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In der Ausschreibung einer Kreuzfahrt wurde der Rückflug von Italien nach Nürnberg (=unser Wohnort) zugesichert. Bestätigt wurde nun der Rückflug von Italien nach München. Eine Umbuchung des Fluges wurde vom Veranstalter verweigert und evtl. ein Rail- and Flyticket in Aussicht gestellt.

Nachdem nur noch wenige Tage bis zum Reiseantritt bestehen, folgende Fragen:

1. Muss ich ein Rail- and Flyticket als vollständigen Ersatz akzeptieren, weil sich dadurch die Reisezeit wesentlich verlängert und die Reise wesentlich beschwerlicher wird?

2. Kann ich einen Airport-Shuttle beauftragen und die Kosten dem Veranstalter in Rechnung stellen oder muss ich die günstigste Rückreisemöglichkeit ab München wählen?

3. Wie lange muss ich warten, bis eine Entscheidung des Veranstalters bzgl. Rail- and Flyticket vorliegt?
Gefragt in Reisevertragsrecht von (120 Punkte)
wieder getaggt von
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2 Antworten

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Ihr habt eine Kreuzfahrt gebucht, dessen Rückflug ursprünglich von Italien nach Nürnberg führen sollte. Es gab nun eine Änderung, sodass euer Rückflug nach München geht. Damit seid ihr nicht einverstanden.

Da du eine Pauschalreise gebucht hast kann ich mir vorstellen, dass dir Ansprüche aus den §§ 651 a - m BGB zustehen.

Hast du nämlich einen Reisevertrag gebucht, § 651 a BGB, wie eben bei einer Pauschalreise, dann kann sich aus § 651d BGB beispielsweise ein Anspruch auf Reisepreisminderung ergeben, oder aber die Möglichkeit die Reise im Sinne von § 651e BGB zu kündigen. Und zwar einmal dann, wenn die Reise mangelbehaftet ist, also ein Mangel vorliegt, und außerdem dann, wenn dein Reiseveranstalter diesem Mangel nicht abhilft, siehe § 651c BGB.

Wann ein Mangel vorliegt bestimmt sich ebenfalls nach § 651c:

(1) Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, die Reise so zu erbringen, dass sie die zugesicherten Eigenschaften hat und nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen aufheben oder mindern.

AG Köln, Urteil vom 07.09.2015, Az.: 142 C 78/15 (einfach zu finden, wenn du das Urteil bei Google eingibst: Amtsgericht Köln 142 C 78/15 reise-recht-wiki.de)
Ein Reisemangel i.S.d. § 651c BGB liegt vor, wenn die Reise von der vereinbarten Beschaffenheit abweicht oder ein Fehler vorliegt, durch den der Wert der Reise oder ihre Tauglichkeit zu dem vertraglich vorausgesetzten Nutzen aufgehoben oder gemindert ist.

Also wenn eine Reise nicht die zugesicherten Eigenschaften hat und mit Fehlern behaftet ist. Dies muss dem Reisenden außerdem unzumutbar sein.

Euer Rückflug wurde verändert. Ob dies ein Mangel beziehungsweise unzumutbar sein kann, kann möglicherweise durch vergleichbare Urteile eingegrenzt werden:

AG Kleve, Urteil vom 20.01.1999, Az.: 3 C 564/98 (einfach zu finden, wenn du bei Google eingibst: AG Kleve AZ.: 3 C 564/98 reise-recht-wiki.de)

Änderung des Abflugortes von Paderborn auf Münster durch den Reiseveranstalter und eine Verspätung um knapp 8,5h Stunden. Führte zu einer Minderung in Höhe von 5 % des Tagespreises pro Stunde.

AG Düsseldorf, Urteil vom 08.07.1998, Az.: 25 C 7283/98 (einfach zu finden, wenn du bei Google eingibst: AG Düsseldorf AZ.: 25 C 7283/98 reise-recht-wiki.de)

Umbuchung von Hannover auf Leipzig (und anschließender Weitertransport mit dem Bus). Führte zu einer Minderung in Höhe von 50 % bezogen auf den Tagespreis pro betroffenen Tag.

AG Düsseldorf, Urteil vom 12.04.2002, Az.: 30 C 14061/01 (ganz einfach zu finden, wenn du bei Google AG Düsseldorf 30 C 14061/01 reise-recht-wiki.de eingibst)

Landung in München anstatt in Nürnberg. Rückflug von 15.00 Uhr auf 5.00 Uhr vorverschoben. Reisemangel und Unzumutbarkeit bejaht.

