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Hallo liebe Flugrechtler,

 

am 27.04. erhielt ich die Mitteilung, dass sich unsere (2 Erwachsene und 2 Kinder) Flugdaten aufgrund einer Flugsteichung geändert hätten.

Die Ursprüngliche Flugdaten lauteten:

Abflugort: Köln

Abflugdatum: 6 Juli, 14:10 Uhr

Die neuen Flugdaten lauten:

Abflugort: Düsseldorf

Abflugdatum: 6 Juli, 05:50 Uhr

 

Der Flug wurde also um mehr als 8 Stunden vorverlegt und wir müssen früh morgens in Düsseldorf erscheinen, statt zu einer angenehmen Zeit im nahegelegenen Flughafen.

Ich habe gelesen, dass eine Ausgleichszahlung kaum möglich sein wird, da der Fluganbieter uns frühzeitig informiert hat.

Ich frage mich nun, ob eine Aufforderung zur Preisminderung erfolgsversprechend ist.

 

Ich würd mich über Antworten sehr freuen.

 

Vielen Dank und schöne Grüße
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Beste Antwort

Sie haben einen Flug für den 6. Juli 2016 gebucht, der ursprünglich um 14:10 von Köln aus starten sollte. Sie wurden nun jedoch am 27.04.2016 darüber unterrichtet, dass sich der Hinflug von 14:10 auf 5:50 am selben Tag verschiebt. Auch fliegen Sie nun nicht mehr von Köln, sondern von Düsseldorf. 

Im Falle einer Verschiebung des ursprünglich gebuchten Fluges ergeben sich Ansprüche aus der europäischen Fluggastrechte Verordnung haben.

 

EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az.: C-83/10 (das Urteil kann man im Volltext im Internet finden. Einfach googlen:  "EuGH C-83/10 reise-recht-wiki“)

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.

 

 

Sie könnten also einen Anspruch auf Ausgleichszahlung aus der Europäischen Fluggastrechte Verordnung haben.

Die Höhe der Ausgleichszahlungen ergibt sich aus Art. 7 der Verordnung und wird bemisst sich aus der Entfernung:

  • Bei einer Verspätung von 2 Stunden auf einer Strecke von 1500km oder weniger: 250 EUR
  • Bei einer Verspätung von 3 Stunden auf einer Strecke innerhalb der EU oder bis 3500km: 400 EUR
  • Bei einer Verspätung von 4 oder mehr Stunden auf einer Strecke außerhalb der EU von 3500km oder mehr: 600 EUR

Je nachdem von wo nach wo fliegen, könnten sich Ansprüche in Höhe von 200, 400 oder 600 EUR ergeben.

Gem. Art. 5 c) i) muss die Fluggesellschaft jedoch keine Ausgleichszahlung leisten, wenn der Fluggast mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet wird. In Ihrem Fall wurden Sie am 24.04.2016 über die Flugänderung informiert. Ihr Flug soll im Juli 2016 starten. Demnach wurden Sie mehr als zwei Wochen im Voraus informiert. Aus diesem Grund haben Sie leider keinen Anspruch auf Ausgleichszahlungen aus Art. 7 der Verordnung.

Sie haben jedoch wenigstens auf einen Anspruch auf Erstattung oder anderweitiger Beförderung aus Artikel 8 der europäischen Fluggastrechte Verordnung. Sie können nach Art. 8 zwischen folgenden Optionen wählen:

  • der vollständigen Erstattung der gesamten Flugscheinkosten zu dem Preis, zu dem der Flugschein erworben wurde
  • einer anderweitigen Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühstmöglichen Zeitpunkt
  • einer anderweitigen Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt auf Wunsch des Fluggasts

 

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Hallo,


am 27.04. erhielten Sie die Mitteilung, dass der Flug  um mehr als 8 Stunden vorverlegt wurde und Sie in Düsseldorf erscheinen müssen, statt zu einer angenehmen Zeit im nahegelegenen Flughafen.

Eine Vorverlegung des ursprünglichen Fluges wird auch als Annullierung angesehen.

 

AG Hannover, Urteil vom 21.04.2011, AZ: 512 C 15244/10 (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: " AG Hannover 512 C 15244/1o reise-recht-wiki.de“)

Bei einer Vorverlegung eines Fluges entspricht dies einer Annullierung des ursprünglichen Fluges, wenn die Vorverlegung mehr als zehn Stunden beträgt.

