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Unglaublich…

Was wir alles erleben mussten, wenn man einmal eine größere Urlaubsreise durchführen möchte. So viele unglückliche Zufälle und Pannen hatten weder wir noch irgendjemand in unserem Freundeskreis je erlebt! Ich buchte für meine Frau und mich einen Urlaub in Namibia. Wir wollten um 20:25h mit dem Condor-Flug DE2292 ab Frankfurt fliegen. Es war ein Direktflug und so sollten wir um 06:30h in Windhoek(Namibia) landen. Doch leider hatte unser Flug 13 Stunden Verspätung und wir kamen erst um 19:30 Uhr in Windhoek an.

Als wir nach dem Grund der Verspätung fragten wurde uns nur mitgeteilt, dass es technische Probleme aufgrund einer Kollision des Flugzeugs mit einem anderen Fahrzeug gab. Endlich in Namibia angekommen gingen wir auf dem schnellsten Weg zum Mietwagenbüro um unseren bereits gebuchten Mietwagen abzuholen. Doch wie konnte es auch anders sein, das Büro hatte geschlossen und wir waren genötigt mit dem Taxi zum Hotel zu fahren. Das hatte wiederum zur Folge, dass wir am nächsten Tag nochmals mit dem Taxi zurück zum Mietwagenbüro fahren mussten. Das ging doch ordentlich ins Geld.

Trotzdem erlebten wir einen der schönsten Urlaube. Namibia war einfach wunderschön und wir hatten extrem viel erlebt. Zu Hause angekommen erhoben wir Anspruch auf Ausgleichszahlung. Das wären in unserem Fall 600€ pro Person und die Erstattung der Taxi- und Mietwagenkosten für einen Tag, das etwa 110€ wären. Doch wir bekamen ein Nein von Condor.

Die Begründung lautete, dass das Fahrzeug, welches in das auf dem Abstellplatz stehende Flugzeug rammte, nicht zu Condor gehöre. Außerdem war das Flugzeug nicht bemannt und somit sei auch keine Fortbewegung möglich gewesen. Deswegen spreche man von keiner normalen betrieblichen Tätigkeit, sondern von einem außergewöhnlichen Umstand. Stimmt das?

Gefragt in Flugverspätung von
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2 Antworten

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Guten Tag,

da Sie bereits wissen, welche Ansprüche genau Sie unter Umständen geltend machen, werde ich darauf nicht weiter eingehen.

Ihre Forderungen wurden allerdings von Condor abgelehnt, da laut diesen in dem Verspätungsgrund ein außergewöhnlicher Umstand gemäß Artikel 5 Absatz 3 der Europäischen Fluggastrechteverordnung liege.

Außergewöhnliche Umstände sind Ereignisse, die zur Verspätung oder zur Annullierung eines Fluges führen und für ein Luftfahrtunternehmen weder beeinflussbar, noch zu umgehen sind. Diese Definition können Sie auch gerne noch einmal nachlesen unter: http://passagierrechte.org/Außergewöhnliche_Umstände

Damit nun die Frage geklärt werden kann, ob die Kollision der beiden Flugzeuge sowie der darauffolgende technische Defekt an Ihrem Flugzeug einen außergewöhnlichen Umstand darstellt, möchte ich Ihnen folgende Urteile aufzeigen:

AG Nürtingen, Urteil vom 31.10.2016, Az. 10 C 1551/15 (bei Google einfach eingeben: "10 C 1551/15 reise-recht-wiki.de")

Kommt es zu einer Flugannullierung, weil das eingesetzte Flugzeug auf dem Weg zur Startbahn unverschuldet mit einem Flugzeug einer anderen Fluggesellschaft kollidiert, so steht den davon betroffenen Fluggästen ein Anspruch auf Ausgleichszahlung nach Artikel 7 Absatz 1 der Fluggastrechteverordnung (VO) zu. Auf einen außergewöhnlichen Umstand im Sinne von Artikel 5 Absatz 3 VO kann sich die Fluggesellschaft nicht berufen.

