Guten Morgen,
der Flughafen in Griechenland wurde wegen einer Unterspülung aufgrund von Starkregen gesperrt. Dadurch hatte euer Flug eine erhebliche Verspätung. Nun fragst du dich, ob ihr einen Anspruch auf Ausgleichszahlung habt oder ob hier ein außergewöhnlicher Umstand vorliegt.
Als außergewöhnliche Umstände sind Ereignisse, die zur Verspätung oder Annullierung eines Fluges führen, die von der Fluggesellschaft weder beeinflussbar noch zu umgehen sind. Die Definition und ein paar weitere Infos kannst du hier nachlesen:
http://passagierrechte.org/Au%C3%9Fergew%C3%B6hnliche_Umst%C3%A4nde
In deinem Fall ist es so, dass der Starkregen, der zur Unterspülung geführt hat, einen außergewöhnlichen Umstand darstellt.
Du sagst allerdings, dass der Flughafen nach den Reparaturarbeiten wiedereröffnet wurde. Etwa einen Tag später wurde der Flughafen erneut gesperrt. Weil die Bahnen nach der Wiedereröffnung verkürzt waren, gehe ich davon aus, dass während der erneuten Schließung weitere Maßnahmen zur Beseitigung der Unwetterschäden durchgeführt wurden. Auf mich wirkt es dadurch so, dass die erste Durchführung der Arbeiten nicht ordnungsgemäß vonstattenging.
Demnach basiert die zweite Schließung nicht mehr auf einem außergewöhnlichen Umstand, sondern auf einer Unzulänglichkeit der Reparaturarbeiten.
Das AG Düsseldorf hat einen ähnlichen Fall behandelt und kam zu einem ähnlichen Ergebnis, Wenn du Interesse an dem Urteil hast, dann kannst du einfach bei Google „AG Düsseldorf 11c C 25/16 reise-recht-wiki.de“ eingeben.
Welche Ansprüche sich jetzt daraus ergeben ist in der Europäischen Fluggastrechteverordnung geregelt.
Diese große Verspätung wird einer Annullierung gleichgesetzt. Bei einer Annullierung ist Artikel 5 Absatz 1 von Bedeutung:
(1) Bei Annullierung eines Fluges werden den betroffenen Fluggästen
a) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 8 angeboten,
b) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a) und Absatz 2 angeboten und im Fall einer anderweitigen Beförderung, wenn die nach vernünftigem Ermessen zu erwartende Abflugzeit des neuen Fluges erst am Tag nach der planmäßigen Abflugzeit des annullierten Fluges liegt, Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben b) und c) angeboten und
c) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen gemäß Artikel 7 eingeräumt (...)
Hier wird unter c) geregelt, dass ein Ausgleichsanspruch nach Artikel 7 der Verordnung zusteht. In Artikel 7 heißt es:
(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so erhalten die Fluggäste Ausgleichszahlungen in folgender Höhe:
a) 250 EUR bei allen Flügen über eine Entfernung von 1500 km oder weniger,
b) 400 EUR bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1500 km und 3500 km,
c) 600 EUR bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen.
Bei der Ermittlung der Entfernung wird der letzte Zielort zugrunde gelegt, an dem der Fluggast infolge der Nichtbeförderung oder der Annullierung später als zur planmäßigen Ankunftszeit ankommt.
Die Entfernung Rhodos – Düsseldorf beträgt etwas mehr als 2.000 km, somit ist unter b) festgehalten, dass du einen Anspruch auf 400€ hast.
Da es sich hierbei um meine eigene Meinung handelt, empfehle ich dir einen Anwalt zu fragen, welche Ansprüche du hast und wie weiter vorgegangen werden soll.