bei der von Ihnen gebuchten Pauschalreise ergeben sich mögliche Ansprüche aus dem Reisevertragsrecht nach §§651a-m BGB.
Nach §651a Abs.5 BGB ist eine Änderung des Abflughafens und der Flugzeiten nur dann zulässig, wenn sie nicht eine erhebliche Änderung wesentlicher Reiseleistungen darstellt.
Eine solche erhebliche Änderung ist grundsätzlich immer dann anzunehmen, wenn die vorgenommenen Änderungen dem Reisenden nicht zuzumuten sind.
Die Rechtsprechung hat dieses Kriterium der Zumutbarkeit dahin gehend konkretisiert, dass nur solche Änderungen dem Reisenden in der Regel zumutbar sind, die notwendig sind, unvorhersehbar für den Reiseveranstalter waren und die den Gesamtzuschnitt der Reise nicht beeinträchtigen.
Konkret bedeutet dies für die Änderung von Flugzeiten, dass eine Unzumutbarkeit immer dann gegeben ist, wenn die Änderungen dazu führen, dass Hin-oder Rückflug nicht mehr am geplanten An- oder Abreisetag stattfinden.
Die Verschiebung des Rückfluges von einer Reise kann zur Reisepreisminderung berechtigen.
Dies gilt dann, wenn die Verlegung nicht nur unerheblich ist, sodass der letzte Reisetag spürbar betroffen ist. Insbesondere kann der Reisepreis für den letzten Tag gemindert werden, wenn der Flug Rückflug in die Nacht vorverlegt wird, sodass die Nachtruhe komplett entfällt.
In Ihrem Fall wären die 10 Stunden Zugfahrt schonmal ein gutes Argument umd zu begründen, dass der letzte Reisetag betroffen ist.
Darüber hinaus könnte die Änderung des Flughafens von München nach Düsseldorf ist eine erhebliche Änderung wesentlicher Reiseleistungen darstellen.
Auch hier gilt, dass dies immer dann gegeben ist, wenn die Änderung dem Reisenden unzumutbar ist.
Wovon wir in Ihrem Fall hier ausgehen können, aufgrund der Tatsache, dass diese Änderung für Sie mit einer 10,5 Stündigen Zuffahrt verbunden ist.
Meines Erachtens nach bliebe Ihnen nun die Möglichkeit von dieser Reise gem. §651a Abs. 5 BGB zurücktreten, d.h. kostenlose Stornierung.
Sie könnten andernfalls vom Reiseveranstalter die Teilnahme an einer mind. gleichwertigen Alternativreise gem. § 651 a Abs. 5 BGB verlangen, wenn dies für den Reiseveranstalter ohne Mehrkosten anzubieten ist.
Schließlich besteht für Sie noch die Möglichkeit die Reise mit den Änderungen anzutreten und im Nachhinein
gem. § 651d BGB Minderung des Reisepreises verlangen.