Guten Abend,
leider wurden Ihre Rückflüge im Rahmen einer Pauschalreise von Düsseldorf nach Mallorca umgebucht, sodass der Rückflug nun nicht mehr abends nach 19 Uhr stattfindet, sondern nun morgens gegen 9 Uhr. Für eine Umbuchung zu einem späteren Zeitpunkt sollten Sie 75 Euro pro Person extra zahlen; dann allerdings auch nicht zu dem ursprünglichen Ankunftsflughafen.
Da es sich um Flüge handelt, die im Rahmen einer Pauschalreise gebucht wurde, ergeben sich Ihre Ansprüche, sofern welche bestehen sollten, aus dem Reisevertragsrecht des BGB, die §651a ff. BGB.
Durch die Verlegung würde es zu einer Verkürzung des letzten Urlaubstages kommen, da Sie fast 10 Stunden eher zurück fliegen sollten.
Ich möchte zunächst kur darauf hinweisen, dass ein Pauschalreisender gem. §651 i BGB jederzeit die Möglichkeit hat, die Reise zu stornieren. Dies könnte aber mit hohen Stornokosten verbunden sein, weshalb dies nicht immer sehr ratsam erscheint.
Jedenfalls kommt es nicht selten vor, dass Reiseveranstalter in Ihren AGB einen sogenannten Änderungsvorbehalt einbeziehen, welcher besagt, dass die Flugzeiten nicht fest verbindlich sind. Trotzdem müssen sich Reisende nicht jede Änderung gefallen lassen.
Insbesondere dann nicht, wenn die Verlegung schon so groß ist, dass diese einen Reisemangel gem. §651 c I BGB darstellt. Ein solcher liegt nämlich vor, wenn die festgelegten Vertragsbedingungen erheblich geändert wurden und die Reiseplanung dadurch auch im erheblichen Maße vom ursprünglich geplanten Zustand abweicht.
Wann bei Flugverlegungen von einem solchen Mangel gesprochen werden kann, ist nicht immer ganz eindeutig. Die Rechtsprechung hat dazu auch verschiedene Ansichten. Oftmals wurde allerdings bei einer Verlegung ab 8 Stunden von einem Mangel gesprochen. Ebenso wenn die Nachtruhe erheblich beeinflusst wird, ist nicht mehr von einer bloßen hinnehmbaren Unannehmlichkeit zu sprechen.
Liegt also ein Mangel vor und Sie treten die Reise trotzdem an, so könnte ein Anspruch auf eine Reisepreisminderung gem. §651 d BGB greifen.
Dazu mal folgende Beispiele:
AG Hamburg, Urteil vom 22.08.1996, Az. 22b C 672/96 (bei Google einfach zu finden unter "reise-recht-wiki“
Bei einer Kurzreise über 4 Tage wurde der Rückflug von 20.25 Uhr auf 9.30 Uhr vorverlegt. Die Reisezeit verkürzte sich dadurch um einen ganzen Tag. Der Reisepreis konnte um 25 % für den verlorenen Tag gemindert werden.
AG Ludwigsburg, Urteil vom 18.08.2008, Az. 10 C 1621/08 (bei Google einfach zu finden unter "reise-recht-wiki“)
Die Vorverlegung des Rückflugs um 11 Stunden bei einer 7-tägigen Flugreise stellt einen Reisemangel dar und berechtigt zur Reisepreisminderung für den Tag, der durch die Verlegung verloren ging.
AG Bonn, Urteil vom 27.06.1996, Az.: 18 C 14/96 (bei Google einfach zu finden unter "reise-recht-wiki.de“)
Eine Vorverlegung des Abfluges um 5 Stunden ist nicht als Beförderungsmangel zu qualifizieren und berechtigt daher nicht zur Reisepreisminderung. Bei Charterflügen ist nach Ansicht des Gerichtes eine Flugzeitenverspätung von bis zu 8 Stunden zu tolerieren.
Ich persönlich denke, dass bei Ihnen schon von einem Mangel ausgegangen werden kann, zumindest hinsichtlich der Änderung der Flugzeit. Aufgrund des Wechsels der Airline vermute ich jedoch, dass dahin kein Mangel gesehen wird. Vor allem haben Eurowings und Condor eigentlich dieselben Standards, so dass dies wohl eine zumutbare Änderung darstellt.
Falls Sie die Reise nicht antreten möchte, könnte eventuell die kostenlose Stornierungsmöglichkeit des §651 a V 2 BGB greifen, wenn es sich um eine erhebliche Leistungsänderung handelt. Ich denke, dass dies eventuell sogar vorliegen könnte.
Allerdings sind dies hier nur reine Vermutungen. Wenn Sie auch nicht vor rechtlichen Schritten zurückschreiten würden, ist es immer ratsam sich an einen Fachanwalt am besten für Reiserecht o.ä. zu wenden. Dazu hier ein paar Tipps.