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Hallo Zusammen,

 

bezüglich der Krankmeldungen von den TUI-Besatzungsmitgliedern wurde mein Mittelstrecken-Flug von Fuerteventura nach München wenige Stunden vor Abflug gecancelt.

Auf Anordnung der Fluggesellschaft wurde ich spät am Abend in ein Hotel verfrachtet und am nächsten Tag wieder zum Flughafen gebracht. Dort wieder angekommen, musste ich feststellen, dass der Flug nach München erneut gecancelt wurde und ich nach Köln einchecken/fliegen müsste. Unter Protest habe ich dies zugestimmt. Bereits eingecheckt wurde auch dieser Flug gecancelt und ich wurde am Ende aufgefordert, nach Hannover zu fliegen. Mein Leiden habe ich in weniger als drei Sätze beschrieben. Es war einfach der Horror. Ich könnte einen Roman schreiben um Euch genau zu erklären, was alles vorgefallen ist.

Meine Frage diesbezüglich ist aber nur die, ob ich alle drei gecancelten Flüge gelten machen kann, sprich:

Kann ich aufgrund der EU-Verordnung für jeden Flug 400 Euro verlangen?

Danke im Voraus für Eure Hilfe.

 

Gruss

Classic
Gefragt in Europäische Fluggastrechte von (130 Punkte)
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2 Antworten

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Liebe ClassicRV,

In Ihrem Fall liegen Annullierungen der ursprünglich gebuchten Flüge vor.

In einem solchen Falle ergeben sich für Sie Ansprüche aus der europäischen Fluggastrechte Verordnung wie folgt:

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. 

Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen.

Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.

Sie haben zunächst einen Anspruch auf Erstattung oder anderweitige Beförderung aus Artikel 8 der Verorordnung.

„(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so können Fluggäste wählen zwischen

a) – der binnen sieben Tagen zu leistenden vollständigen Erstattung der Flugscheinkosten nach den in Artikel 7 Absatz 3 genannten Modalitäten zu dem Preis, zu dem der Flugschein erworben wurde, für nicht zurückgelegte Reiseabschnitte sowie für bereits zurückgelegte Reiseabschnitte, wenn der Flug im Hinblick auf den ursprünglichen Reiseplan des Fluggastes zwecklos geworden ist, gegebenenfalls in Verbindung mit – einem Rückflug zum ersten Abflugort zum frühestmöglichen Zeitpunkt,

b) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt oder

c) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt nach Wunsch des Fluggastes, vorbehaltlich verfügbarer Plätze.

(2) Absatz 1 Buchstabe a) gilt auch für Fluggäste, deren Flüge Bestandteil einer Pauschalreise sind, mit Ausnahme des Anspruchs auf Erstattung, sofern dieser sich aus der Richtlinie 90/314/EWG1) ergibt.

(3) Befinden sich an einem Ort, in einer Stadt oder Region mehrere Flughäfen und bietet ein ausführendes Luftfahrtunternehmen einem Fluggast einen Flug zu einem anderen als dem in der ursprünglichen Buchung vorgesehenen Zielflughafen an, so trägt das ausführende Luftfahrtunternehmen die Kosten für die Beförderung des Fluggastes von dem anderen Flughafen entweder zu dem in der ursprünglichen Buchung vorgesehenen Zielflughafen oder zu einem sonstigen nahe gelegenen, mit dem Fluggast vereinbarten Zielort.“

Sie haben folglich die Wahl, ob Sie Ihr Geld zurückbekommen möchten, oder einen anderen Flug wählen.

Sie haben darüber hinaus einen Anspruch auf Ausgleichszahlung aus der Europäischen Fluggastrechte Verordnung haben.

