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Wir hatten mit Tuifly eine Pauschalreise von Stuttgart nach Antalya gebucht. Auch der Rückflug sollte in Stuttgart landen. Auf Grund des bekannten Streiks u.a. am 08.10.16 erfuhren wir am 07.10.16 um 22:15 Uhr, dass wir a) nicht mit Tuifly zurück fliegen sondern mit einer unbekannten türkischen Airline und b) auch nicht in Stuttgart sondern in Nürnberg landen würden. Dort sei ein Bustransfer nach Stuttgart organisiert. Schlussendlich kamen wir dann um 18:20 Uhr mit dem Bus in Stuttgart an und nicht wie geplant um 13:20 Uhr. Gibt es dafür eine Entschädigung?

Sabine Schulz
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Beste Antwort

Sie hatten eine Pauschalreise von Stuttgart nach Antalya gebucht und einen Rückflug von Antalya nach Stuttgart zurück

Bedauerlicherweise teilte man Ihnen am 7.10.16 um 22:15 mit, dass sich Ihre Flugzeiten sowie ihr Zielflughafen sich geändert haben.

Aufgrund dieser Verspätung kommen Sie nun anstatt 13:20, erst um 18:20 in Stuttgart an.

Sie fragen sich nun, ob Sie ggf. eine Entschädigung von Tuifly fordern können wegen der entstandenen Umstände.

Zunächst einmal kommt für Sie ein möglicher Anspruch aus der EU-FlugastrechteVO in Betracht aufgrund der Annulierung.

Hierzu müssen wir jedoch uns klarmachen, ab wann eine sog. Annulierung i.S.d. EU-FlugastrechteVO vorliegt.

Eine sog. Annulierung ist immer dann gegeben, sofern ein Flug nicht so durchgeführt kann wie geplant und der Start daher aufgehoben wird.

Eine solche Annulierung ist darüber hinaus auch dann gegeben, sofern ein Flug auf einen anderen Tag verschoben wird.

In Ihrem Fall sind die Voraussetzungen einer Annulierung meines Erachtens nach gegeben.

Demnach ergeben sich für Sie soweit auch Ansprüche aus der EU-FlugastrechteVO.

EuGH, Urteil vom 13.10.11, (einfach bei google zu finden unter "C-83/10reise-recht-wiki.")

In Betracht kommt ein Anspruch auf Ausgleichszahlung aus Artikel 7 EU-VO wegen der Annulierung in Betracht.

Gemäß Artikel 5 EU-VO müssen Sie über die Annullierung mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet werden.

Eine Ausnahmefall der Artikel 5 EU-VO II. i, ii trifft bei Ihnen ebenfalls nicht zu.

Daher steht Ihnen meines Erachtens nach auch ein sog. Ausgleichsanspruch zu den Sie unbedingt gegenüber dem Reiseveranstalter geltend machen sollten.

Nach Artikel 7 EU-VOI bemisst sich die Höhe der Ausgleichszahlung in folgender Höhe

a) 250 EUR bei allen Flügen über eine Entfernung von 1500 km oder weniger,

b) 400 EUR bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1500 km und 3500 km,

c) 600 EUR bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen.

Streckeninfo

  1. #1 Stuttgart

  2. Stuttgart, Baden-Würtemberg, Deutschland

#2 Antalya

Entfernung

  1. Luftlinie: 2.184,27 km

  2. Route: 2.954,97 km

Meiner Meinung nach könnten Sie zumindestens eine Ausgleichszahlung nach Artikel 7 EU-VOI b) i.H.v. 400 € demnach fordern.

Darüber hinaus könnten Sie Ansprüche aus Artikel 8 EU-VO auf Erstattung oder anderweitige Beförderung haben.

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Hallo Sabine,

Sie haben eine Pauschalreise gebucht. Mögliche Ansrpüche ergeben sich also aus dem Reisevertragsrecht der §§ 651 a-m BGB. Eine Änderung des Abflughafens und der Flugzeiten ist nur dann zulässig, wenn sie nicht eine erhebliche Änderung wesentlicher Reiseleistungen gem. § 651a Abs. 5 BGB darstellt. Eine solche erhebliche Änderung ist grundsätzlich immer dann anzunehmen, wenn die vorgenommenen Änderungen dem Reisenden nicht zuzumuten sind. Die Rechtsprechung hat dieses Kriterium der Zumutbarkeit dahin gehend konkretisiert, dass nur solche Änderungen dem Reisenden in der Regel zumutbar sind, die notwendig sind, unvorhersehbar für den Reiseveranstalter waren und die den Gesamtzuschnitt der Reise nicht beeinträchtigen. 

