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Guten Tag, meine Tochter ist mit Icelandair von Seattle über Reykjawik nach München geflogen. Der Koffer ist leider nicht in München angekommen. (Der Koffer wiegt über 32 Kilo und unsere Tochter hat für die Beförderung 80$ gezahlt.)  Sie hat den Verlust umgehend gemeldet. Da wir in Sachsen wohnen soll der Koffer zum Flughafen Dresden geschickt werden.

Wir wohnen 120 Kilometer(einfache Strecke) vom Flughafen entfernt. Müssen wir die Kosten der Abholung selber tragen oder können wir auf eine Lieferung des Koffers bestehen?

Vielen Dank für Ihre Hilfe!
Gefragt in Gepäckverspätung von
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2 Antworten

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Bei einer Gepäckverspätung können Sie einen Anspruch aus dem Montrealer Übereinkommen geltend machen. Dieser richtet sich nach Art. 19 des Montrealer Übereinkommens.

Art. 19 Montrealer Übereinkommen

Der Luftfrachtführer hat den Schaden zu ersetzen, der durch Verspätung bei der Luftbeförderung von Reisenden, Reisegepäck oder Gütern entsteht. Er haftet jedoch nicht für den Verspätungsschaden, wenn er nachweist, dass er und seine Leute alle zumutbaren Maßnahmen zur Vermeidung des Schadens getroffen haben oder dass es ihm oder Ihnen nicht möglich war, solche Maßnahmen zu ergreifen.

Ihnen würde somit Schadensersatz für die Gepäckverspätung zustehen. Dieses gilt jedoch nur, solange beim Flug keine außergewöhnlichen Umstände aufgetreten sind, also die Fluggesellschaft den Schaden nicht selbst zu verschulden hat. Von einem solchen Umstand ist in Ihrem Fall zwar nicht auszugehen, dieses sollte jedoch mit der Airline abgeklärt werden. 

AG Bremen, Abt. 4, Urteil v. 08.05.2007, 4 C 7/07 (einfach zu finden bein Google unter "4 C 7/07 reise-recht-wiki")

Anspruchsgrundlage ist insoweit Art. 19 S. 1 des Montrealer Übereinkommens vom 28. Mai 1999. Danach hat der Luftfrachtführer den Schaden zu ersetzen, der durch Verspätung bei der Luftbeförderung von Reisegepäck entsteht.

AG Frankfurt, Urteil vom 13.06.2013, Az 29 C 2518/12 (einfach zu finden bei Google unter "Az. 29 C 2518/12 reise-recht-wiki")

Bei einer Gepäckverspätung ist es als angemessen einzustufen, dass die betroffenen Passagiere einen (oder bei längerer Verspätung mehrere) Komplettsätze an Kleidungsstücke vor Ort nachkaufen. Die Kosten hierfür muss daher die Airline nachträglich ersetzen, sofern die Ausgaben von den Passagieren belegt werden können.

Um den Anspruch geltend zu machen, müssen Sie eine fristgerechte Schadensanzeige nach Art. 31 Abs. 2 Montrealer Übereinkommen machen. Sie müssen die Gepäckverspätung innerhalb von 21 Tagen, nachdem das Reisegepäck oder die Güter dem Empfänger zur Verfügung gestellt worden sind, bei dem Flugunternehmen anzeigen.

AG Bremen, Urteil vom 05.12.2013, Az. 9 C 244/13 (einfach zu finden bei Google unter " Az. 9 C 244/13 reise-recht-wiki")

Eine Gepäckverspätung muss gemäß Art. 31 MÜ innerhalb von 21 Tagen nach Erhalt des Gepäcks angezeigt werden. Die Anzeige muss hierbei gegenüber dem Unternehmen geschehen, welches Ihr Gepäck transportiert hatte. Erst nach der Anzeige können eventuelle Ansprüche geltend gemacht werden.

Gem. Art. 22 des Montrealer Übereinkommens ist der Anspruch auf Schadensersatz bei der Beförderung von Reisegepäck auf 1131 Sonderziehungsrechts pro Reisenden begrenzt. Hierbei handelt es sich um eine künstliche Währung. 1131 Sonderziehungsrechte entsprechen derzeit etwa 1350€. Sie können Ihren Schadensersatz also maximal bis zu dieser Höhe geltend machen. Wichtig ist, dass der Schaden hierbei belegt werden kann. Sie sollten also alle Belege und ähnliches aufbewahren. Die Ausgleichszahlung umfasst alle Anschaffungen, die sie wegen Fehlen des Gepäcks tätigen mussten. Zum Beispiel neue Kleidung, Kosmetika usw. Auch Telefon- und Fahrtkosten fallen darunter. Das bedeutet, dass Sie auch die Fahrtkosten geltend machen können, die Ihnen durch die Abholung des Gepäcks entstanden sind.