Änderungen eines eigentlich gebuchten Ziel- oder Abflugortes wurden also durch das AG Kleve und Düsseldorf bestätigt als mögliche Reisemängel eingeordet. Ihr wurdet von Nürnberg nach München umgebucht. Das sind knapp 170 km. Vergleichbar ist das streckenmäßig deshalb denke ich mit dem Urteil des AG Kleve, bei dem den Klägern eine Minderung von 5 % des Tagespreises pro Stunde zugesprochen wurde. Allerdings muss ich dazu sagen, dass bei dem Urteil des AG Kleve außerdem eine Flugzeitenverschiebung von knapp 8 Stunden vorlag, ebenso lag auch eine Vorverlegung beim Urteil des AG Düsseldorf von 2002 vor. Du schreibst nicht, ob sich auch eure Flugzeiten verändern, dies wäre interessant zu wissen.

Schafft euer Reiseveranstalter also keine Abhilfe - das heißt einen Flug nach Nürnberg - dann ist es denke ich möglich, dass ihr gemäß § 651d BGB eine Minderung eures Reisepreises verlangen und erhalten könnt. Überprüfe dazu aber vielleicht noch einmal eure Reisezeiten.

Du fragst außerdem, wie es mit einem Rail and Fly Ticket aussieht. Mir ist nicht bekannt, dass solch ein Ticket als Ersatz der Ansprüche aus dem BGB fungieren würde. Sicher kann dein Reiseveranstalter dir dieses Angebot machen, aber ich denke, dass du es auch ablehnen kannst, wenn du beispielsweise Interesse an einer Reisepreisminderung hast.

Da ich persönlich davon ausgehen würde, dass die Flughafenänderung einen Mangel begründen kann, denke ich auch, dass dein Reiseveranstalter die Mehrkosten tragen müsste, die mit der deshalb anfallenden Fahrt verbunden sind. Bietet dir der Reiseveranstalter so ein Ticket also noch, ist das denke ich sehr gut.

Wenn nicht, dann würde ich persönlich nicht empfehlen die teuerste Rückreisemöglichkeit zu wählen. Kommt beispielsweise ein Koffer einige Tage später bei seinem Eigentümer an, dann werden diese auch keine Luxusanschaffungen ersetzt, die er in der Zwischenzeit getätigt hat. Ich denke, dass eine gewisse Verhältnismäßigkeit zu wahren ist. Aber im Endeffekt ist es deine Entscheidung.

Wie lange du auf eine Rückmeldung deines Reiseveranstalters warten musst ist meines Wissens nach nicht festgelegt. Eine angemessene Zeit erscheinen für eine Fristsetzung meine ich etwa 2 Wochen. Allerdings erwähnst du, dass der Reiseantritt unmittelbar bevorsteht. Insofern kann diese Frist sicher verkürtzt werden.

Melde dich also einmal bei deinem Reiseveranstalter, stelle ihm deine Fragen vielleicht auch noch einmal selbst, und verlange, wenn du möchtest, eine Reisepreisminderung. Es klang nicht so, als würdest du die Reise gerne absagen. Dies steht dir aber natürlich auch offen. Bei Vorliegen eines Mangels, wie bei dir ja möglich, so § 651e BGB über die Kündigung eines Reisevertrages wegen Mangels:

(1) Wird die Reise infolge eines Mangels der in § 651c bezeichneten Art erheblich beeinträchtigt, so kann der Reisende den Vertrag kündigen. Dasselbe gilt, wenn ihm die Reise infolge eines solchen Mangels aus wichtigem, dem Reiseveranstalter erkennbaren Grund nicht zuzumuten ist.

(2) Die Kündigung ist erst zulässig, wenn der Reiseveranstalter eine ihm vom Reisenden bestimmte angemessene Frist hat verstreichen lassen, ohne Abhilfe zu leisten.

Sollte die Änderung deines Rückfluges möglicherweise auf die Airline zurückführen zu sein, dann könnten sich für dich außerdem Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung ergeben.

Dabei denke ich, dass Ansprüche aus Artikel 5 und Artikel 7 und 8 EU-VO für dich interessant sein könnten.

Nach Artikel 5 können Ansprüche aus Artikel 7 und 8 in Frage kommen, wenn eine Annulierung eines Fluges vorliegt.

EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az C-83/10 (bei Google einfach zu finden unter: „C-83/10 reise-recht-wiki“)

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. 

