Ihr habt eine Kreuzfahrt gebucht, dessen Rückflug ursprünglich von Italien nach Nürnberg führen sollte. Es gab nun eine Änderung, sodass euer Rückflug nach München geht. Damit seid ihr nicht einverstanden.
Da du eine Pauschalreise gebucht hast kann ich mir vorstellen, dass dir Ansprüche aus den §§ 651 a - m BGB zustehen.
Hast du nämlich einen Reisevertrag gebucht, § 651 a BGB, wie eben bei einer Pauschalreise, dann kann sich aus § 651d BGB beispielsweise ein Anspruch auf Reisepreisminderung ergeben, oder aber die Möglichkeit die Reise im Sinne von § 651e BGB zu kündigen. Und zwar einmal dann, wenn die Reise mangelbehaftet ist, also ein Mangel vorliegt, und außerdem dann, wenn dein Reiseveranstalter diesem Mangel nicht abhilft, siehe § 651c BGB.
Wann ein Mangel vorliegt bestimmt sich ebenfalls nach § 651c:
(1) Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, die Reise so zu erbringen, dass sie die zugesicherten Eigenschaften hat und nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen aufheben oder mindern.
AG Köln, Urteil vom 07.09.2015, Az.: 142 C 78/15 (einfach zu finden, wenn du das Urteil bei Google eingibst: Amtsgericht Köln 142 C 78/15 reise-recht-wiki.de)
Ein Reisemangel i.S.d. § 651c BGB liegt vor, wenn die Reise von der vereinbarten Beschaffenheit abweicht oder ein Fehler vorliegt, durch den der Wert der Reise oder ihre Tauglichkeit zu dem vertraglich vorausgesetzten Nutzen aufgehoben oder gemindert ist.
Also wenn eine Reise nicht die zugesicherten Eigenschaften hat und mit Fehlern behaftet ist. Dies muss dem Reisenden außerdem unzumutbar sein.
Euer Rückflug wurde verändert. Ob dies ein Mangel beziehungsweise unzumutbar sein kann, kann möglicherweise durch vergleichbare Urteile eingegrenzt werden:
AG Kleve, Urteil vom 20.01.1999, Az.: 3 C 564/98 (einfach zu finden, wenn du bei Google eingibst: AG Kleve AZ.: 3 C 564/98 reise-recht-wiki.de)
Änderung des Abflugortes von Paderborn auf Münster durch den Reiseveranstalter und eine Verspätung um knapp 8,5h Stunden. Führte zu einer Minderung in Höhe von 5 % des Tagespreises pro Stunde.
AG Düsseldorf, Urteil vom 08.07.1998, Az.: 25 C 7283/98 (einfach zu finden, wenn du bei Google eingibst: AG Düsseldorf AZ.: 25 C 7283/98 reise-recht-wiki.de)
Umbuchung von Hannover auf Leipzig (und anschließender Weitertransport mit dem Bus). Führte zu einer Minderung in Höhe von 50 % bezogen auf den Tagespreis pro betroffenen Tag.
AG Düsseldorf, Urteil vom 12.04.2002, Az.: 30 C 14061/01 (ganz einfach zu finden, wenn du bei Google AG Düsseldorf 30 C 14061/01 reise-recht-wiki.de eingibst)
Landung in München anstatt in Nürnberg. Rückflug von 15.00 Uhr auf 5.00 Uhr vorverschoben. Reisemangel und Unzumutbarkeit bejaht.
Änderungen eines eigentlich gebuchten Ziel- oder Abflugortes wurden also durch das AG Kleve und Düsseldorf bestätigt als mögliche Reisemängel eingeordet. Ihr wurdet von Nürnberg nach München umgebucht. Das sind knapp 170 km. Vergleichbar ist das streckenmäßig deshalb denke ich mit dem Urteil des AG Kleve, bei dem den Klägern eine Minderung von 5 % des Tagespreises pro Stunde zugesprochen wurde. Allerdings muss ich dazu sagen, dass bei dem Urteil des AG Kleve außerdem eine Flugzeitenverschiebung von knapp 8 Stunden vorlag, ebenso lag auch eine Vorverlegung beim Urteil des AG Düsseldorf von 2002 vor. Du schreibst nicht, ob sich auch eure Flugzeiten verändern, dies wäre interessant zu wissen.