 

EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az C-83/10 (ganz einfach zu finnden, wenn Du bei Google eingibst: " EuGH C-83/10 reise-recht-wiki.de“)

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.

 

In einem Fall der Annullierung ergibt sich für den Fluggast ein Anspruch auf Ausgleichszahlungen aus der europäischen Fluggastrechte VErordnung.

Diese entfallen jedoch, wenn der Fluggast zwei Wochen vor dem planmäßigen Abflug über die Annullierung informiert wurde.

Da Sie Ihren Flug erst im Juli antreten werden, ist dies hier leider der Fall Ihr Anspruch auf Ausgleichszahlungen entfällt entsprechend.

Dennoch können Sie die Kosten verlangen, die Ihnen durch eine Anfahrt an einen anderen Flughafen entstehen.

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Guten Tag,

Ihre Flugdaten haben sich wegen einer Flugstreichung verändert. Ihr Flug wurde von 14:10 Uhr auf 5:50 Uhr vorverlegt, und ebenso Ihr Abflugort von Köln auf Düsseldorf geändert. Sie sagen, dass ihre Airline Sie frühzeitig über diese Änderungen informiert hat, und erkundigen sich, ob eine Preisminderung möglich ist.

Bei einer solchen Flugstreichung könnten Ihnen Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung zukommen.

1. Annulierung

Im Falle einer Annulierung können Ihnen Ansprüche gemäß Artikel 5 EU-VO zustehen.

EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az C-83/10 (bei Google einfach zu finden, wenn Sie eingeben: „C-83/10 reise-recht-wiki“)

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.

Ihre Abflugzeit wurde ganze 8 Stunden nach vorne verlegt, auch wurde Ihr Abflughafen geändert. Der Start Ihres Fluges wurde also wahrscheinlich gänzlich aufgegeben. Es ist aber wahrscheinlich von einer Annulierung zu sprechen.

2. Anspruch auf Ausgleichszahlungen

Wegen der Annulierung könnten Sie einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen gemäß Artikel 57 EU-Fluggastrechteverordnung haben. Solch ein möglicher Anspruch würde gemäß Artikel 5 (1) c) i) aber entfallen, soweit ein Fluggast über eine Annulierung mindestens zwei Wochen vor dem planmäßigen Abflug unterrichtet wird. Sie schreiben, dass sie frühzeitig informiert wurden, und selber bereits denken, dass eine Ausgleichszahlungen deshalb kaum möglich sein wird. Da Ihr Flug erst im Juli geht ist sich Ihrer Einschätzung anzuschließen, und ein Anspruch auf Ausgleichszahlung steht Ihnen wahrscheinlich nicht zu.

3. Anspruch auf Erstattung oder anderweitige Beförderung

Aber Sie haben, gemäß Artikel 8, wahrscheinlich Anspruch auf Erstattung oder anderweitige Beförderung. Sie haben dann die Wahl zwischen:

a) – der binnen sieben Tagen zu leistenden vollständigen Erstattung der Flugscheinkosten nach den in Artikel 7 Absatz 3 genannten Modalitäten zu dem Preis, zu dem der Flugschein erworben wurde,

b) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt oder

c) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt nach Wunsch des Fluggastes, vorbehaltlich verfügbarer Plätze.

Von einer Preisminderung ist leider nicht die Rede, aber von der Möglichkeit sich das Flugticket vollständig erstatten zu lassen. Dann haben Sie die Möglichkeit bei einem anderen Fluganbieter nach einer Verbindung zu suchen, welche wieder von Köln und zu einer Ihnen besser passenden Zeit startet. Oder aber Sie melden sich bei Ihrer Fluggesellschaft und erkundigen sich nach alternativen Flügen von Köln aus, damit Sie zumindest nicht nach Düsseldorf fahren müssen. 

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Lieber Fragesteller,

du hast einen Flug von Köln aus gebucht. Dieser wurde nun verschoben. Zum einen wurde der Abflugort von Köln nach Düsseldorf verlegt. Zum anderen wurde die Flugzeit geändert, sodass du nun 8 Stunden früher abfliegen sollst. Da du dies nicht einfach hinnehmen möchtest, fragst du dich, ob du etwaige Ansprüche geltend machen kannst. Insbesondere interessiert dich, ob du den Reisepreis mindern kannst.

