Hallo Marcus,
es handelt sich wahrscheinlich um eine Individualverbindung. Nun wurde der Zubringerflug derartig verlegt, dass der Anschluss unmöglich erreicht werden kann.
Dies kann so natürlich nicht sein, vor allem wenn Sie die Flüge in einer Einheit gebucht haben.
AG Bremen, Urt. v. 18.01.2018, Az.: 9 C 61/17 (siehe auf reise-recht-wiki.de „9 C 61/17“)
Die nachträgliche Umbuchung eines Fluggastes auf einen anderen Flug stellt eine Nichtbeförderung dar.
Der Fall der Nichtbeförderung wäre in der europ. Fluggastrechteverordnung geregelt. Dabei ist insb. Auf Art. 5 der VO 261/2004 zu achten:
„Wird Fluggästen gegen ihren Willen die Beförderung verweigert, so erbringt das ausführende Luftfahrtunternehmen diesen unverzüglich die Ausgleichsleistungen gemäß Artikel 7 und die Unterstützungsleistungen gemäß den Artikeln 8 und 9."
Anspruch aus Art. 7:
Der Anspruch auf Ausgleichszahlungen kommt hier wohl nicht in Frage, da Ihnen die Änderung schon weit im Voraus mitgeteilt wurde.
Anspruch aus Art. 8:
Demnach besteht für Flugreisende ein Wahlrecht zwischen der binnen sieben Tagen zu leistenden vollständigen Erstattung der Flugscheinkosten nach den in Artikel 7 Absatz 3 genannten Modalitäten zu dem Preis, zu dem der Flugschein erworben wurde, für nicht zurückgelegte Reiseabschnitte sowie für bereits zurückgelegte Reiseabschnitte, wenn der Flug im Hinblick auf den ursprünglichen Reiseplan des Fluggastes zwecklos geworden ist, oder einer anderweitigen Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt oder zu einem späteren Zeitpunkt nach Wunsch des Fluggastes, vorbehaltlich verfügbarer Plätze.
Natürlich kann es sein, dass Ihnen die Erstattung hier angeboten wird. Allerdings könnten Sie sich dann selbst einen neuen passenden Flug buchen. Alternativ dazu besteht auch die Möglichkeit sich an TAP zu wenden und Ihnen die anderweitig von Ihnen rausgesuchte Route einzufordern. Ob dann allerdings die Übernachtung, etc. mit zur übernommen wird, würde ich zum Teil bezweifeln. Eventuell gibt es ja noch eine andere Möglichkeit am selben Tag zu fliegen, dann eben auch mit späterem Anschlussflug.
AG Geldern, Urteil vom 20.02.2008, Az 4 C 241/07 (zu finden über die Google-Suche „4 C 241/07 reise-recht-wiki“)
Bei der Annullierung eines Fluges sind dem Passagier alternative Beförderungsmöglichkeiten anzubieten. Der Passagier kann sich dann entscheiden, ob er diese annimmt.
Gerichtsstand kann dabei auch der Ort sein, an dem der Flug starten sollte (alternativ der Wohnort des Klägers).
AG Geldern, Urteil vom 20.02.2008, AZ 4 C 241/07(einfach zu googlen "AZ 4 C 241/07 reise-recht-wiki.de")
Eine Annullierung eines Fluges muss dem Passagier alternative Beförderungsmittel angeboten werden, welche durch das Flugunternehmen übernommen werden.
Natürlich ist das eine sehr ärgerliche Angelegenheit. Daher kann ich mir vorstellen, dass Fachanwälte hier auch gut weiter helfen können.