Schafft euer Reiseveranstalter also keine Abhilfe - das heißt einen Flug nach Nürnberg - dann ist es denke ich möglich, dass ihr gemäß § 651d BGB eine Minderung eures Reisepreises verlangen und erhalten könnt. Überprüfe dazu aber vielleicht noch einmal eure Reisezeiten.
Du fragst außerdem, wie es mit einem Rail and Fly Ticket aussieht. Mir ist nicht bekannt, dass solch ein Ticket als Ersatz der Ansprüche aus dem BGB fungieren würde. Sicher kann dein Reiseveranstalter dir dieses Angebot machen, aber ich denke, dass du es auch ablehnen kannst, wenn du beispielsweise Interesse an einer Reisepreisminderung hast.
Da ich persönlich davon ausgehen würde, dass die Flughafenänderung einen Mangel begründen kann, denke ich auch, dass dein Reiseveranstalter die Mehrkosten tragen müsste, die mit der deshalb anfallenden Fahrt verbunden sind. Bietet dir der Reiseveranstalter so ein Ticket also noch, ist das denke ich sehr gut.
Wenn nicht, dann würde ich persönlich nicht empfehlen die teuerste Rückreisemöglichkeit zu wählen. Kommt beispielsweise ein Koffer einige Tage später bei seinem Eigentümer an, dann werden diese auch keine Luxusanschaffungen ersetzt, die er in der Zwischenzeit getätigt hat. Ich denke, dass eine gewisse Verhältnismäßigkeit zu wahren ist. Aber im Endeffekt ist es deine Entscheidung.
Wie lange du auf eine Rückmeldung deines Reiseveranstalters warten musst ist meines Wissens nach nicht festgelegt. Eine angemessene Zeit erscheinen für eine Fristsetzung meine ich etwa 2 Wochen. Allerdings erwähnst du, dass der Reiseantritt unmittelbar bevorsteht. Insofern kann diese Frist sicher verkürtzt werden.
Melde dich also einmal bei deinem Reiseveranstalter, stelle ihm deine Fragen vielleicht auch noch einmal selbst, und verlange, wenn du möchtest, eine Reisepreisminderung. Es klang nicht so, als würdest du die Reise gerne absagen. Dies steht dir aber natürlich auch offen. Bei Vorliegen eines Mangels, wie bei dir ja möglich, so § 651e BGB über die Kündigung eines Reisevertrages wegen Mangels:
(1) Wird die Reise infolge eines Mangels der in § 651c bezeichneten Art erheblich beeinträchtigt, so kann der Reisende den Vertrag kündigen. Dasselbe gilt, wenn ihm die Reise infolge eines solchen Mangels aus wichtigem, dem Reiseveranstalter erkennbaren Grund nicht zuzumuten ist.
(2) Die Kündigung ist erst zulässig, wenn der Reiseveranstalter eine ihm vom Reisenden bestimmte angemessene Frist hat verstreichen lassen, ohne Abhilfe zu leisten.
Sollte die Änderung deines Rückfluges möglicherweise auf die Airline zurückführen zu sein, dann könnten sich für dich außerdem Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung ergeben.
Dabei denke ich, dass Ansprüche aus Artikel 5 und Artikel 7 und 8 EU-VO für dich interessant sein könnten.
Nach Artikel 5 können Ansprüche aus Artikel 7 und 8 in Frage kommen, wenn eine Annulierung eines Fluges vorliegt.
EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az C-83/10 (bei Google einfach zu finden unter: „C-83/10 reise-recht-wiki“)
Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird.
Der EuGH definierte die Annulierung so. Du bist auf einen anderen Flughafen umgebucht worden, und wie oben bereits durch 3 Urteile umrahmt, kann davon ausgegangen werden, dass dein ursprünglicher Flug nicht mehr so durchgeführt wurde wie geplant, und eine Annulierung vorliegt.
Dann gewährt dir Artikel 8 EU-VO beispielsweise folgendes:
(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so können Fluggäste wählen zwischen
b) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter verglei