Der Schaden, den die Airline nach dem Montrealer Übereinkommen zu ersetzen hat, umfasst alle dadurch erlittenen finanziellen Einbußen. Die bloße Wartezeit stellt keinen Schaden dar. Zudem müssen Passagiere jeweils begründen können, dass die finanziellen Aufwendungen notwendig waren, damit die Airline sie zu ersetzen hat.

Zum Schluss möchte ich noch anbringen, dass dieser Beitrag lediglich eine Rechtseinschätzung darstellt. Für eine professionelle Rechtsberatung wäre es vielleicht von Vorteil zusätzlich noch einen Anwalt zu Rate zu ziehen.

Beantwortet von (16,560 Punkte)
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Hallo, 

dass das Gepäck ihrer Tochter verspätet ankam, ist natürlich sehr ärgerlich. Sie fragen sich nun, ob Sie für die Transportkosten selber aufkommen müssen oder, ob diese vom Luftfrachtführer übernommen werden müssen. 

 

Hinsichtlich der Problematiken mit Gepäckstücken, die im Rahmen eines Fluges geschehen, ist auf das Montrealer Übereinkommen zu verweisen. 

Dieses regelt die wesentlichen Probleme, wie z.B. eine Gepäckverspätung oder sogar den Verlust solcher Gepäckstücke. 

 

Maßgebliche Norm dahingehend ist Art. 19 des MÜ: "Der Luftfrachtführer hat den Schaden zu ersetzen, der durch Verspätung bei der Luftbeförderung von Reisenden, Reisegepäck oder Gütern entsteht. Er haftet jedoch nicht für den Verspätungsschaden, wenn er nachweist, dass er und seine Leute alle zumutbaren Maßnahmen zur Vermeidung des Schadens getroffen haben oder dass es ihm oder ihnen nicht möglich war, solche Maßnahmen zu ergreifen."

In der Regel bedeutet dies, dass Flugreisende nicht auf den entstandene Kosten durch das Fehlen des Gepäckstücks sitzen bleiben. Dies gilt regelmäßig für Kleidungsstücke und Kosmetika sowie andere notwendige Utensilien des täglichen Lebens. Sehr wichtig ist, dass eine über den Verspätungsschaden auch innerhalb der Frist von 21 Tagen nach Erhalt des verspäteten Gepäcks gegenüber dem Anspruchsgegner (in der Regel die Fluggesellschaft) erfolgt. 

 

AG Frankfurt a.M., Urteil vom 03.02.2011, Az. 32 C 2427/10-84 (einfach bei Goolge suchen: „32 C 2427/10-84 reise-recht-wiki“)

Bei einer Gepäckverspätung müssen betroffene Passagiere sich immer an die Airline wenden, die das Gepäck auf der betroffenen Strecke transportiert hat. Diese Airline muss dann bis zur Obergrenze von etwa 1.300 € alle finanziellen Schäden ersetzen. Es spielt dabei keine Rolle, zwischen welchen Staaten der Flug stattfand, solange beide Staaten Vertragspartner des Montrealer Übereinkommens sind.

Da das Gepäckstück auf der Rückreise verspätet war, waren solche Anschaffungen, wie Kleidung oder Kosmetikartikel wohl nicht notwendig.  Kosten würden allerdings für den Transport nach Dresden anfallen. Nach meinem Verständnis sind dies ebenso Kosten, die nicht entstanden wären, wenn das Gepäck rechtzeitig geliefert worden wäre. Insofern sollte dies meiner Meinung nach auch unter den finanziellen Schaden fallen, der aus der Verspätung resultiert. Sollte die Airline einen Transport nicht von selbst anbieten, so können Sie sich meines Erachtens nach also selbst um einen Transport kümmern und die Kosten dafür zurückverlangen. 

 

Dies ist allerdings nur meine Auffassung der Sachlage. Bei konkreten Fragen hinsichtlich bestimmten Sachverhalten ist es sicher nicht von Nachteil sich an einen Fachanwalt zu wenden. 

Beantwortet von (24,540 Punkte)
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