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Hallo - wir waren 1 Woche Pauschalreise in Griechenland und Samstag sollte es wieder nach Hause gehen um 16:15 mit der Tuifly inklusive SitzplatzReservierung nach München. Am Freitag im Hotelzimmer lag ein Brief dass vom ReiseVeranstalter er hätte uNS umgebucht ubd wir müssen um 15:45 am Samstag mit einer anderen Airline :Aerline Airlines" und nach Düsseldorf fliegen. Und haben dazu noch zugtickets bekommen. Das war natürlich katastrophal - wir hätten dann mitdenken Zug 10 1/2 Stunden fahren müssen ubd wären um 6:29 Uhr am Bayreuth Hauptbahnhof angekommen. Haben wir die Chance auf einen Schadensersatz wegen dem ganzen Zeitverlust ubd etc. Oder Reisepreisminderung. Der Reiseveranstalter meinte wir müssen den Flug akzeptieren vor Ort sonst verzichten wir auf unseren Rückflug ubd müssen den selbst organisieren. Hab ich hier Rechte was durchzusetzen? Zudem war es megakalt weil wir ja nicht mot einer Zugfahrt gerechnet haben und wir haben die ganze Nacht gefrieren. Wir hatten ja keine Winterjacke dabei. .. der Flug ist auch noch ne viertel Stunde später gelandet und so konnte wir den Zug eher nicht erreichen...
Gefragt in Reisevertragsrecht von
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3 Antworten

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Hallo,

 

du möchtest wissen, welche Ansprüche dir bei einer kurzfristigen Änderung der Flugroute zustehen.

 

Dazu Folgendes: Dir könnten meines Erachtens Ansprüche gegenüber der Fluggesellschaft einerseits und Ansprüche gegenüber dem Reiseveranstalter andererseits zustehen.

Wenn man mit einem Reiseveranstalter einen Vertrag über eine Reise abschließt, dann handelt es sich um einen „Reisevertrag“ im Sinne des § 651a BGB (Bürgerliches Gesetzbuch). Wenn dann ein Reisemangel auftritt, kann man den ursprünglich gezahlten Preis mindern, das ergibt sich aus § 651d BGB. Fraglich ist also, ob in deinem Fall ein Reisemangel vorlag. Natürlich findet sich in der Rechtsprechung kein Urteil, das genau auf deinen Fall passt. Aber dennoch kann man aus unterschiedlichen Entscheidungen ableiten, ob es im eigenen Fall zumindest möglich ist, dass ein Reisemangel vorliegt.

 

Das Amtsgericht Bonn hat in einer Entscheidung aus dem Jahr 1996 für Recht befunden, dass ein Mangel bei einer Vorverlegung um 5 Stunden nicht gegeben ist. Wenn es dich interessiert, kannst du das Urteil auch selbst durchlesen, du findest es, wenn du bei Google Amtsgericht Bonn, 18 C 14/96 reise-recht-wiki.de eingibst.

 

Eine andere Entscheidung eines anderen Gerichts lautet: Bei einer siebentägigen Flugreise stellt die Vorverlegung des Termins des Rückfluges um elf Stunden einen Reisemangel dar. Auch das kannst du bei Interesse nachlesen, einfach Amtsgericht Ludwigsburg 10 C 1621/08 reise-recht-wiki.de bei Googel eingeben.

 

Ob in deinem Fall ein Reisemangel vorliegt oder nicht, hängt also wohl davon ab, um wie viel Stunden sich die Abflugszeit verschoben hat. Wenn du einen Mangel geltend machen möchtest, musst du aber unbedingt die Frist des § 651g BGB einhalten, danach musst du innerhalb eines Monats deinem Reiseveranstalter Bescheid geben.

 

Unabhängig davon könnten dir aber auch Ansprüche nach der europäischen Fluggastrechte-Verordnung zustehen. Wenn dein Flug geändert wurde, weil der ursprünglich gebuchte annulliert wurde, so stehen dir vielleicht Ansprüche aus Artikel 7 der Verordnung zu. Die genaue Höhe hängt davon ab, wie weit die Distanz war, die ihr mit dem Flugzeug zurückgelegt habt. Diese Ansprüche stehen dir aber nur dann zu, wenn du länger als eine Stunde vor der ursprünglichen Abflugzeit in Griechenland in das Flugzeug steigen musstest und später als zwei Stunden nach der ursprünglich geplanten Ankunftszeit in deinem Zielort angekommen bist. Da du sehr lange Zug fahren musstest, ist es gut möglich, dass sich deine Ankunftszeit so sehr nach hinten verschoben hat, dass du nun Ansprüche aus Artikel 7 der Fluggastrechte-Verordnung hast.

