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Wir haben mit der Familie einen Urlaub in Ägypten gemacht und konnten erst eineinhalb Tage später nach Hause fliegen. Am Flughafen haben uns die Condor Mitarbeiter gesagt, wegen einem Fehler an der Hydraulik des Flugzeuges muss der Flug verschoben werden. "Verschoben" war die Verniedlichung für eine heftige Verspätung von mehr als einem Tag- und das bei einem Flug mit zwei Kindern! Die Condor hat dann auch bei uns die hier im Forum schon dargestellte Hinhalte- und Verzögerungstaktik gefahren. Letztlich haben wir dann durch unseren Anwalt die Entschädigung von 1600 Euro für die Flugverspätung bekommen.

Wir wollten aber vom Reiseveranstalter auch eine Entschädigung für den verlorenen Urlaubstag bzw. für die eineinhalb Tage puren Stress. Der Reiseveranstalter hat jetzt durch deren Anwälte die Entschädigung bzw. Reisepreisminderung abgelehnt, weil er das angeblich nach der Rechtsprechung deutscher Gerichte nicht muss. Die behaupten, dass die die Entschädigung verrechnen dürften.

Gibt es so etwas wirklich, dass der Reiseveranstalter Schadensersatz bzw. Entschädigungszahlungen mit den Scheck der Fluggesellschaft verrechnen darf?
Gefragt in Reisevertragsrecht von
wieder getaggt von
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5 Antworten

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STOP !

Leute, hier wird gepostet was das Zeug hält. Aber kaum einer sagt klar, was Sache ist. Ich hatte mit meinen Kollegen eine Reise mit TUI gebucht. Am Flughafen sagte uns TUIfly dann plötzlich, dass der Flug auf spätabends verschoben wäre. Sonst nichts. 

NATÜRLICH waren wir uns auch unsicher, ob wir die Entschädigung wegen der Flugverspätung fordern durften, da das bei uns zusammen immerhin 10800 € ausmachte und ein Vielfaches des Reisepreises war, den wir überhaupt bezahlt hatten. Aber genau das ist schon der ERSTE FEHLER aller Passagiere: Selbstzweifel.

Wer sich nicht erhobenen Hauptes und selbstsicher an die Fluggesellschaft wendet, hat schon verloren. Der kleinste Zweifel wird von den Fluggesellschaften ausgeschlachtet. Ich denke, dass unser Fehlöer war, dass wir in unseren Briefen zu nett waren. Wir hätten es machen sollen wie einige hier im Forum: SOFORT KNALLHART eine Frist setzen und danach zum Anwalt. Wir waren leider etwas zu zaghaft und haben immer wieder selbst versucht, TUIfly zu überzeugen. Hat nichts gebracht.

Ich kann euch aus Erfahrung sagen, dass nur konsequentes Handeln hilft:

1. Brief mit Forderung und sofort auch einer kurzen FRIST an Fluggesellschaft PER EINSCHREIBEN mit RÜCKSCHEIN schicken. Sagen, dass nach Ablauf der Frist sofort ein Rechtsanwalt eingeschaltet wird.

2. Ist die Frist abgelaufen, einen Rechtsanwalt einschalten. Sonst kommt eh nichts.

Und bei uns war es echt GENAUSO wie viele hier posten. Erst nachdem wir eine spezialisierte Rechtsanwaltskanzlei eingeschaltet hatten, hat die TUIfly reagiert. Dann aber (zu unserer großen Überraschung und Freude cheeky gleich mit einem Scheck über 10 Tausend euro).

Leider posten hier alle meistens, wenn es schon zu spät ist. Also, für die die wissen wollen, wie man an die Entschädigung gelangt, hier nochmal das Ergebnis

yescool

 

Beantwortet von (6,920 Punkte)
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Die von Ihnen angesprochene Frage berührt den Themenbereich der ANRECHNUNG von SCHADENSERSATZ GEMÄß ARTIKEL 12 VO (EG) Nr. 261/2004. Die Frage ist nicht einfach zu beantworten. Jedoch hat der Kollege RA Bartholl bereits einen sehr informativen Beitrag hier zu einer anderen Frage eingestellt, der die wesentlichen Probleme dieses Falles beantwortet:

Entschädigung wegen Flugverspätung von Fluggesellschaft und zusätzlich vom Reiseveranstalter?

