Lieber Fragesteller,
Sie haben eine Reise mit den Umlaufdaten STR-PMI-STR gebucht, wobei sich der geplante Zielflughafen verschoben hat. Ursprünglich sollten Sie am 01.04.2016 mit der TUIfly in Stuttgart landen. Nun ist eine Landung in München vorgesehen, was sie wegen der Entfernung als nicht tragbar erachten.
Falls eine Pauschalreise gebucht wurde, könnte sich eine Anspruchgrundlage aus den §651 a-m BGB ergeben. Bei einer Pauschalreise handelt es sich um eine Reise, welche in ihrer Gesamtheit vom Reiseveranstalter angeboten wird. Sie umfasst demnach mehrere Reiseleistungen wie Flüge-, Transfer- und Hotelbuchungen. Wesentliches Erkennungsmerkmal ist, dass die Reise zu einem Gesamtpreis angeboten wurde und mindestens 24 Stunden dauert oder eine Übernachtung beinhaltet. Anspruchsgegner wäre in einem solchen Fall der Reiseveranstalter.
Grundsätzlich darf der Reiseveranstalter den Flughafen nicht beliebig ändern. Denn auch eine Flughafenänderung stellt einen Reisemangel dar. Der Betroffene hat dann Anspruch auf Reisepreisminderung und Schadensersatz nach § 651 d BGB und § 651 f BGB. Der Schadensersatz betrifft dabei vor allem die Unkosten, welche der Reisende hatte, um zu dem anderen Flughafen zu gelangen.
Zudem käme ein Anspruch aus § 651 a Abs. 5 in Betracht. Dabei ist jedoch zu beachten, dass der Reiseveranstalter nur dann einseitig den Abflugflughafen ändern kann, wenn er sich dies vertraglich bereits bei Vertragsschluss vorbehalten hat. Dies ist dann meist in den AGB geregelt. Ein Anspruch kann in diesem Fall nur bestehen, wenn die Änderung unzumutbar ist. Dies setzt voraus, dass es sich bei der Änderung des Zielflughafens um eine erhebliche Änderung wesentlicher Reiseleistungen handelt, welche als unzumutbar anzusehen sind. Fraglich ist demnach, wann eine Änderung als unzumutbar anzusehen ist. Unzumutbar sind Änderungen, welche den Reisenden in erheblicher Art und Weise belasten.
Folgende Beispiele lassen sich für die Unzumutbarkeit finden:
·Wechsel der Charterfluggesellschaft > demnach ist eine Änderung unzumutbar, wenn eine andere als zuvor genannte Fluggesellschaft tätig werden soll.
·Erhebliche Störung der Nachtruhe > demnach ist eine Flugzeitänderung unzumutbar, wenn die Ankunft um 1.10 Uhr des Folgetages stattfinden soll
AG Düsseldorf, Urteil vom 29.03.2006, Az. 3 C 1128/95 (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: " AG Düsseldorf 3 C 1128/95 reise-recht-wiki.de")
Folgende Beispiele wurden als zumutbar erachtet:
·Änderung der Reihenfolge bei einer Rundreise > auch dies ist zumutbar, soweit lediglich der Ablauf verändert wird.
·Zwischenlandung mit zweistündiger Flugzeitverlängerung > eine ungeplante Zwischenlandung, welche zu einer Flugzeitverlängerung führt ist zumutbar
AG Würzburg, Urteil vom 12.03.1997, Az. 25 C 7283/98 (auch ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: " AG Würzburg 25 C 7283/98 reise-recht-wiki.de")
Dies verdeutlicht, dass die Rechtsprechung hohe Anforderungen an die Voraussetzung der Unzumutbarkeit stellt. Ob etwas unzumutbar ist, ist vom Einzelfall abhängig und daher nicht zu pauschalisieren.
Falls die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind, kann der Reisende vom Reisevertrag zurücktreten. Er kann stattdessen auch die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen anderen Reise verlangen, wenn der Reiseveranstalter in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus seinem Angebot anzubieten. Erfolgt der reguläre Rücktritt, wird der Reisevertrag in ein Rückgewährschuldverhältnis gemäß § 346 BGB umgewandelt. Der Reisepreis ist dem Reisenden dann zurückzuerstatten.