Hallo,
da dein Zubringerflug von Frankfurt nach Singapur annulliert wurde, wurde dir ein Ersatzflug angeboten. Dieser verspätet sich jedoch um 16 Stunden, sodass du deinen Anschlussflug nicht erreichen konntest. Das wiederum resultierte darin, dass du Sydney mit einer Gesamtverspätung von 23 Stunden erreicht hast.
Besteht für die ein Anspruch auf Ausgleichszahlung gegen Lufthansa?
Da es sich bei dir anscheinend um eine "Nur-Flug-Buchung" handelt, denke ich, dass mal ein Blick in die Verordnung (EG) Nr. 261/2004 geworfen werden sollte.
Danach haben Fluggäste bei einer Annullierung nach Artikel 5 verschiedene Ansprüche, darunter auch ein Anspruch auf Ausgleichszahlung.
Damit dieser Anspruch in deinem Fall bestehen kann, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
1. Da es sich bei dir um mehrere Teilflüge handelt, musst darfst du, damit ein Ausgleichszahlungsanspruch für dich entsteht, dein Endziel (Sydney) nicht früher als 3 Stunden nach der geplanten Ankunftszeit erreichen. So legte es das AG Düsseldorf in seinem Urteil vom 25.2.2011 fest. Den Volltext dieses Urteiles kannst bei Interesse gerne nachlesen unter: " 27 C 5060/10 reise-recht-wiki.de".
Da du Sydney mit 23 Stunden Verspätung erreicht hast, denke ich, dass du diese Voraussetzung bereits erfüllt hast.
2. Es darf kein außergewöhnlicher Umstand Grund für die Annullierung des Zubringerfluges sein.
Da du in deinen Ausführungen keine genauen Gründe für die Annullierung nennst und dir scheinbar auch keine genannt wurden, gehe ich davon aus, dass in deinem Fall keine außergewöhnlichen Umstände vorlagen. Somit hast du auch die 2. Voraussetzung erfüllt.
3. Zu guter letzt muss Lufthansa auch für die Verspätung des Ersatzfluges haften.
Hierzu möchte ich folgendes Urteil anbringen:
BGH, Urteil vom 10.10.2017, Az. X ZR 73/16 (bei Google zu finden unter: "X ZR 73/16 reise-recht-wiki.de")
Auf der Strecke über Singapur nach Sydney wurde der erste Teilflug des Reisenden annulliert und ihm wurde von der Fluggesellschaft ein Ersatzflug angeboten, der planmäßig rechtzeitig in Singapur landen sollte um dem Reisenden zu ermöglichen seinen Anschlussflug zu erreichen. Der Ersatzflug startete jedoch mit erheblicher Verspätung, weshalb der Anschluss nicht mehr erreicht wurde und der Reisende mit 23 Stunden Verspätung am Zielort landete.
Der Mann klagte auf Ausgleichszahlung, die ihm die Fluggesellschaft nicht gewähren wollte, da sie nicht für die Verspätung des Ersatzfluges verantwortlich sei. Das Gericht gab dem Kläger recht und begründete dies damit, dass eine Ausgleichspflicht wegen Annullierung nur dann erlassen werden könne, wenn ein angebotener Ersatzflug tatsächlich - nicht nur planmäßig - das Ziel mit einer Verspätung von weniger als 2 Stunden erreiche.
Aufgrund der Ähnlichkeit des hier verhandelten Falls zu deinem, denke ich, dass Lufthansa in deinem Fall für den Ersatzflug haften muss, da dieser das Ziel nicht mit einer Verspätung von weniger als 2 Stunden erreichte und da alle anderen Voraussetzungen auch erfüllt worden sind, denke ich, dass dir tatsächlich eine Ausgleichszahlung zusteht.
In welcher Höhe steht dir eine Ausgleichszahlung zu?
In Artikel 7 Absatz 1 wurden folgende Höhen der Ausgleichszahlung festgelegt:
- 250€ bei allen Flügen über eine Entfernung von 1500km oder weniger
- 400€ bei allen Flügen über eine Entfernung zwischen 1500km und 3500km
- 600€ bei allen Flügen über eine Entfernung von mehr als 3500km.
Da die Entfernung zwischen Frankfurt und Sydney mehr als 3500km beträgt, denke ich, dass dir gegen Lufthansa eine Ausgleichszahlung in Höhe von 600€ zusteht.
Zum Schluss möchte ich noch darauf hinweisen, dass dieser Beitrag lediglich meine Rechtsmeinung zu deinem Problem darstellt. Eine professionelle Rechtsberatung kann dir wohl nur ein Anwalt für Reiserecht geben.
Außerdem gibt es in diesem Forum auch schon einen ähnlichen Beitrag, in welchem es darum ging, dass der Zubringerflug von Frankfurt nach Singapur 16 Stunden Verspätung hatte und der Reisende dadurch mit 23 Stunden Verspätung in Sydney landete. Hier ist der Link zu diesem Beitrag:
http://www.flugrechte.eu/12688/annulliert-angebotener-verspätung-gleichzeitig-annullierung?show=12688#q12688