Guten Tag,
sie haben mit Tuifly einen Flug von Santorin nach München gebucht.
Der besagte Flug sollte am 1.10.14 um 12:15 Uhr starten und in München um etwa 15:10 landen.
Bedauerlicherweise mussten sie auf dem Rückflug beim Check In erfahren, dass für sie im System keine Buchung aufzufinden war.
Sodann haben sie auf eigene Kosten einen Ersatzflug nach München gebucht.
Der Ersatzflug erfolgte am 1.10.14, sodass sie um 20:50 Uhr München erreichte.
Mit E-Mail vom 02.10.2014 und vom 08:10.2014 sowie mit Schreiben vom 21.03.2016 forderten sie Tuifly auf ihnen die Kosten für den Ersatzflug zu ersetzen.
Mit E-Mail vom 21.03.2016 wies Tuifly die Forderung jedoch zurück mit der Begründung, dass die Buchung storniert wurde.
Sie fragen sich nun ob und wenn ja welche Ansprüche sie ggf. gegen die Fluggesellschaft geltend machen können.
In Betracht kommen Ausgleichsansprüche gemäß Art. 4 Abs. 3 i. V. m. Art. 7 Abs. 1 lit. b) VO.
Hierzu muss eine Nichtbeförderung seitens der Fluggesellschaft vorliegen.
Eine Nichtbeförderung ist nach der Legaldefinition gemäß Art. 2 lit. j) VO die Weigerung Flug-gäste zu befördern, obwohl sie sich unter den in Art. 3 Abs. 2 VO genannten Bedingungen am Flugsteig eingefunden haben, sofern keine vertretbaren Gründe für die Nichtbeförderung vorliegen.
Vorliegend begründet die Fluggesellschaft die Nichtbeförderung damit, dass sie den Flug storniert haben.
AG Bremen, Urt. v. 15.04.2009, (einfach zu finden bei google unter „23 C 496/06reise-recht-wiki.de“.)
Sie wiederum sind sich keiner Stornierung bewusst.
Meines Erachtens erscheint mir dies höchst problematisch, weil die Fluggesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit eine Stornierung in Form einer e-mail möglicherweise nachweisen kann.
Dies würde wiederum bedeuten, dass sie nachweisen müssten, dass sie die Stornierung nicht vorgenommen haben.
Jedoch sollte selbst dann meines Erachtens die Stornierung wirksam sein, aufgrund der Tatsache, dass nur sie berechtigt waren Erklärungen abzugeben die Flugänderungen, stornierungen etc betreffen.
Sprich wenn jemand ohne ihr Wissen eine solche Erklärung gegenüber der Fluggesellschaft abgegeben hat, dann müssen sie sich das Verschulden zurechnen lassen nicht alles mögliche getan zuhaben ihren Computer abzusichern oder die Abgabe der Erklärung rechtzeitig zu verhindern.
Alternativ hätten sie die Stornierung rechtzeitig rückgängig machen können.
Meines Erachtens nach wird bei einer Klage, dass Gericht mit hoher Wahrscheinlichkeit vertretbare Gründe für die Nichtbeförderung annehmen.
Meiner Meinung nach trifft die Fluggesellschaft kein Verschulden bzgl. der Nichtbeförderung.
In einem ähnlichen Fall hat das Gericht aber auch schonmal zugunsten des Passagiers geurteilt.
Hier wurde die Auffassung vertreten, dass die Ursache der Nichtbeförderung war a) dass der Reiseveranstalter das Sitzplatz-Kontingent, das er beim Luftfahrtunternehmen gebucht hat, unzulässig überbucht hat und dennoch dem Reisenden die Buchung zunächst bestätigt hat und b) die Buchung gegen über dem Luftfahrtunternehmen widerrufen hat, ohne den Reisenden darüber „rechtzeitig“ (i.S. v. Art. 5 Abs. 1 lit. c) VO) zu informieren.
Problematisch erscheint mir bei dieser Argumentation die Beweislast, meines Erachtens nach ist es schwer der Fluggesellschaft sowas nachzuweisen ohne konkrete Anhaltspunkte.
Ich hoffe ich konnte ihnen dennoch etwas weiterhelfen und wünsche ihnen einen guten Start in die Woche.