 

Ich hoffe, das hat dir ein bisschen geholfen!

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Hallo,

bei der von Ihnen gebuchten Pauschalreise ergeben sich mögliche Ansprüche aus dem Reisevertragsrecht nach §§651a-m BGB.

Nach §651a Abs.5 BGB ist eine Änderung des Abflughafens und der Flugzeiten nur dann zulässig, wenn sie nicht eine erhebliche Änderung wesentlicher Reiseleistungen darstellt.

Eine solche erhebliche Änderung ist grundsätzlich immer dann anzunehmen, wenn die vorgenommenen Änderungen dem Reisenden nicht zuzumuten sind.

Die Rechtsprechung hat dieses Kriterium der Zumutbarkeit dahin gehend konkretisiert, dass nur solche Änderungen dem Reisenden in der Regel zumutbar sind, die notwendig sind, unvorhersehbar für den Reiseveranstalter waren und die den Gesamtzuschnitt der Reise nicht beeinträchtigen. 

Konkret bedeutet dies für die Änderung von Flugzeiten, dass eine Unzumutbarkeit immer dann gegeben ist, wenn die Änderungen dazu führen, dass Hin-oder Rückflug nicht mehr am geplanten An- oder Abreisetag stattfinden.

Die Verschiebung des Rückfluges von einer Reise kann zur Reisepreisminderung berechtigen.

Dies gilt dann, wenn die Verlegung nicht nur unerheblich ist, sodass der letzte Reisetag spürbar betroffen ist. Insbesondere kann der Reisepreis für den letzten Tag gemindert werden, wenn der Flug Rückflug in die Nacht vorverlegt wird, sodass die Nachtruhe komplett entfällt.

In Ihrem Fall wären die 10 Stunden Zugfahrt schonmal ein gutes Argument umd zu begründen, dass der letzte Reisetag betroffen ist.

Darüber hinaus könnte die Änderung des Flughafens von München nach Düsseldorf ist eine erhebliche Änderung wesentlicher Reiseleistungen darstellen.

Auch hier gilt, dass dies immer dann gegeben ist, wenn die Änderung dem Reisenden unzumutbar ist.

Wovon wir in Ihrem Fall hier ausgehen können, aufgrund der Tatsache, dass diese Änderung für Sie mit einer 10,5 Stündigen Zuffahrt verbunden ist.
Meines Erachtens nach bliebe Ihnen nun die Möglichkeit von dieser Reise gem. §651a Abs. 5 BGB zurücktreten, d.h. kostenlose Stornierung.

Sie könnten andernfalls vom Reiseveranstalter die Teilnahme an einer mind. gleichwertigen Alternativreise gem. § 651 a Abs. 5 BGB verlangen, wenn dies für den Reiseveranstalter ohne Mehrkosten anzubieten ist.

Schließlich besteht für Sie noch die Möglichkeit die Reise mit den Änderungen anzutreten und im Nachhinein

gem. § 651d BGB Minderung des Reisepreises verlangen.

Ich hoffe ich konnte Ihnen weiterhelfen.

 

Urteile im einzelnen:

AG Hamburg-Altona (bei Google zu finden unter  "reise-recht-wiki 318c C 128/00")
AG Düsseldorf  (Google-Suche unter "reise-recht-wiki 232 C8790/08").
AG Kleve, (Google-Suche unter "reise-recht-wiki 3 C 564/98").
AG Düsseldorf,(Google-Suche unter "reise-recht-wiki25 C 7283/98AG").

Beantwortet von (7,200 Punkte)
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Sie haben eine Pauschalreise gebucht. Mögliche Ansrpüche ergeben sich also aus dem Reisevertragsrecht der §§ 651 a-m BGB. Eine Änderung des Abflughafens und der Flugzeiten ist nur dann zulässig, wenn sie nicht eine erhebliche Änderung wesentlicher Reiseleistungen gem. § 651a Abs. 5 BGB darstellt. Eine solche erhebliche Änderung ist grundsätzlich immer dann anzunehmen, wenn die vorgenommenen Änderungen dem Reisenden nicht zuzumuten sind. Die Rechtsprechung hat dieses Kriterium der Zumutbarkeit dahin gehend konkretisiert, dass nur solche Änderungen dem Reisenden in der Regel zumutbar sind, die notwendig sind, unvorhersehbar für den Reiseveranstalter waren und die den Gesamtzuschnitt der Reise nicht beeinträchtigen. 