Beantwortet von (5,560 Punkte)
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Hallo,

Sie haben mit der Familie einen Urlaub in Ägypten gemacht und konnten erst eineinhalb Tage später nach Hause fliegen.

Tatsächlich kann hier nicht merh die Rede von einer Verspätung sein. Im Gegenteil - hier liegt zweifelsfrei eine Annullierung vor.

 

EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az.: C-83/10 (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: "EuGH C-83/10 reise-recht-wiki.de“)

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.

 

Im Falle der Annullierung steht dem Fluggast tatsächlich ein Anspruch auf Ausgleichszahlungen zu. Die Höhe der Aussgleichszahlungen bemisst sich nach der Entfernung.

Im vorliegenden Fall haben Sie bereits 1.600 Euro erhalten.

Nun wollen Sie zusätzlich einen Anspruch gegen Ihren Reiseveranstalter geltend machen. Da es sich in Ihrem Fall um eine Pauschalreise handelt, haben Sie grundsätzlich richtigerweise sowohl einen Anspruch gegen die Fluggesellschaft, als auch gegen Ihren Reiseveranstalter, als Vetragspartner.

Der Reiseveranstalter hat jetzt durch deren Anwälte die Entschädigung bzw. Reisepreisminderung jedoch abgelehnt, weil er das angeblich nach der Rechtsprechung deutscher Gerichte nicht muss. Die behaupten, dass die die Entschädigung verrechnen dürften.

Es ist richtig, dass man in einem solchen Fall, in dem dem Fluggast sowohl eine Anspruch gegen die Fluggesellschaft, als auch gegen den Reiseveranstalter zusteht, davon ausgeht, dass der Fluggast überkompensioniert ist.

In diesem Fall werden die Ausgleichszahlungen auf den weitergehenden Schadensersatz der reisepreisminderung angerechnet. Damit ist die reisepreisminderung bereits in den 1.600 Euro enthalten, die Sie erhalten haben. Ein Reisepreisminderungsanspruch erlischt dann.

Wie genau in einem solchen Fall vorzugehen ist, ist jedoch umstritten. Es gibt tatsächlich Beispiele in der rechtsprechung, in denen es so praktiziert wird, wie weiter oben beschrieben.

 

LG Darmstadt, Urteil vom 06.04.2011, Az.: 7 S 122/10 (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: " LG Darmstadt 7 S 122/10 reise-recht-wiki.de")

 

Keine Anrechnung. Eine von einer Fluggesellschaft gezahlte Ausgleichsleistung und Entschädigung nach der Fluggastverordnung Nr. 261/04 kann auf einen Schadensersatzanspruch des Fluggastes angerechnet werden, nicht jedoch umgekehrt. Etwaige Zahlungen Dritter (wie z.B. des Reiseveranstalters) sind ohnehin nicht ohne Weiteres anrechnungsfähig.

 

LG Frankfurt, Urteil vom 29.11.12, Az.: 2-24 S 67/12 (ganz einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: " LG Frankfurt 2-24 S 67/12 reise-recht-wiki.de")

 

Anrechnung möglich. Wem auf Grund einer Flugverspätung bereits eine Ausgleichszahlung i.H.v. EUR 1.200,00 nach der Fluggastverordnung Nr. 261/2004 geleistet worden ist, steht kein weiterer Zahlungsanspruch gegenüber dem Reiseveranstalter wegen der insoweit mangelhaft erbrachten Reiseleistung zu, da die Ansprüche gemäß Art. 12 der Fluggastverordnung Nr. 261/2004 angerechnet werden können

 

Wie Sie diesen Urteilen entnehmen können, werden beide Ansichten vertreten. Es ist also vom Einzelfall abhängig.

Falls Ihnen etwas daran liegt dies abschließend zu klären, sollten Sie sich erneut der Hilfe eines Anwalts bedienen und versuchen Ihren Anspruch gegen den Reiseveranstalter auf Minderung durchzusetzten.

