(Fortsetzung)
2. Pauschalreise
Falls Sie eine Pauschalreise gebucht haben könnten Sie die Möglichkeit haben Ansprüche gegen Ihren Reiseveranstalter aus den §§ 651 a - m BGB geltend zu machen. Der Reiseveranstalter kann sich durch eine Änderungsklausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen aber eine von Ihnen beschriebene Flugzeitenänderung vorbehalten haben.
Dazu folgendes Urteil:
OLG Düsseldorf, Urteil vom 02.05.2014, Az: I-6 U 123/12 (einfach zu finden im Reise-Recht-Wiki, wenn Sie bei Google Az: I-6 U 123/12 eingeben)
Klauseln, die einem Reiseveranstalter das Recht einräumen, Flugzeiten zu ändern und Zwischenlandungen hinzuzufügen, verstoßen gegen § 308 Nr. 4 BGB.
Es gibt also zwei Möglichkeiten:
a) Die Flugzeiten sind fester Vertragsbestandteil
Soweit die Flugzeiten ein fester Vertragsbestandteil geworden sind hat sich der Reiseveranstalter an diese zu halten, denn sonst liegt ein Vertragsbruch vor. Dann könnte Ihnen das Recht zu Schadensersatz und Minderung zustehen, oder aber Sie könnten von dem Vertrag zurücktreten.
b) Die Flugzeiten sind kein fester Vertragsbestandteil
Sind die Flugzeiten kein fester Vertragsbestandteil, dann wird eine Änderung derselben zu einem Reisemangel, wenn sie mehr als den ersten und den letzten Reisetag betrifft, Ihnen aus objektiven Gründen nicht zuzumuten ist, oder Ihre Nachtruhe erheblich verkürzt.
Ihr Rückflug wurde auf 11:15 Uhr vorverschoben, dies dürfte deshalb schon einmal Ihre Nachtruhe nicht negativ beeinträchtigen. Aber:
Düsseldorf, Urteil vom 02.05.2013, Az. I-6 U 123/12 (einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: „OLG Düsseldorf I-6 U123/12 reise-recht-wiki.de")
Geringere Verschiebungen sind als hinnehmbar anzusehen. So kann eine Verschiebung von 4 bis 8 Stunden noch zulässig sein. Von Bedeutung ist, ob die Veränderungen für den Fluggast noch zumutbar sind. Der Begriff der Zumutbarkeit ist jedoch nicht eindeutig definiert. Eine Flugzeitenänderung ist klassischerweise eindeutig dann unzumutbar, wenn dadurch die Nachtruhe beeinträchtigt wird. Wird von der Flugzeitenverschiebung ein Urlaubstag beeinträchtigt, so ist diese ebenfalls unzulässig.
Hier handelt es sich um eine Verschiebung um mehr als 8 Stunden, nämlich etwas über 9. Es könnte sich hier also nicht nur um eine bloße Unannehmlichkeit handeln. Die Reise könnte deshalb mangelbehaftet sein, und dann einen Anspruch aus § 651d BGB auf Minderung des Reisepreises eröffnen. Eine Reise ist mangelhaft, wenn sie einen Fehler aufweist oder nicht die zugesicherten Eigenschaften aufweist. Es hängt von der Erheblichkeit der Beeinträchtigung und der damit verbundenen Zumutbarkeit für Sie ab - diese ist immer im Einzelfall zu bestimmen.
AG Ludwigsburg, Urteil vom 18.08.2008, Az.: 10 C 1621/08 (bei Google einfach zu finden wenn Sie eingeben “ 10 C 1621/08 "reise-recht-wiki.de“)
Die Vorverlegung des Rückflugs um 11 Stunden bei einer 7-tägigen Flugreise stellt einen Reisemangel dar und berechtigt zur Reisepreisminderung für den Tag, der durch die Verlegung verloren ging.
Wie lange Ihre Reise gehen soll ist Ihrer Nachricht leider nicht zu entnehmen, aber ich würde Ihnen dennoch raten sich diesbezüglich und wegen der Überschreitung der 8-Stunden-Grenze bei Ihrem Veranstalter zu melden und den möglichen Reisemangel nach § 651d BGB anzuzeigen und Ihren Ansprüch auf Minderung geltend zu machen.
Es könnte außerdem § 651c BGB interessant sein:
(1) Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, die Reise so zu erbringen, dass sie die zugesicherten Eigenschaften hat und nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen aufheben oder mindern.
(2) Ist die Reise nicht von dieser Beschaffenheit, so kann der Reisende Abhilfe verlangen. Der Reiseveranstalter kann die Abhilfe verweigern, wenn sie einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert.
(3) Leistet der Reiseveranstalter nicht innerhalb einer vom Reisenden bestimmten angemessenen Frist Abhilfe, so kann der Reisende selbst Abhilfe schaffen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen. Der Bestimmung einer Frist bedarf es nicht, wenn die Abhilfe von dem Reiseveranstalter verweigert wird oder wenn die sofortige Abhilfe durch ein besonderes Interesse des Reisenden geboten wird.
Sie haben also das Recht Abhilfe zu verlangen, so einen alternativen Rückflug zu einer angemessenen Zeit. Abschließend ist also zu sagen, dass die Vorverlegung in Ihrem Fall wahrscheinlich als erheblich einzustufen ist, und sie gut möglich einen Anspruch auf Minderung des Reisepreises Ihrem Reiseveranstalter gegenüber innehaben.