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Guten Tag,

im Oktober fliegen wir nach Kreta.

Nachdem wir uns vor einer Woche unsere Reiseunterlagen in unserem Reisebüro abholten, mussten wir feststellen, dass der Rückflug von 20.30 Uhr auf 11.15 Uhr verlegt wurde. So geht uns ein gesamter Urlaubstag verloren. Bei der Buchung hatten wir extra abgeklärt, dass es uns sehr wichtig sei, dass der Hinflug sehr früh und der Rückflug sehr spät starten sollte.

Welche Rechte habe ich nun gegenüber 1 2 Fly? Bekomme ich eine Entschädigung oder muss ich diese Vorverlegung einfach hinnehmen?

 

Freundliche Grüße

Lisa
Gefragt in Flugzeitenverschiebung von
wieder getaggt von
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5 Antworten

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Hallo Lisa,

Ihr Rückflug von Kreta wurde um ungefähr 9 Stunden nach vorne verlegt. Sie fragen sich nun, ob Sie irgendwelche Ansprüche geltend machen können oder die Änderungen hinnehmen müssen. Leider lässt sich Ihren Ausführungen nicht genau entnehmen ob es sich in Ihrem Fall um eine Pauschalreise handelt oder um einen sogenannten "Nur-Flug". Aus diesem Grund möchte ich versuchen, Ihnen einen Überblick von beiden Fallgruppen zu verschaffen.

(1) "Nur-Flug"

Handelt es sich in Ihrem Fall um einen "Nur-Flug" so würden sich Ihre Ansprüche aus der EU- Fluggastrechte Verordnung ergeben.

Fraglich ist ob bei einer Flugzeitenverschiebung von 7 Stunden bereits von einer Annulierung auszugehen ist.

Verneinend:

AG Hannover, Urteil vom 21.04.2011, AZ: 512 C 15244/10(bei Google-Suche zu finden unter: „512 C 15244/110reise-recht-wiki“)

Bei einer Vorverlegung eines Fluges entspricht dies einer Annullierung des ursprünglichen Fluges, wenn die Vorverlegung mehr als zehn Stunden beträgt.

Bejahend:

EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az C-83/10(bei Google-Suche zu finden unter: „C-83/10 reise-recht-wiki“)

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.

Bei einer Annulierung richten sich Ihre Ansprüche nach Artikel 5 der EU- Fluggastrechteverordnung. Danach können Sie  erhalten:

1) Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 8 

2) Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a) und Absatz 2 und im Fall einer anderweitigen Beförderung, wenn die nach vernünftigem Ermessen zu erwartende Abflugzeit des neuen Fluges erst am Tag nach der planmäßigen Abflugzeit des annullierten Fluges liegt, Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben b) und c) 

3) Anspruch auf Ausgleichsleistungen gemäß Artikel 7, es sei denn

a) sie werden über die Annullierung mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet, oder

b) sie werden über die Annullierung in einem Zeitraum zwischen zwei Wochen und sieben Tagen vor der       planmäßigen Abflugzeit unterrichtet und erhalten ein Angebot zur anderweitigen Beförderung, das es ihnen     ermöglicht, nicht mehr als zwei Stunden vor der planmäßigen Abflugzeit abzufliegen und ihr Endziel höchstens vier Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit zu erreichen, oder

c) sie werden über die Annullierung weniger als sieben Tage vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet und erhalten ein Angebot zur anderweitigen Beförderung, das es ihnen ermöglicht, nicht mehr als eine Stunde vor der planmäßigen Abflugzeit abzufliegen und ihr Endziel höchstens zwei Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit zu erreichen.

 

Forsetzung im nächsten Post...

 

 

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Fortsetzung...

(2) Pauschalreise

Bei einer Pauschalreise können Sie gegen den Reiseveranstalter Ansprüche aus den §§651 a-m BGB geltend machen.