Konkret bedeutet dies für die Änderung von Flugzeiten, dass eine Unzumutbarkeit immer dann gegeben ist, wenn die Änderungen dazu führen, dass Hin-oder Rückflug nicht mehr am geplanten An- oder Abreisetag stattfinden bzw. wenn durch sie die Nachtruhe des Reisenden empfindlich gestört wird. Vergleiche hierzu u.a. folgende Urteile:

 

AG Hamburg-Altona AZ: 318c C 128/00 (bei Google zu finden unter  "reise-recht-wiki 318c C 128/00")

Die Vorverlegung des Rückfluges von einer Reise kann zur Reisepreisminderung berechtigen. Dies gilt dann, wenn die Vorverlegung nicht nur unerheblich ist, sodass der letzte Reisetag spürbar betroffen ist. Insbesondere kann der Reisepreis für den letzten Tag gemindert werden, wenn der Flug Rückflug in die Nacht vorverlegt wird, sodass die Nachtruhe komplett entfällt.

 

AG Düsseldorf AZ: 232 C8790/08 (Google-Suche unter "reise-recht-wiki 232 C8790/08").

In Düsseldorf  ging es um einen Fall, bei dem der Rückflug sogar von nachmittags auf fünf Uhr morgens verlegt worden ist. Hier erhielten die Urlauber zwar auch 40 Prozent des Tagesreisepreises zurück, aber nur, weil das Gericht befand, dass durch den extrem frühen Aufbruch zum Flughafen die Nachtruhe gestört gewesen sei.

 

​Dies ist in ihrem Fall jedoch nicht gegeben, da der Flug immer noch zur selben Zeit stattfinden soll.

Allerdings könnte die Änderung des Flughafens von Düsseldorf nach Köln/Bonn eine erhebliche Änderung wesentlicher Reiseleistungen darstellen. Auch hier gilt, dass dies immer dann gegeben ist, wenn die Änderung dem Reisenden unzumutbar ist. In folgenden Urteilen wurde eine Unzumutbarkeit angenommen:

  • AG Düsseldorf, AZ: 25 C 7283/98 - Leipzig statt Hannover
  • AG Kleve, AZ: 3 C 564/98 - Münster statt Paderborn, 8,5 h Verspätung
  • AG Düsseldorf AZ: 30 C 14061/01 - München statt Nürnberg, Vorverlegung des Fluges um 10 h ( bei Google zu finden unter "30 C 14061/01 Reise-Recht-Wiki.de")

​ Im Vergleich mit diesen Urteilen könnte man durchaus auch in Ihrem Fall zu dem Ergebnis kommen, dass die Änderung der Flugzeiten und des Abflughafens eine erhebliche Änderung wesentlicher Reiseleistungen darstellt. In einem solchen Fall ist die einseitige Änderung durch den Reiseveranstalter jedoch nicht zulässig und berechtigt Sie als Reisenden grundsätzlich dazu zu wählen, ob Sie:

  1. von dieser Reise gem. §651a Abs. 5 BGB zurücktreten wollen, d.h. kostenlose Stornierung
  2. vom Reiseveranstalter die Teilnahme an einer mind. gleichwertigen Alternativreise gem. § 651 a Abs. 5 BGB verlangen, wenn dies für den Reiseveranstalter ohne Mehrkosten anzubieten ist
  3. die Reise mit den Änderungen antreten und im Nachhinein gem. § 651d BGB Minderung des Reisepreises verlangen.

 

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Hallo Sabine,

Auf deiner Pauschalreise wurde der Zielflughafen von Stuttgart auf Nürnberg verschoben, und die Airline von Tuifly auf eine türkische Airline verändert. Ein Bustransfer nach Stuttgart war organisiert, der euch um 18:20 dorthin brachte. Eigentlich geplant war 13:20.

Du fragst dich, welche Ansprüche du hast.

Du könntest Ansprüche aus den §§ 651 a - m BGB geltend machen, da du eine Pauschalreise gebucht hast.

Die Verschiebung des Zielflughafens könnte ein Mangel sein. Ein solcher Reisemangel kann dann angenommen werden, wenn die Reise nicht die zugesicherte Eigenschaft besitzt, oder sie mit gravierenden Fehlern behaftet ist, was dazu führt, dass der Wert oder die Tauglichkeit der Reise nicht nur unerheblich beeinträchtigt ist.

