Guten Tag,
Ihre Flugdaten haben sich wegen einer Flugstreichung verändert. Ihr Flug wurde von 14:10 Uhr auf 5:50 Uhr vorverlegt, und ebenso Ihr Abflugort von Köln auf Düsseldorf geändert. Sie sagen, dass ihre Airline Sie frühzeitig über diese Änderungen informiert hat, und erkundigen sich, ob eine Preisminderung möglich ist.
Bei einer solchen Flugstreichung könnten Ihnen Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung zukommen.
1. Annulierung
Im Falle einer Annulierung können Ihnen Ansprüche gemäß Artikel 5 EU-VO zustehen.
EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az C-83/10 (bei Google einfach zu finden, wenn Sie eingeben: „C-83/10 reise-recht-wiki“)
Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.
Ihre Abflugzeit wurde ganze 8 Stunden nach vorne verlegt, auch wurde Ihr Abflughafen geändert. Der Start Ihres Fluges wurde also wahrscheinlich gänzlich aufgegeben. Es ist aber wahrscheinlich von einer Annulierung zu sprechen.
2. Anspruch auf Ausgleichszahlungen
Wegen der Annulierung könnten Sie einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen gemäß Artikel 5, 7 EU-Fluggastrechteverordnung haben. Solch ein möglicher Anspruch würde gemäß Artikel 5 (1) c) i) aber entfallen, soweit ein Fluggast über eine Annulierung mindestens zwei Wochen vor dem planmäßigen Abflug unterrichtet wird. Sie schreiben, dass sie frühzeitig informiert wurden, und selber bereits denken, dass eine Ausgleichszahlungen deshalb kaum möglich sein wird. Da Ihr Flug erst im Juli geht ist sich Ihrer Einschätzung anzuschließen, und ein Anspruch auf Ausgleichszahlung steht Ihnen wahrscheinlich nicht zu.
3. Anspruch auf Erstattung oder anderweitige Beförderung
Aber Sie haben, gemäß Artikel 8, wahrscheinlich Anspruch auf Erstattung oder anderweitige Beförderung. Sie haben dann die Wahl zwischen:
a) – der binnen sieben Tagen zu leistenden vollständigen Erstattung der Flugscheinkosten nach den in Artikel 7 Absatz 3 genannten Modalitäten zu dem Preis, zu dem der Flugschein erworben wurde,
b) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt oder
c) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt nach Wunsch des Fluggastes, vorbehaltlich verfügbarer Plätze.
Von einer Preisminderung ist leider nicht die Rede, aber von der Möglichkeit sich das Flugticket vollständig erstatten zu lassen. Dann haben Sie die Möglichkeit bei einem anderen Fluganbieter nach einer Verbindung zu suchen, welche wieder von Köln und zu einer Ihnen besser passenden Zeit startet. Oder aber Sie melden sich bei Ihrer Fluggesellschaft und erkundigen sich nach alternativen Flügen von Köln aus, damit Sie zumindest nicht nach Düsseldorf fahren müssen.