
Ein außergewöhnlicher Umstand gem. Art. 5 III der VO liegt selbst bei massenhaften unberechtigten Krankmeldungen von Mitarbeitern nicht vor. Ein solcher "Wilder Streik" ist nicht vergleichbar mit einem regulären, von einer Gewerkschaft organisierten Streik.

AG Hannover, Urt. v. 03.05.2017, Az.: 425 C 1171/17
Kommt es zu einem wilden Streik des Personals eines Luftfahrtunternehmens, so kann dieses sich nicht auf außergewöhnliche Umstände im Sinne von Art. 5 Abs. 3 der Fluggastrechteverordnung (VO) stützen. Einem betroffenen Fluggast steht daher ein Anspruch auf Ausgleichszahlung gemäß Art. 7 VO zu.

Wie du siehst, waren sich die Gerichte über den Umgang des wilden Streiks uneinig, weshalb sich der EuGH der Frage angenommen hat. Im April 2018 wurde ein Urteil gesprochen, das du unter diesem Link nachlesen kannst:

http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=201149&pageIndex=0&doclang=DE&mode=req&dir=&occ=first&part=1

Ob ein Streik also ein außergewöhnlicher Umstand ist, wird nach den folgenden Kriterien beurteilt: Das Ereignis, das zur Behinderung führt, darf nicht Teil der normalen Betriebstätigkeit sein und das Ereignis darf nicht von der Airline beherrschbar sein.

Hier hat der EuGH folgendermaßen zum wilden Streik Stellung genommen:

Den Medien ist zu entnehmen, dass der wilde Streik bei TUI durch den sogenannten „Management Letter“ ausgelöst wurde. dieser enthielt eine Mitteilung über eine überraschende Umstrukturierung bei TUI. Ein Streik der Mitarbeiter als Reaktion auf diese Mitteilung ist ein Ereignis, mit dem gerechnet werden konnte. Aufgrund dessen entschied der EuGH, dass der Streik als Teil der normalen Geschäftstätigkeit einzuordnen ist.

Über die Beherrschbarkeit des Streiks lässt sich sagen, dass dieser durch eine Einigung zwischen Konzern und Betriebsrat sofort beigelegt wurde. Der Streik war also durchaus von TUI beherrschbar.

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass der wilde Streik kein außergewöhnlicher Umstand ist, der TUI von seiner Zahlungspflicht befreit. Meiner Meinung nach, habt ihr einen Anspruch auf eine Ausgleichszahlung.

Ich rate euch trotzdem, einen Anwalt zu Rate zu ziehen, wenn es darum geht, Ansprüche geltend zu machen. Hier handelt es sich lediglich um eine Rechtsmeinung, die genaue Höhe der Ansprüche kann ein Rechtsanwalt besser beurteilen.
 

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