Gemäß § 651c BGB:

(1) Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, die Reise so zu erbringen, dass sie die zugesicherten Eigenschaften hat und nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen aufheben oder mindern.

Die Reise hat also die zugesicherten Eigenschaftne zu besitzen. Insofern kann die Änderung eines Zielflughafen einen Mangel darstellen, widerspricht dies doch den zugesicherten Eigenschaften.

Dann kann dir ein Anspruch auf Minderung, oder zumindest anteilige Reisepreisminderung, aus § 651c BGB zukommen:

(1) Ist die Reise im Sinne des § 651c Abs. 1 mangelhaft, so mindert sich für die Dauer des Mangels der Reisepreis nach Maßgabe des § 638 Abs. 3. § 638 Abs. 4 findet entsprechende Anwendung.

Eine Minderung wird dann anteilig berechnet.

Dazu folgende Urteile:

AG Kleve, Urteil vom 20.01.1999, Az.: 3 C 564/98 (einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: AG Kleve AZ.: 3 C 564/98 reise-recht-wiki.de)

Änderung des Abflugortes von Paderborn auf Münster durch den Reiseveranstalter. Führte zu einer Minderung in Höhe von 5 % des Tagespreises pro Stunde.

AG Düsseldorf, Urteil vom 08.07.1998, Az.: 25 C 7283/98 (einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: AG Düsseldorf AZ.: 25 C 7283/98 reise-recht-wiki.de)

Umbuchung von Hannover auf Leipzig (und anschließender Weitertransport mit dem Bus). Führte zu einer Minderung in Höhe von 50 % bezogen auf den Tagespreis pro betroffenen Tag.

Du könntest dich nochmal bei deinem Reiseveranstalter zu einer Mängelanzeige und unter Angabe dieser Normen melden, auch eine erste Erwähnung eines Anwalts scheint manchmal zu helfen, und klarstellen, dass diese Änderung des Zielflughafens dir unzumutbar war, wenn du das möchtest.

Dazu seien dir noch folgende Urteile gezeigt, die sich auf Verspätungen beziehen:

OLG Düsseldorf, Urteil vom 02.05.2013, Az. I-6 U 123/12 (einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: „OLG Düsseldorf I-6 U123/12 reise-recht-wiki.de")

Geringere Verschiebungen sind als hinnehmbar anzusehen. So kann eine Verschiebung von 4 bis 8 Stunden noch zulässig sein. Von Bedeutung ist, ob die Veränderungen für den Fluggast noch zumutbar sind. Der Begriff der Zumutbarkeit ist jedoch nicht eindeutig definiert. Eine Flugzeitenänderung ist klassischerweise eindeutig dann unzumutbar, wenn dadurch die Nachtruhe beeinträchtigt wird. Wird von der Flugzeitenverschiebung ein Urlaubstag beeinträchtigt, so ist diese ebenfalls unzulässig.

AG Bonn, Urteil vom 27.06.1996, Az. 18 C 14/96 (ganz einfach zu finden, auch bei Google zu finden unter: " AG Bonn 18 C 14/96 reise-recht-wiki.de“)

Eine Vorverlegung des Abfluges um 5 Stunden sei nicht als Beförderungsmangel zu qualifizieren und berechtigt daher nicht zur Reisepreisminderung. Bei Charterflügen ist nach Ansicht des Gerichtes eine Flugzeitenverspätung von bis zu 8 Stunden zu tolerieren.

Verschiebungen von 4 bis 8 Stunden können also noch zumutbar sein. Du kamst 5 Stunden später als geplant in Stuttgart an. Darüber hinaus ist der Bustransfer auch von der Airline übernommen worden. Es kann gut sein, dass du deshalb unter Abwägung aller Umstände keinen Anspruch auf Minderung hast, weil womöglich kein unzumutbarer Mangel vorliegt.

Es sei allerdings zu sagen, dass zur Geltendmachung eines Minderungsanspruchs, falls du es versuchen möchtest, die Frist von einem Monat einzuhalten ist, siehe § 651g BGB:

(1) Ansprüche nach den §§ 651c bis 651f hat der Reisende innerhalb eines Monats nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise gegenüber dem Reiseveranstalter geltend zu machen. § 174 ist nicht anzuwenden. Nach Ablauf der Frist kann der Reisende Ansprüche nur geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert worden ist.

Wenn du dich dazu entschließt eine Minderung zu erwirken, oder deinen Reiseveranstalter dazu zu einem Gespräch einzuladen, dann innerhalb dieser Frist.

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