 

Beantwortet von (4,780 Punkte)
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Guten Tag,

Ihr Flug von Ägypen nach Deutschland mit Condor hatte eine Verspätung von eineinhalb Tagen. Mithilfe Ihres Anwalts konnten Sie dafür eine Entschädigung von 1600 Euro von Condor erwirken.

Es handelt sich bei Ihnen um eine Pauschalreise. Sie fragen nun, ob Sie zusätzlich gegenüber Ihrem Reiseveranstalter mindern können.

Dazu folgende Urteile:

LG Frankfurt, Urteil vom 29.11.12, Az.: 2-24 S 67/12 (ganz einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: "LG Frankfurt 2-24 S 67/12 reise-recht-wiki.de")

Wem auf Grund einer Flugverspätung bereits eine Ausgleichszahlung i.H.v. EUR 1.200,00 nach der Fluggastverordnung Nr. 261/2004 geleistet worden ist, steht kein weiterer Zahlungsanspruch gegenüber dem Reiseveranstalter wegen der insoweit mangelhaft erbrachten Reiseleistung zu, da die Ansprüche gemäß Art. 12 der Fluggastverordnung Nr. 261/2004 angerechnet werden können

> Aus diesem Urteil geht hervor, dass eine Anrechnung wie der Reiseveranstalter Ihnen mitteilte gemäß Artikel 12 der EU-Fluggastrechteverordnung möglich ist:

(1) Diese Verordnung gilt unbeschadet eines weiter gehenden Schadensersatzanspruchs des Fluggastes. Die nach dieser Verordnung gewährte Ausgleichsleistung kann auf einen solchen Schadensersatzanspruch angerechnet werden.

LG Darmstadt, Urteil vom 06.04.2011, Az.: 7 S 122/10 (ganz einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: "LG Darmstadt 7 S 122/10 reise-recht-wiki.de")

Eine von einer Fluggesellschaft gezahlte Ausgleichsleistung und Entschädigung nach der Fluggastverordnung Nr. 261/04 kann auf einen Schadensersatzanspruch des Fluggastes angerechnet werden, nicht jedoch umgekehrt. Etwaige Zahlungen Dritter (wie z.B. des Reiseveranstalters) sind ohnehin nicht ohne Weiteres anrechnungsfähig.

> Auch aus diesem Urteil geht hervor, dass eine bereits erhaltene Entschädigung auf einen Schadensersatzanspruch angerechnet werden kann.

Es ist wahrscheinlich nicht möglich, nachdem Sie bereits durch Ihre Fluggesellschaft durch eine Ausgleichszahlung in Höhe von 1.600 Euro entschädigt wurden, auch noch Schadensersatz von Ihrem Reiseveranstalter zu erhalten, da dieser, voraussichtlich nach deutscher Rechtsprechnung und im Sinne von Art. 12 der EU- Fluggastrechteverordnung, mit der Entschädigung durch Condor aufrechnen darf.

Beantwortet von (11,820 Punkte)
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Sehr geehrter Fragensteller,

sie konnten Ihren Urlaub erst später beenden und eineinhalb Tage später nach Hause fliegen, als es geplant war. Es liegt hier definitiv eine Annulierung ihres Fluges vor.

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.

Aufgrund der Tatsache, dass es sich hier um eine Pauschalreise handelt, haben sie sowohl Ansprüche gegen den Reiseveranstalter als auch gegen die Fluggesellschaft.

Die Fluggesellschaft hat Ihnen bereits 1600 Euro Schadensersatz gezahlt.

Wem auf Grund einer Flugverspätung bereits eine Ausgleichszahlung i.H.v. EUR 1.200,00 nach der Fluggastverordnung Nr. 261/2004 geleistet worden ist, steht kein weiterer Zahlungsanspruch gegenüber dem Reiseveranstalter wegen der insoweit mangelhaft erbrachten Reiseleistung zu, da die Ansprüche gemäß Art. 12 der Fluggastverordnung Nr. 261/2004 angerechnet werden können

Dies ist jedoch nur eine Meinung. Anfechtbar ist es, ob der Reiseveranstalter Ihnen Ausgleichszahlungen zu leisten hat.

Sie sollten sich einen Fachanwalt im Reiserecht hinzuziehen, um abzuklären, wie ihre Chancen stehen.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen.

 

Beantwortet von (6,200 Punkte)
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