Es scheint, als hättest du eine Nur-Flug-Buchung getätigt, sodass du Ansprüche aus der Fluggastrechte Verordnung geltend machen kannst. Eine Minderung des Reisepreises ist jedoch nicht in der Fluggastrechte Verordnung vorgesehen. Eine Reisepreisminderung geht vielmehr aus dem Reiserecht des BGB hervor. Dieses setzt jedoch voraus, dass ein Reisevertrag geschlossen wurde. Ein Reisevertrag meint eine Buchung einer Pauschalreise. Eine Pauschalreise liegt vor, wenn eine Gesamtheit von Leistungen gebucht wurden. Also beispielweise Hotel, Flug und Transfer bei einem Reiseveranstalter gebucht wurden. Falls du dies nicht getan hast, kann eine Reisepreisminderung leider nicht erfolgen.

Auch ein Anspruch auf Ausgleichzahlung gemäß Art. 7 der Verordnung entfällt wahrscheinlich, da du mindestens 2 Wochen vor Abflug über die Änderung informiert wurdest.

Es besteht jedoch gemäß Art. 8 Abs. 3 der Fluggastrechte Verordnung die Möglichkeit den Transfer zum geänderten Flughafen zu verlangen.

Ich denke daher, dass du das ausführende Luftfahrtunternehmen kontaktieren solltest und Transfer vom Flughafen Köln zum Flughafen Düsseldorf verlangen solltest. Ich hoffe ich konnte etwas weiterhelfen.
Beantwortet von (5,380 Punkte)
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Lieber Fragensteller,

zunächst einmal zu der Problematik der Ausgleichszahlung. Ein solcher Anspruch ergibt sich aus der VO(EG)261/2004 gem. Art. 5 und 7 VO. Nach der VO stellt nämlich eine solche einseitig vorgenommene Änderung der Flugzeiten und des Abflughafens eine Annullierung des ursprünglichen Fluges dar. Eine solche Annullierung kann u.U. dazu führen, dass der Reisende gegen die Airline einen Anspruch auf Ausgleichszahlung haben kann. Dies setzt zum einen voraus, dass die Annullierung nicht auf einen außergewöhnlichen Umstand zurück geht und zum anderen, dass der Reisende über die Annullierung nicht rechtzeitig informiert wurde bzw. keinen alternativen Flug angeboten bekommt, der nur unwesentlich von den ursprünglichen Flugdaten abweicht.

Ihren Ausführungen ist zu entnehmen, dass Sie bereits ca. 2 Monate vor dem geplanten Abflug über die Änderungen informiert wurden. Da dies mehr als 2 Wochen sind, wurden Sie gem. Art. 5 Abs. 1 c) i) VO rechtzeitig informiert und haben daher tatsächlich keinen Anspruch auf Ausgleichszahlung gegen die Airline.

Nun zur Problematik der Reisepreisminderung. Einen solchen Anspruch haben Sie gem. § 651d BGB grundsätzlich unter den Voraussetzungen, dass die betroffenen Flüge einen Teil einer Pauschalreise und die Änderung der Flugzeiten und des Abflughafens einen Reisemangel gem. § 651c Abs. 1 BGB darstellen. Ihren Ausführungen ist jedoch leider nicht zu entnehmen, ob es sich bei den Flügen um einen Teil einer Pauschalreise handelt, die Sie zusammen mit anderen Reiseleistungen bei einem Reiseveranstalter gebucht haben. Ist dies nicht der Fall, kommt ein Anspruch auf Minderung leider gar nicht in Betracht.

Sind die Flüge Teil einer Pauschalreise, dann haben Sie grundsätzlich Anspruch auf Minderung, denn der von Ihnen beschriebene Fall, stellt definitiv einen Reisemangel dar, da durch die Vorverlegung zum einen Ihre Nachtruhe erheblich gestört wird und zum anderen die Flugzeitenänderung mehr als 8 Std beträgt. (Vergleiche hierzu u.a. das Urteil des AG Hannovers v. 20.11.2008, Az: 519 C 7511/08 oder das Urteil des AG Düsseldorfs v. 14.10.2008, Az: 232 C 8790/08. Diese Urteile können Sie nachlesen, wenn Sie bei Google folgende Suchbegriffe eingeben: "reise-recht-wiki.de 232 C 8790/08"
Beantwortet von (24,540 Punkte)
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