Hallo,
der wilde Streik von 2016 hat viele Fragen aufkommen lassen. Auch hier im Forum wurde unter anderem hier die Frage schon ebantwortet:
Liegt ein außergewöhnlicher Umstand vor wenn TUIfly meint dass sie selbst von den Maßnahmen ihrer Mitarbeiter überrascht gewesen sei und dies für sie unerwartet kam (wilder Streik)??
Du fragst dich also, ob du einen Anspruch auf Ausgleichszahlung und Erstattung der Taxikosten hast, weil dein Flug annulliert wurde und du Köln erst einen Tag später erreicht hast. Hinzu kommt noch, dass nicht Köln, sondern Düsseldorf angeflogen wurde, du musstest also ein Taxi bezahlen, weil der zugesagte Reisebus nicht vor Ort war.
Zunächst einmal gehe ich auf die Frage der Ausgleichszahlung ein:
Annullierungen und Verspätungen sind in der Europäischen Fluggastrechteverordnung geregelt. Dein Flug wurde annulliert, weshalb zunächst Artikel 5 relevant ist:
(1) Bei Annullierung eines Fluges werden den betroffenen Fluggästen
a) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 8 angeboten,
(…)
c) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen gemäß Artikel 7 eingeräumt, es sei denn,
i) sie werden über die Annullierung mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet, oder
ii) sie werden über die Annullierung in einem Zeitraum zwischen zwei Wochen und sieben Tagen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet und erhalten ein Angebot zur anderweitigen Beförderung, das es ihnen ermöglicht, nicht mehr als zwei Stunden vor der planmäßigen Abflugzeit abzufliegen und ihr Endziel höchstens vier Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit zu erreichen, oder
iii) sie werden über die Annullierung weniger als sieben Tage vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet und erhalten ein Angebot zur anderweitigen Beförderung, das es ihnen ermöglicht, nicht mehr als eine Stunde vor der planmäßigen Abflugzeit abzufliegen und ihr Endziel höchstens zwei Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit zu erreichen.
Du schreibst, dass du kurz vorher die Nachricht über die Annullierung erhalten hast. Ich gehe also davon aus, dass du nicht mindestens 2 Wochen vorher über die Annullierung informiert wurdest und dir offenbar auch nicht 7 Tage vorher eine Ersatzbeförderung angeboten wurde. Demnach steht euch erstmal ein Ausgleich nach Artikel 7 der Verordnung zu:
Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so erhalten die Fluggäste Ausgleichszahlungen in folgender Höhe:
a) 250 EUR bei allen Flügen über eine Entfernung von 1 500 km oder weniger,
b) 400 EUR bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1 500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1 500 km und 3 500 km,
c) 600 EUR bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen.
Die Entfernung Rhodos - Köln beträgt etwas mehr als 2.000 km wodurch dir eine Entschädigung in Höhe von 400€ zustehen würde. Gemäß Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung muss die Fluggesellschaft allerdings keine Ausgleichzahlung leisten, wenn ein außergewöhnlicher Umstand vorliegt:
3 ) Ein ausführendes Luftfahrtunternehmen ist nicht verpflichtet, Ausgleichszahlungen gemäß Artikel 7 zu leisten, wenn es nachweisen kann, dass die Annullierung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären.
Die genaue Definition des außergewöhnlichen Umstands kannst du hier nachlesen:
http://passagierrechte.org/Au%C3%9Fergew%C3%B6hnliche_Umst%C3%A4nde
Jetzt ist also die Frage, ob ein Streik ein außergewöhnlicher Umstand ist. Hier sind zwei Meinungen dazu:
AG Frankfurt a.M., Urt. v. 03.05.2017, Az.: 29 C 3361/16 (40)
Meldet sich ein erheblicher Teil des Flugpersonals krank, stellt dies unabhängig davon, ob dies als "Wilder Streik" oder tatsächliche Fluguntauglichkeit zu bewerten ist, einen außergewöhnlichen Umstand im Sinne von Art. 5 III der Fluggastrechteverordnung dar. Ist ein Fluggast davon in Form einer Flugannullierung betroffen, besteht kein Anspruch auf Ausgleichszahlung nach Art. 7 VO.
AG Brühl, Urt. v. 20.02.2017, Az.: 3 C 480/16
Ein außergewöhnlicher Umstand gem. Art. 5 III der VO liegt selbst bei massenhaften unberechtigten Krankmeldungen von Mitarbeitern nicht vor. Ein solcher "Wilder Streik" ist nicht vergleichbar mit einem regulären, von einer Gewerkschaft organisierten Streik.
Der EuGH hat sich im April 2018 dieser Frage angenommen. Unter folgenden Link kannst du das Urteil nachlesen:
http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=201149&pageIndex=0&doclang=DE&mode=req&dir=&occ=first&part=1
Zwei Voraussetzungen sind hierbei maßgeblich, ob der Streik ein außergewöhnlicher Umstand ist oder nicht: Erstens darf das Ereignis, das zu den Behinderungen führte, nicht Teil der normalen Betriebstätigkeit sein. Zweitens darf das Ereignis nicht von der Airline beherrschbar sein.
Der wilde Streik wurde durch den sogenannten „Management Letter“ ausgelöst, der eine überraschende Umstrukturierung von TUI enthielt. Der EuGH entschied, dass ein Streik als Reaktion der Mitarbeiter auf solch eine Ankündigung durchaus zu erwarten ist. Deshalb wird der wilde Streik als Teil der normalen Geschäftstätigkeit betrachtet. Auch war der Streik nach Ansicht des EuGH beherrschbar, weil er sofort nach der Einigung zwischen Konzern und Betriebsrat endete.
Also habt ihr laut Rechtsprechung des EuGH einen Anspruch auf 400€ Entschädigung, weil euer Flug annulliert wurde.
Kommen wir nun zur Frage, wie es mit den Taxikosten von Düsseldorf nach Köln aussieht.
Hierbei hilft ein Blick in Artikel 8 der Verordnung. Dort heißt es in Absatz 3:
3) Befinden sich an einem Ort, in einer Stadt oder Region mehrere Flughäfen und bietet ein ausführendes Luftfahrtunternehmen einem Fluggast einen Flug zu einem anderen als dem in der ursprünglichen Buchung vorgesehenen Zielflughafen an, so trägt das ausführende Luftfahrtunternehmen die Kosten für die Beförderung des Fluggastes von dem anderen Flughafen entweder zu dem in der ursprünglichen Buchung vorgesehenen Zielflughafen oder zu einem sonstigen nahe gelegenen, mit dem Fluggast vereinbarten Zielort.
Auf Deutsch gesagt: Du kannst die Taxikosten von TUI erstattet verlangen, weil es die Pflicht des Flugunternehmens ist, dich an den ursprünglich gebuchten Flughafen zu bringen.
Ich hoffe, die Schilderungen waren hilfreich. Wenn es um die Geltendmachung von Ansprüchen geht, rate ich dir, sicherheitshalber einen Anwalt um Hilfe zu bitten.