Dazu muss geklärt werden, ob die Flugzeiten fester Bestandteil des abgeschlossenen Vertrages geworden sind. Das ist jedenfalls dann nicht der Fall, wenn sich der Reiseveranstalter eine Flugzeitenverschiebung durch eine Änderungsklausel in den Allgemeinen Geschäftsbedinungen vorbehalten hat. Sind die Flugzeiten ein fester Vertragsbestandteil geworden, hat sich der Reiseveranstalter an diese zu halten. Tut er dies nicht, liegt ein Vertragsbruch vor. In einem solchen Fall steht dem Reisenden entweder das Recht zur Minderung und Schadensersatz zu oder er kann von dem Vertrag zurücktreten. Wenn die Flugzeiten jedoch kein fester Bestandteil geworden sind, kommt es darauf an ob die Flugzeitenänderung den An-und Abreisetag betreffen und ob dadurch ein Verlust oder eine wesentliche Beeinträchtigung der Nachtruhe entsteht. Grundsätzlich sind der erste und letzte Urlaubstag nämlich dafür geplant, die Anreise bzw. die Abreise anzutreten. Sobald die Flugzeitenänderungen keinen Verlsut der Nachtruhe bedeuten, sind sie als bloße Unannehmlichkeiten zu werten. Vgl. dazu die Entscheidung des AG Hannover, Urteil vom 20.11.2008, Az. 519 C 7511/08 (bei Google einfach suchen mit: „519 C 7511/08 reise-recht-wiki“ -steht dann sofort als erstes Ergebnis in der Ergebnisleiste).
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Guten Tag Lisa,

Sie haben eine Reise nach Kreta gebucht. Ihr Rückflug wurde von 20:30 auf 11:15 um knapp 9 Stunden vorverlegt. Sie fragen sich, ob Sie diese Verschiebung einfach hinnehmen müssen, oder möglicherweise eine Entschädigung geltend machen können.

Leider lässt sich Ihrer Ausführung nicht entnehmen, ob Sie einen Nur-Flug nach Kreta gebucht haben, oder aber eine Pauschalreise.

Im Folgenden stelle ich deshalb beide Möglichkeiten dar.

1. Nur-Flug

Wenn es sich um einen Nur-Flug handelt sind Ansprüche für Sie aus der EU-Fluggastrechteverordnung denkbar.

Danach können Ihnen Ansprüche im Fall einer Annulierung zukommen.

EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az C-83/10 (bei Google einfach zu finden, wenn Sie eingeben: „C-83/10 reise-recht-wiki“)

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.

AG Hannover, Urteil vom 21.04.2011, AZ: 512 C 15244/10 (einfach zu finden für Sie, wenn Sie bei Google eingeben: AG Hannover Az.: 512 C 15244/10 reise-recht-wiki.de)
Bei einer Vorverlegung eines Fluges entspricht dies einer Annullierung des ursprünglichen Fluges, wenn die Vorverlegung mehr als zehn Stunden beträgt.

Ihr Flug wurde genau 9:15 Minuten vorverlegt, und überschreitet deshalb nicht die 10 Stunden Marke. Es kann also sein, dass genau keine Annulierung anzunehmen ist. Dies ist allerdings nicht genau zu bestimmen, sind dies meiner Ansicht nach doch eher Richtwerte und jeder Fall wird einzeln beurteilt.

Angenommen also es ist von einer Annulierung zu sprechen, dann können sich aus Artikel 5 EU-VO Ansprüche für Sie ergeben.

Interessant für Sie sind Artikel 7 und 8 EU-VO.

Aus Artikel 7 lassen sich Bestimmungen über Entschädigungen entnehmen:

(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so erhalten die Fluggäste Ausgleichszahlungen in folgender Höhe:

a) 250 EUR bei allen Flügen über eine Entfernung von 1500 km oder weniger,

b) 400 EUR bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1500 km und 3500 km,

c) 600 EUR bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen.

Damit könnten Sie, je nach Abflugflughafen, mit Blick auf die Entfernung nach Kreta Ausgleichszahlungen geltend machen, soweit Sie weniger als 2 Wochen im Voraus des Fluges über die Annulierung informiert wurden und sich die Fluggesellschaft nicht auf das Vorliegen von außergewöhnlichen Umständen berufen kann.

Außerdem haben Sie möglicherweise Ansprüche aus Artikel 8:

(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so können Fluggäste wählen zwischen

a) – der binnen sieben Tagen zu leistenden vollständigen Erstattung der Flugscheinkosten nach den in Artikel 7 Absatz 3 genannten Modalitäten zu dem Preis, zu dem der Flugschein erworben wurde, (...)

b) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt oder

c) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt nach Wunsch des Fluggastes, vorbehaltlich verfügbarer Plätze.

Folglich können Sie auch eine anderweitige Beförderungen verlangen, oder aber entscheiden sich die Flugscheinkosten vollständig erstatten zu lassen.

Im Falle eines Nur-Fluges wären das meine Meinung nach Ihre Möglichkeiten.

