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Leider hat uns Tuifly heute mitgeteilt, dass unser Rückflug von PMI nach STR am 1.4.16 storniert wurde und sie uns einen Rückflug nach München anbieten. Zugtickets wurden angeboten. Auch unter optimalen Bedingungen würde das für uns eine Anreise vom Flughafen nach Hause von 4:30 H bedeuten, wahrscheinlich länger. Wir machen nur eine Kurzreise und gaben bewusst den Stuttgarter Flughafen gewählt, der von uns in weniger als 30 Minuten zu erreichen ist. Somit scheitet diese Alternative für uns aus.


Eine  Mitarbeiterin hat uns einen alternativen Rückflug am 02.04. angeboten, was für uns allerdings eine weiter Hotelübernachtung und einen weiteren Tag Mietwagen kostet. Das Hotel eine Nacht zu verlängern kostet 189,- Euro für 3 Personen, der Mietwagen 20,-.

 Eurowings und Air Berlin Flüge haben am 1.4.16 von PMI nach Stuttgart, diese sind inzwischen aber erheblich teurer.

Eine Stornierung kommt auf Grund eines fest gebuchten Hotels nicht in Frage.

Welcge Rechte haben wir gegenüber TUI

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Hallo,

leider hat Tuifly Ihren Rückflug von PMI nach STR am 01.04.16 storniert.

Bei einer Stornierung/Annullierung kann dem Fluggast ein Anspruch aus der europäischen Fluggastrechte Verordnung zustehen.

 

EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az.: C-83/10 (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: " EuGH C-83/10 reise-recht-wiki.de“)

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.

 

Die Höhe der Ausgleichszahlungen bemisst sich nach der Entfernung und dem Umpfang der Verspätung:

  • Bei einer Verspätung von 2 Stunden auf einer Strecke von 1500km oder weniger: 250€
  • Bei einer Verspätung von 3 Stunden auf einer Strecke innerhalb der EU oder bis 3500km: 400€
  • Bei einer Verspätung von 4 oder mehr Stunden auf einer Strecke außerhalb der EU von 3500km oder mehr: 600€
  •  

Leider entfällt ein solcher Anspruch wenn der Fluggast über die Änderung zwei Wochen vorher informiert wurde. Das ist bei Ihnen leider der Fall.

 

Dennoch kann der Fluggast in einem solchen Fall zwischen den folgenden Optionen wählen:

  • die Erstattung der kompletten Kosten für die Flugscheine, zu dem Preis zu dem sie gekauft wurden
  • eine anderweitige Beförderung zum Endziel zum frühstmöglichen Zeitpunkt unter vergleichbaren Reisebedingungen
  • eine anderweitige Beförderung zum Endziel zu einem späteren Zeitpunkt auf Wunsch des Fluggasts, unter vergleichbaren Reisebedingungen

Nun die erste Alternative ist keine Option für Sie, da Sie bereits ein fest gebuchtes Hotel haben. Ihnen wurde bereits ein anderer Rückflug angeboten, jedoch nicht nach Stuttgart sondern München. Dazu wurden Ihnen Zugtickets angeboten. Das ist für Sie auch  nicht optimal, weil die Fahrt vom Flughafen Ihnen zu lange dauert.  Weiterhin wurde Ihnen ein Rückflug zu einem späteren Zeitpunkt angeboten - 02.04.16. Das ist für Sie leider auch keine Option, weil Ihnen dadurch Kosten für eine weitere Hotelübernachtung und den Mietwagen entstehen.

 

Leider sind somit alle Optionen bereits ausgeschöpft. Die Fluggesellschaft hat Ihnen bereits alles angeboten,was in deren Macht steht. Ihnen stehen leider keine weiteren Ansprüche zu.

Folglich müssen Sie sich leider für eine dieser Alternativen entscheiden.

Beantwortet von (7,200 Punkte)
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Lieber Fragesteller,

Sie haben eine Reise mit den Umlaufdaten STR-PMI-STR gebucht, wobei sich der geplante Zielflughafen verschoben hat. Ursprünglich sollten Sie am 01.04.2016 mit der TUIfly in Stuttgart landen. Nun ist eine Landung in München vorgesehen, was sie wegen der Entfernung als nicht tragbar erachten.

Falls eine Pauschalreise gebucht wurde, könnte sich eine Anspruchgrundlage aus den §651 a-m BGB ergeben. Bei einer Pauschalreise handelt es sich um eine Reise, welche in ihrer Gesamtheit vom Reiseveranstalter angeboten wird. Sie umfasst demnach mehrere Reiseleistungen wie Flüge-, Transfer- und Hotelbuchungen. Wesentliches Erkennungsmerkmal ist, dass die Reise zu einem Gesamtpreis angeboten wurde und mindestens 24 Stunden dauert oder eine Übernachtung beinhaltet. Anspruchsgegner wäre in einem solchen Fall der Reiseveranstalter.

Grundsätzlich darf der Reiseveranstalter den Flughafen nicht beliebig ändern. Denn auch eine Flughafenänderung stellt einen Reisemangel dar. Der Betroffene hat dann Anspruch auf Reisepreisminderung und Schadensersatz nach § 651 d BGB und § 651 f BGB. Der Schadensersatz betrifft dabei vor allem die Unkosten, welche der Reisende hatte, um zu dem anderen Flughafen zu gelangen.