Konkret bedeutet dies für die Änderung von Flugzeiten, dass eine Unzumutbarkeit immer dann gegeben ist, wenn die Änderungen dazu führen, dass Hin-oder Rückflug nicht mehr am geplanten An- oder Abreisetag stattfinden bzw. wenn durch sie die Nachtruhe des Reisenden empfindlich gestört wird. Vergleiche hierzu u.a. folgende Urteile:

 

AG Hamburg-Altona AZ: 318c C 128/00 (bei Google zu finden unter  "reise-recht-wiki 318c C 128/00")

Die Vorverlegung des Rückfluges von einer Reise kann zur Reisepreisminderung berechtigen. Dies gilt dann, wenn die Vorverlegung nicht nur unerheblich ist, sodass der letzte Reisetag spürbar betroffen ist. Insbesondere kann der Reisepreis für den letzten Tag gemindert werden, wenn der Flug Rückflug in die Nacht vorverlegt wird, sodass die Nachtruhe komplett entfällt.

 

AG Düsseldorf AZ: 232 C8790/08 (Google-Suche unter "reise-recht-wiki 232 C8790/08").

In Düsseldorf  ging es um einen Fall, bei dem der Rückflug sogar von nachmittags auf fünf Uhr morgens verlegt worden ist. Hier erhielten die Urlauber zwar auch 40 Prozent des Tagesreisepreises zurück, aber nur, weil das Gericht befand, dass durch den extrem frühen Aufbruch zum Flughafen die Nachtruhe gestört gewesen sei.

 

​In Ihrem Fall wurde der Flug lediglich um eine halbe Stunden verlegt. Dadurch ist Ihnen weder ein Urlaubstag verloren gegangen, noch wurde die Nachtruhe beeinträchtigt. Ich denke, dass diese Änderung nicht unzumutbar ist.

 

Allerdings könnte die Änderung des Flughafens von München nach Düsseldorf eine erhebliche Änderung wesentlicher Reiseleistungen darstellen. Auch hier gilt, dass dies immer dann gegeben ist, wenn die Änderung dem Reisenden unzumutbar ist. In folgenden Urteilen wurde eine Unzumutbarkeit angenommen:

  • AG Düsseldorf, AZ: 25 C 7283/98 - Leipzig statt Hannover
  • AG Kleve, AZ: 3 C 564/98 - Münster statt Paderborn, 8,5 h Verspätung
  • AG Düsseldorf AZ: 30 C 14061/01 - München statt Nürnberg, Vorverlegung des Fluges um 10 h ( bei Google zu finden unter "30 C 14061/01 Reise-Recht-Wiki.de")

​ Im Vergleich mit diesen Urteilen könnte man durchaus auch in Ihrem Fall zu dem Ergebnis kommen, dass die Änderung der Flugzeiten und des Abflughafens eine erhebliche Änderung wesentlicher Reiseleistungen darstellt. In einem solchen Fall ist die einseitige Änderung durch den Reiseveranstalter jedoch nicht zulässig und berechtigt Sie als Reisenden grundsätzlich dazu zu wählen, ob Sie:

  1. von dieser Reise gem. §651a Abs. 5 BGB zurücktreten wollen, d.h. kostenlose Stornierung
  2. vom Reiseveranstalter die Teilnahme an einer mind. gleichwertigen Alternativreise gem. § 651 a Abs. 5 BGB verlangen, wenn dies für den Reiseveranstalter ohne Mehrkosten anzubieten ist
  3. die Reise mit den Änderungen antreten und im Nachhinein gem. § 651d BGB Minderung des Reisepreises verlangen.

 

Außerdem wurde zudem noch die Airline geändert. Dieses könnte ebenfalls einen Reisemangel darstellen. Das könnte unter zwei Umständen der Fall sein:

  • Ein bestimmtes Luftfahrtunternehmen wurde ausdrücklich zugesichert
  • Die neue Fluggesellschaft ist hinsichtlich Service oder Sicherheit erheblich schlechter, als die ursprüngliche.

Auch hier würde man eine Reisepreisminderung (sofern der Anspruch entstanden ist) für den Tag und die Dauer des Mangels berechnen.

 

 

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