 

(Fortsetzung folgt)

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(Fortsetzung)

 

2. Pauschalreise

Falls Sie eine Pauschalreise gebucht haben könnten Sie die Möglichkeit haben Ansprüche gegen Ihren Reiseveranstalter aus den §§ 651 a - m BGB geltend zu machen. Der Reiseveranstalter kann sich durch eine Änderungsklausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen aber eine von Ihnen beschriebene Flugzeitenänderung vorbehalten haben.

Dazu folgendes Urteil:

OLG Düsseldorf, Urteil vom 02.05.2014, Az: I-6 U 123/12 (einfach zu finden im Reise-Recht-Wiki, wenn Sie bei Google Az: I-6 U 123/12 eingeben)

Klauseln, die einem Reiseveranstalter das Recht einräumen, Flugzeiten zu ändern und Zwischenlandungen hinzuzufügen, verstoßen gegen § 308 Nr. 4 BGB.

Es gibt also zwei Möglichkeiten:

a) Die Flugzeiten sind fester Vertragsbestandteil

Soweit die Flugzeiten ein fester Vertragsbestandteil geworden sind hat sich der Reiseveranstalter an diese zu halten, denn sonst liegt ein Vertragsbruch vor. Dann könnte Ihnen das Recht zu Schadensersatz und Minderung zustehen, oder aber Sie könnten von dem Vertrag zurücktreten.

b) Die Flugzeiten sind kein fester Vertragsbestandteil

Sind die Flugzeiten kein fester Vertragsbestandteil, dann wird eine Änderung derselben zu einem Reisemangel, wenn sie mehr als den ersten und den letzten Reisetag betrifft, Ihnen aus objektiven Gründen nicht zuzumuten ist, oder Ihre Nachtruhe erheblich verkürzt.

Ihr Rückflug wurde auf 11:15 Uhr vorverschoben, dies dürfte deshalb schon einmal Ihre Nachtruhe nicht negativ beeinträchtigen. Aber:

Düsseldorf, Urteil vom 02.05.2013, Az. I-6 U 123/12 (einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: „OLG Düsseldorf I-6 U123/12 reise-recht-wiki.de")

Geringere Verschiebungen sind als hinnehmbar anzusehen. So kann eine Verschiebung von 4 bis 8 Stunden noch zulässig sein. Von Bedeutung ist, ob die Veränderungen für den Fluggast noch zumutbar sind. Der Begriff der Zumutbarkeit ist jedoch nicht eindeutig definiert. Eine Flugzeitenänderung ist klassischerweise eindeutig dann unzumutbar, wenn dadurch die Nachtruhe beeinträchtigt wird. Wird von der Flugzeitenverschiebung ein Urlaubstag beeinträchtigt, so ist diese ebenfalls unzulässig.

Hier handelt es sich um eine Verschiebung um mehr als 8 Stunden, nämlich etwas über 9. Es könnte sich hier also nicht nur um eine bloße Unannehmlichkeit handeln. Die Reise könnte deshalb mangelbehaftet sein, und dann einen Anspruch aus § 651d BGB auf Minderung des Reisepreises eröffnen. Eine Reise ist mangelhaft, wenn sie einen Fehler aufweist oder nicht die zugesicherten Eigenschaften aufweist. Es hängt von der Erheblichkeit der Beeinträchtigung und der damit verbundenen Zumutbarkeit für Sie ab - diese ist immer im Einzelfall zu bestimmen.

AG Ludwigsburg, Urteil vom 18.08.2008, Az.: 10 C 1621/08 (bei Google einfach zu finden wenn Sie eingeben “ 10 C 1621/08 "reise-recht-wiki.de“)

Die Vorverlegung des Rückflugs um 11 Stunden bei einer 7-tägigen Flugreise stellt einen Reisemangel dar und berechtigt zur Reisepreisminderung für den Tag, der durch die Verlegung verloren ging.

Wie lange Ihre Reise gehen soll ist Ihrer Nachricht leider nicht zu entnehmen, aber ich würde Ihnen dennoch raten sich diesbezüglich und wegen der Überschreitung der 8-Stunden-Grenze bei Ihrem Veranstalter zu melden und den möglichen Reisemangel nach § 651d BGB anzuzeigen und Ihren Ansprüch auf Minderung geltend zu machen.

Es könnte außerdem § 651c BGB interessant sein:

(1) Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, die Reise so zu erbringen, dass sie die zugesicherten Eigenschaften hat und nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen aufheben oder mindern.