Der EuGH definierte die Annulierung so. Du bist auf einen anderen Flughafen umgebucht worden, und wie oben bereits durch 3 Urteile umrahmt, kann davon ausgegangen werden, dass dein ursprünglicher Flug nicht mehr so durchgeführt wurde wie geplant, und eine Annulierung vorliegt.

Dann gewährt dir Artikel 8 EU-VO beispielsweise folgendes:

(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so können Fluggäste wählen zwischen

b) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter verglei

Beantwortet von (4,440 Punkte)
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Ihnen wurde in einer Ausschreibung einer Kreuzfahrt ein Rückflug von Italien nach Nürnberg zugesichert.

Bedauerlicherweise wurde in der Buchungsbestätigung jedoch München als Zielflughafen aufgeführt statt Nürnberg.

Sie fragen sich nun ob und wenn ja welche Ansprüche sie gegen die Fluggesellschaft stellen könnten.

Meines Erachtens nach könnten sie zunächst eine entsprechende Entschädigung gegen den Reiseveranstalter geltend machen, sofern ein sog. Reisemangel  nach §651 c BGB vorliegt.

Auf der selben Grundlage könnten Sie darüber hinaus eine Entschädigung fordern, weil der Zielflughafen geändert wurde und ihnen dadurch Transportkosten durch das Taxi entstanden sind.

Durch die Änderung des Zielflughafens für den Rückflug ist ihnen ein Umstand entstanden der auch mit Kosten verbunden war.

Die Verlängerung des Heimwegs mit den verbundenen Kosten sollten  für eine Ausgleichszahlung meines Erachtens nach ausreichen.

Sie könnten eine Reisepreisminderung in Höhe des Reisepreisees für einen Tag fordern.

Darüber hinaus könnten Sie  eine Ausgleichszahlung nach Art. 7 der EG-Verordnung 261/2004 fordern hinsichtlich der Vorverlegung des Rückflugs und Änderung des Zielflughafens.

Die von der Reiseveranstalterin veranlasste Umbuchung auf einen anderen Flug, stellt eine Beförderungsverweigerung im Sinn von Art. 4 Abs. 3 der EG-Verordnung Nr. 261/2004 hinsichtlich des ursprünglich vorgesehenen Rückflugs dar, die das Luftfahrtunternehmen zu einer Ausgleichszahlung gemäß Art. 7 der Verordnung verpflichtet.

AG Erding, Urt. v. 17.04.2013 (leicht zu finden im Volltext unter der googlesuche "2 C 228/13 reise-recht-wiki")

Der Umstand, dass der Reiseleiter die Umbuchung nicht selbst vorgenommen oder veranlasst hat, steht einer Haftung nach Art. 4 Abs. 3 der Verordnung nichts entgegen.

Eine Haftung des ausführenden Luftfahrtunternehmens ergibt sich auch, wenn ein Reiseveranstalter, der den Flug für den Fluggast bei dem Luftfahrtunternehmen gebucht hat, eine Umbuchung vornimmt.

Für die Unannehmlichkeiten des Fluggastes ist es unbedeutend, ob eine Umbuchung durch den Reiseveranstalter oder das ausführende Luftfahrtunternehmen veranlasst wurde.

Daher ist es geboten, ihm auch in beiden Fällen die Rechte aus Art. 4 Abs. 3 der Verordnung gegenüber dem Luftfahrtunternehmen zu gewähren.

AG Düsseldorf, Urt. v. 12.04.2002(leicht zu finden im Volltext unter der googlesuche "30 C 14061/01 reise-recht-wiki")

Demnach währen Sie meines Erachtens nach berechtigt eine Ausgleichszahlung zu fordern.

Ich hoffe ich konnte ihnen etwas weiterhelfen und wünsche ihnen einen gute Restwoche und einen guten Start ins Wochenende :)

Beantwortet von (8,030 Punkte)
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Aufgrund der Notwendigkeit, eine kurzfristige Entscheidung zu treffen, habe ich mich kurz vor der Abreise entschieden, einen Flughafenshuttle von München nach Nürnberg für 138 € für 2 Personen zu beauftragen. Diese Absicht hatte ich auch dem Veranstalter 1 Woche vorher mitgeteilt und darauf keine Antwort erhalten. Die Rechnung habe ich diesem dann zur Erstattung mit Hinweis auf § 651c BGG weitergeleitet. Nach zweimaliger Mahnung mit Vollstreckungsandrohung wurde dann der Betrag erstattet. Ich bedanke mich für die ausführliche Kommentierung.
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