Hallo Ralf,
anscheinend wurden sowohl ihr Hinflug nach Alghero als auch der Rückflug nach Memmingen von der Fluggesellschaft ersatzlos gestrichen. Zunächst sollte man fürs Verständnis klären, wann eine Annullierung vorliegt.
EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az C-83/10
(nachzulesen über die Google-Suche „C-83/10 reise-recht-wiki“)
Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.
In der EU-Fluggastrechteverordnung regelt der Art. 5, welche Rechte Flugreisende haben, wenn sie von einer Flugannullierung betroffen waren. Laut dessen kommen in solchen Fällen Ansprüche aus den Artikeln 7, 8 und 9 in Frage.
Von besonderer Bedeutung ist insbesondere bei kurzfristigen Annullierungen der Art. 7, welcher die Ansprüche über Ausgleichsleistungen beinhaltet.
Dieser Anspruch ergibt sich in Abhängigkeit zur jeweiligen Flugstrecke:
->Ausgleichszahlung in Höhe von 250 Euro bei einer Flugstrecke von weniger als 1.500 Kilometern
->Ausgleichszahlung in Höhe von 400 Euro bei einer Flugstrecke zwischen 1.500 und 3.500 Kilometern
->Ausgleichszahlung in Höhe von 600 Euro bei einer Flugstrecke von mehr als 3.500 Kilometern
Wenn Sie drei Tage im Voraus über die Annullierung informiert wurden, dann entfällt der beschriebene Anspruch allerdings dann, wenn Ryanair den Flugreisenden ein Angebot zur anderweitigen Beförderung anbietet, das es ihnen ermöglicht, nicht mehr als eine Stunde vor der planmäßigen Abflugzeit abzufliegen und ihr Endziel höchstens zwei Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit zu erreichen.
Dies ist vorliegend nicht geschehen, weshalb ich davon ausgehe, dass ein solcher Anspruch bestehen müsste.
Ebenso denke ich, dass dies auch pro Flug gelten sollte, da es sich ja trotzdem um unterschiedliche Verbindungen handelt. Mir persönlich fällt kein Grund ein, warum der Ausgleichsleistungsanspruch also nicht doppelt gezahlt werden müsste.
Allerdings ist dies nur meine persönliche Auffassung der Dinge; für klare Rechtsfragen, die sich auf einen konkreten Sachverhalt beziehen, ist es im Endeffekt ratsam bei Bedarf einen Fachanwalt zu konsultieren.