LG Frankfurt, Urteil vom 25.6.2015, Az. 2-24 S 51/15 (bei Google zu finden unter: "2-24 S 51/15 reise-recht-wiki.de")

Die Kläger buchten bei der Beklagten einen Flug von Frankfurt am Main nach Windhoek über eine Strecke von 3500km. Der Flug hatte jedoch 13 Stunden Verspätung. Die Beklagte gab als Ursache technische Probleme, die durch die Kollision des Flugzeugs mit einem Fahrzeug einer anderen  Fluggesellschaft entstanden sind, an.

Die Kläger hatten für ihre Ankunft in Windhoek einen Mietwagen angemietet, den sie mit der Ankunft verwenden wollten. Das Mietwagenbüro war jedoch zum Zeitpunkt der verspäteten Ankunft bereits geschlossen, daher mussten sie Taxis nutzen um zum Hotel zu gelangen und am Folgetag den Mietwagen abzuholen. 

Daher forderten die Kläger von der Beklagten per anwaltlichem Schreiben die Zahlung einer Ausgleichsleistung in Höhe von 600€ pro Person sowie die Erstattung der Mietwagen und Taxikosten in Höhe von 110€. Die Beklagte lehnte die Zahlung ab und verwies auf außergewöhnliche Umstände.

Die Kläger verklagten die Beklagte vor dem AG auf Zahlung von je 600€ , den Ersatz von Mietwagen- und Taxikosten in Höhe von 110€ und torgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 186€. Das AG Frankfurt gab der Klage teilweise statt. Die Mietwagen- und Taxikosten seien jedoch auf die Ausgleichszahlung gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) 261/2004 anzurechnen. Die Beklagte ging in Berufung, da das abgestellte Fahrzeug nicht zur Beklagten gehörte und das Flugzeug sich auf einem Abstellplatz befand. Dies konnte ihrer Ansicht nach nicht zur normalen betrieblichen Tätigkeit angerechnet werden, da das Flugzeug nicht bemannt war und auch nicht bewegt wurde. 

Das LG Frankfurt bestätigte das Urteil des AG Frankfurt.

Es scheint also, dass in Ihrem Fall kein außergewöhnlicher Umstand vorgelegen hat, sodass Sie meiner Meinung nach einen Anspruch auf eine Ausgleichszahlung gemäß Artikel 7 Absatz 1 in Höhe von 600€ pro Person gegen Condor geltend machen. 

Weiterhin bin ich jedoch auch der Auffassung, dass die von Ihnen geforderte Erstattung der Taxi- und Mietwagenkosten ausfällt, da diese meiner Meinung nach wie beim 2. Urteil auf die Ausgleichszahlung gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung angerechnet werden. 

Abschließend möchte ich noch darauf hinweisen, dass es mir in diesem Beitrag lediglich möglich ist, meine persönlichen Gedanken zum Ausdruck zu bringen. Daher ersetzt dieser Beitrag keinesfalls eine professionelle Beratung durch einen Fachanwalt für Reiserecht.

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Sie haben einen Flug von Frankfurt nach Namibia wahrgenommen. Dieser Flug hatte jedoch eine Verspätung von 13 Stunden, da es eine Kollision mit einem anderen Flugzeug gab. 

Sie fragen sich nun, ob Ihnen dadurch Ansprüche gegen die Fluggesellschaft zustehen könnten. Ansprüche können sich bei einem Nur-Flug, wie in Ihrem Fall, aus der Europäischen Fluggastrechte Verordnung ergeben. 

Bei einer Verspätung in diesem Umfang handelt es sich bereits um eine Annullierung Ihres ursprünglich gebuchten Fluges. 

EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az.: C-83/10 (Das Urteil können Sie im Volltext unter "Az.: C-83/10 reise-recht-wiki" bei Google finden)

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.

BGH- X ZR 34/14 (Das Urteil können Sie im Volltext unter "BGH- X ZR 34/14 reise-recht-wiki" bei Google finden)

Der BGH hatte entschieden, dass auch eine zeitliche Flug-Verlegung nach hinten einer Nichtbeförderung gleichkomme und dem Kunden dann Ausgleichszahlungen zustehen könnten.