Die Höhe der Ausgleichszahlungen ergibt sich aus Art. 7 der Verordnung und wird bemisst sich aus der Entfernung:

  • Bei einer Verspätung von 2 Stunden auf einer Strecke von 1500km oder weniger: 250 EUR
  • Bei einer Verspätung von 3 Stunden auf einer Strecke innerhalb der EU oder bis 3500km: 400 EUR
  • Bei einer Verspätung von 4 oder mehr Stunden auf einer Strecke außerhalb der EU von 3500km oder mehr: 600 EUR

Je nachdem von wo nach wo fliegen, könnten sich Ansprüche in Höhe von 200, 400 oder 600 EUR ergeben.

Gem. Art. 5 c) i) muss die Fluggesellschaft jedoch keine Ausgleichszahlung leisten, wenn der Fluggast mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet wird.

Aus Ihren Angaben lässt sich leider nicht entnehmen, wann genau Sie über die Annullierung Ihres Fluges unterrichtet wurden.

Urteile im einzelnen:

EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az.: C-83/10 (das Urteil kann man im Volltext im Internet finden. Einfach googlen:  "EuGH C-83/10 reise-recht-wiki“)

Beantwortet von (10,200 Punkte)
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Hallo Classic,

Ein von dir gebuchter Flug von Fuerteventura nach München mit Tuifly wurde wenige Stunden vor Abflug gestrichen. Du wurdest eine Nacht auf Furteventura untergebracht, und am nächsten Tag nach Hannover geflogen.

In Summation wurden also drei Flüge gestrichen. Du fragst dich, welche Möglichkeiten für eine Entschädigung du hast.

Im Fall einer Annulierung kannst du Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung haben:

EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az C-83/10 (bei Google einfach für Sie zu finden, wenn Sie eingeben: EuGH C-83/10 reise-recht-wiki.de)

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.

Deine Flüge wurden gecancelt. Von einer Annulierung ist auszugehen. Dann ergeben sich möglicherweise für dich Ansprüche gemäß Artikel 5 EU-VO. In Frage kommt ein Anspruch aus Artikel 7:

(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so erhalten die Fluggäste Ausgleichszahlungen in folgender Höhe:

a) 250 EUR bei allen Flügen über eine Entfernung von 1500 km oder weniger,

b) 400 EUR bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1500 km und 3500 km,

c) 600 EUR bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen.

Solche Ansprüche können aber verfallen. Und zwar wegen außergewöhnlicher Umstände, siehe Artikel 5 Absatz 3:

(3) Ein ausführendes Luftfahrtunternehmen ist nicht verpflichtet, Ausgleichszahlungen gemäß Artikel 7 zu leisten, wenn es nachweisen kann, dass die Annullierung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären.

Von außergewöhnliche Umständen ist deiner Nachricht nichts zu entnehmen. Aber falls solche vorlagen, und Tuifly dies auch substantiiert darlegen kann, dann entfallen Ansprüche nach Artikel 7 EU-VO.

Eine Entschädigung nach Artikel 7 EU-VO wird aber vermutlich nur für einen der annulierten Flüge zu verlangen sein. Rein dem Wortlaut des obigen Urteils, und auch Artikel 5 und 7 EU-VO nach könnte man Gegenteiliges behaupten und annehmen, doch nur wegen der ersten Annulierung musstest du eine weitere Nacht auf Fuerteventura warten, allerdings ganz im Sinne von Artikel 9 EU-VO auf Kosten der Fluggesellschaft. Die weiteren Umbuchungen erfolgten alle an einem Tag und so wie es deiner Nachricht zu entnehmen ist auch eng aufeinander folgend. Sie hatten insofern möglicherweise objektiv keine unzumutbaren zeitlichen oder finanziellen Nachteile, und sind eher als Bemühungen ihrer Airline einzustufen sie entgegen offenbar widriger Umstände erfolgreich nach Deutschland transportieren zu können. Dies ist ein schwieriger Einzelfall, und es steht dir offen diesbezüglich einen Anwalt hinzuzuziehen. Mein Beitrag hier soll keinen Rechtsrat darstellen, sondern lediglich meine eigene Meinung zu deiner Nachricht widerspieglen.

Meiner Meinung nach kommt dir daher wenn lediglich 1 Anspruch auf Entschädigung gegenüber Tuifly zu.

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