(2) Ist die Reise nicht von dieser Beschaffenheit, so kann der Reisende Abhilfe verlangen. Der Reiseveranstalter kann die Abhilfe verweigern, wenn sie einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert.

(3) Leistet der Reiseveranstalter nicht innerhalb einer vom Reisenden bestimmten angemessenen Frist Abhilfe, so kann der Reisende selbst Abhilfe schaffen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen. Der Bestimmung einer Frist bedarf es nicht, wenn die Abhilfe von dem Reiseveranstalter verweigert wird oder wenn die sofortige Abhilfe durch ein besonderes Interesse des Reisenden geboten wird.

Sie haben also das Recht Abhilfe zu verlangen, so einen alternativen Rückflug zu einer angemessenen Zeit. Abschließend ist also zu sagen, dass die Vorverlegung in Ihrem Fall wahrscheinlich als erheblich einzustufen ist, und sie gut möglich einen Anspruch auf Minderung des Reisepreises Ihrem Reiseveranstalter gegenüber innehaben. 

 

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Liebe Lisa,

 

da du 1 2 Fly erwähnst, gehe ich davon aus, dass du eine Pauschalreise gebucht hast. Dass du in diesem Fall einen Anspruch auf Reisepreisminderung gemäß § 651d BGB haben könntest ist hier ja schon ausführlich dargestellt worden. Da nun die Frage ist, ob es sich auch in deinem konkreten Fall um einen Reisemangel handelt und nicht nur um eine Unannehmlichkeit, die man im Rahmen von Charterflügen eben hinnehmen muss, denke ich, dass es sinnvoll ist, möglichst viele Urteile zu sichten, die sich mit diesem Problem beschäftigen. Dann kann man am ehesten absehen, ob auch im eigenen Fall ein Reisemangel gegeben ist.

 

Ersteinmal sollte der Begriff des Reisemangels ganz allgemein definiert werden. Dazu findet sich im Urteil des Amtsgericht Köln vom 07.09.2015 folgender Satz:

 

Ein Reisemangel i.S.d. § 651c BGB liegt vor, wenn die Reise von der vereinbarten Beschaffenheit abweicht oder ein Fehler vorliegt, durch den der Wert der Reise oder ihre Tauglichkeit zu dem vertraglich vorausgesetzten Nutzen aufgehoben oder gemindert ist.

 

(Bei Interesse am gesamten Text einfach googeln: Amtsgericht Köln, 142 C 78/15 reise-recht-wiki.de)

 

Im Folgenden einige Urteil, die der Einordnung der Flugzeitverlegung als Reisemangel dienen sollen:

 

Amtsgericht Bonn, 27.06.1996

 

Bei Flugpauschalreisen darf der Reiseveranstalter die Reisedaten in vertretbarem Rahmen ändern. Insoweit ist den Besonderheiten des Charterflugverkehrs Rechnung zu tragen. (...) Demgegenüber steht die Einhaltung der Flugzeit nicht so sehr im Vordergrund. Eine Vorverlegung der Hinflugzeiten um etwa 5 Stunden ist daher kein Mangel der Luftbeförderung.

 

(Wenn du Lust hast wiederum einfach googeln Amtsgericht Bonn, 18 C 14/96 reise-recht-wiki.de)

 

Wurde dem Reisenden bei Buchung einer 4-tägigen Kurzreise durch das Reisebüro zugesagt, der Rückflug beginne um 20.25 Uhr, muß er eine Vorlegung des Fluges auf 9.30 Uhr nicht hinnehmen, da dies faktisch eine Verkürzung der Reisezeit um einen Tag gleichkommt.

 

(bei Google eingeben Amtsgericht Hamburg, 22b C 672/96 reise-recht-wiki.de)

 

Amtsgericht München, 06.05.2009

 

Bei einem Langstreckenflug (hier: nach Thailand) stellt eine Verlängerung der Flugzeit um 5 Stunden eine wesentliche Änderung der Reiseleistung dar, die zu einem Vertragsrücktritt berechtigt. Dies gilt insbesondere, wenn sich durch Vorverlegung der Abreisezeit nicht nur die Flugzeit verlängert, sondern sich die Reisezeit unter Berücksichtigung der Anreise vom Wohnort des Reisenden um eine zusätzliche Nacht verlängert, mithin der Reisende eine Nacht "verliert".

 

(Amtsgericht München, 212 C 1623/09 reise-recht-wiki.de googeln)

Ich hoffe, diese weiteren Urteile können dabei helfen, ob auch deine Flugzeitänderungen einen Reisemangel darstellen.

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