Zudem käme ein Anspruch aus § 651 a Abs. 5 in Betracht. Dabei ist jedoch zu beachten, dass der Reiseveranstalter nur dann einseitig den Abflugflughafen ändern kann, wenn er sich dies vertraglich bereits bei Vertragsschluss vorbehalten hat. Dies ist dann meist in den AGB geregelt. Ein Anspruch kann in diesem Fall nur bestehen, wenn die Änderung unzumutbar ist. Dies setzt voraus, dass es sich bei der Änderung des Zielflughafens um eine erhebliche Änderung wesentlicher Reiseleistungen handelt, welche als unzumutbar anzusehen sind. Fraglich ist demnach, wann eine Änderung als unzumutbar anzusehen ist. Unzumutbar sind Änderungen, welche den Reisenden in erheblicher Art und Weise belasten.

Folgende Beispiele lassen sich für die Unzumutbarkeit finden:

·Wechsel der Charterfluggesellschaft >  demnach ist eine Änderung unzumutbar, wenn eine andere als zuvor genannte Fluggesellschaft tätig werden soll.

·Erhebliche Störung der Nachtruhe >  demnach ist eine Flugzeitänderung unzumutbar, wenn die Ankunft um 1.10 Uhr des Folgetages stattfinden soll

AG Düsseldorf, Urteil vom 29.03.2006, Az. 3 C 1128/95  (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: " AG Düsseldorf 3 C 1128/95 reise-recht-wiki.de")

Folgende Beispiele wurden als zumutbar erachtet:

·Änderung der Reihenfolge bei einer Rundreise > auch dies ist zumutbar, soweit lediglich der Ablauf verändert wird.

·Zwischenlandung mit zweistündiger Flugzeitverlängerung > eine ungeplante Zwischenlandung, welche zu einer Flugzeitverlängerung führt ist zumutbar

AG Würzburg, Urteil vom 12.03.1997, Az. 25 C 7283/98  (auch ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: " AG Würzburg 25 C 7283/98 reise-recht-wiki.de")

Dies verdeutlicht, dass die Rechtsprechung hohe Anforderungen an die Voraussetzung der Unzumutbarkeit stellt. Ob etwas unzumutbar ist, ist vom Einzelfall abhängig und daher nicht zu pauschalisieren.

Falls die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind, kann der Reisende vom Reisevertrag zurücktreten. Er kann stattdessen auch die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen anderen Reise verlangen, wenn der Reiseveranstalter in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus seinem Angebot anzubieten. Erfolgt der reguläre Rücktritt, wird der Reisevertrag in ein Rückgewährschuldverhältnis gemäß § 346 BGB umgewandelt. Der Reisepreis ist dem Reisenden dann zurückzuerstatten.

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Lieber Fragensteller,

in einem solchen Fall, wie der von Ihnen geschilderte, ergeben sich ihre Rechte grundsätzlich aus der europäischen Fluggastrechte-Verordnung. In dem Fall, in dem die Airline nach Buchung einseitig Flugzeiten oder Flugroute ändert, stellt dies nach der VO eine Annullierung des ursprünglichen Fluges gem. Art. 5 VO dar. Eine solche Annullierung hat für Sie als Reisender grundsätzlich folgende Rechte zur Folge:

  1. Anspruch auf Ausgleichszahlung gem. Art. 7 VO
  2. Anspruch auf Unterstützungsleistungen gem. Art. 8 VO

Voraussetzung für einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen wäre zunächst, dass Sie nicht rechtzeitig von der Airline über die Änderungen informiert wurden bzw. keinen alternativen Flug angeboten bekommen, der im Wesentlich vergleichbar mit dem ursprünglichen Flug ist. Ihren Ausführungen ist leider nicht genau zu entnehmen, wann Sie über die Änderung des Fluges informiert wurden. Nach Art. 7 VO ist es jedoch Voraussetzung für einen solchen Anspruch, dass Sie weniger als 2 Wochen vor dem geplanten Abflug informiert wurden. Ist dies der Fall können Sie von der Airline pro Reisenden eine Ausgleichszahlung in Höhe von 250 € pro Person verlangen.

Daneben haben Sie immer unabhängig davon, wann eine Information erfolge gem. Art. 8 VO einen Anspruch darauf zu wählen, ob Sie den Flug unter den geänderten Bedingungen gar nicht antreten wollen und sich die kompletten Flugscheinkosten erstatten lassen oder ob sie eine spätere alternative Beförderung von der Airline verlangen. 

Ihren Ausführungen zu Folge, wollen Sie jedoch weder den Flug nicht antreten, noch die von der Airline angebotenen Alternativflüge akzeptieren. D.h. die einzige Möglichkeit die noch besteht ist, dass Sie von der Airline einen späteren Flug am 01.04. nach Stuttgart verlangen. Dies ist jedoch davon abhängig, ob die Airline hierfür Kapazitäten hat. Ist dies nicht der Fall, müssen Sie wohl eine Entscheidung zwischen den 3 angebotenen Alternativen treffen, denn diese entsprechen exakt den von der VO garantierten Ansprüchen. 

Beantwortet von (6,840 Punkte)
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