Sie könnten also einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen aus der europäischen Fluggastrechte Verordnung haben. Die Höhe der Ausgleichszahlungen bemisst sich wie folgt:

  • Bei einer Verspätung von 2 Stunden auf einer Strecke von 1500km oder weniger: 250€
  • Bei einer Verspätung von 3 Stunden auf einer Strecke innerhalb der EU oder bis 3500km: 400€
  • Bei einer Verspätung von 4 oder mehr Stunden auf einer Strecke außerhalb der EU von 3500km oder mehr: 600€

Es ist jedoch zu beachten, dass die Fluggesellschaft in bestimmten Fällen davon befreit werden kann, Ausgleichszahlungen leisten zu müssen. Das ist immer dann der Fall, wenn außergewöhnliche Umstände im Sinne des Artikel 5 Abs. 3 der Verordnung Nr. 261/2004/EG Ursache der Verspätung waren. Ein außergewöhnlicher Umstand liegt immer dann vor, wenn die Ursache für die Verspätung nicht von der Fluggesellschaft hätte vermieden werden können. Also Umstände, auf die die Fluggesellschaft keinen Einfluss hat. Ein außergewöhnlicher Umstand kann zum Beispiel bei Streik des Bodenpersonals oder bei schlechten Wetterbedingugnen vorliegen.

In Ihrem Fall war Grund für die Verspätung ein Unfall des Fluges mit einem Fahrzeug vor dem Abflug. Fraglich ist, ob dieses einen außergewöhnlichen Umstand darstellt. 

Dazu habe ich folgende Urteile rausgesucht, die ähnliche Fälle betreffen: 

BGH, Urt. v. 20.12.2016, Az.: X ZR 75/15 

Eine Kollision von einem Gepäckwagen und einem Flugzeug in Parkposition stellt kein außerhalb dem üblichen Ablauf der Personenbeförderung im Luftverkehr liegendes Ereignis dar. Es handelt sich vielmehr um ein Vorkommnis, mit welchem bei der planmäßigen Durchführung von Flügen gerechnet werden muss, da es Teil des normalen Betriebsablaufs eines Luftfahrtunternehmens ist. Insofern kann sich das ausführende Luftfahrtunternehmen nicht auf außergewöhnliche Umstände im Sinne von Art. 5 III der Verordnung 261/2004 berufen. 

AG Nürtingen, Urt. v. 31.10.2016, Az.: 10 C 1551/15 

Kommt es zu einer Flugannullierung, da das eingesetzte Flugzeug auf dem Weg zur Startbahn unverschuldet mit einem Flugzeug einer anderen Fluggesellschaft kollidiert, so ist darin kein außergewöhnlicher Umstand i.S.v. Art. 5 III der FluggastrechteVO zu sehen. Dem Fluggast steht ein Anspruch aus Art. 7 Abs. 1 der Flug­gast­rechte­VO zu. 

LG Frankfurt a.M., Urt. v. 25.06.2015, Az.: 2-24 S 51/15 (Das Urteil können Sie im Volltext unter "Az.: 2-24 S 51/15 reise-recht-wiki" bei Google finden)

Die Beschädigung eines geparkten Flugzeugs durch wegrollendes Fahrzeug des Flughafenbetreibers stellt keinen außergewöhnlichen Umstand dar. Dadurch resultierende Verspätungen müssen von der Airline in Form von Ausgleichsleistungen entschädigt werden. 

EuGH, Beschl. v. 14.11.2014, Az.: C-394/14 (Das Urteil können Sie im Volltext unter "Az.: C-394/14 reise-recht-wiki" bei Google finden)

Bei der Kollision eines Flugzeugs mit einem Treppenfahrzeug ist von einem Umstand auszugehen, der als Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit eines Luft­fahrt­unter­nehmens anzusehen ist. Insofern liegt kein Exkulpationsgrund in Form eines außergewöhnlichen Umstandes vor.

Diese Fälle ähneln sehr dem Ihrem und in all diesen Fällen hatte der Flugreisenden auch einen Entschädigungsanspruch. 

Von da her denke ich, dass Sie wahrscheinlich einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen aus der Europäischen Fluggastrechte Verordnung gegen die Fluggesellschaft haben.

Dieser Beitrag stellt jedoch nur meine persönliche Rechtsmeinung dar. Einen Rechtsrat kann Ihnen nur ein Anwalt geben.

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