Guten Tag,
die entsprechende Anspruchsgrundlage in deinem Fall ist meiner Meinung nach die Verordnung (EG) Nr. 261/2004.
Bei einer mehr als 3 stündigen Ankunftsverspätung kann der Fluggast eine Ausgleichszahlung gemäß Artikel 7 der Verordnung gegen das den Flug ausführende Luftfahrtunternehmen geltend machen. So hat es das Amtsgericht Düsseldorf in seinem Urteil vom 25.2.2011. Selbstverständlich kannst du dieses Urteil auch bei Interesse selbst durchlesen unter: "27 C 5060/10 reise-recht-wiki.de".
Du gibst an, dass deine Ankunftsverspätung 4 Stunden betrug. Also könntest du theoretisch einen Ausgleichsanspruch geltend machen. Allerdings muss in deinem Fall zunächst Artikel 3 der Verordnung herangezogen werden, da zunächst geklärt werden muss, ob die Verordnung in deinem Fall überhaupt angewandt werden kann.
Beginnt der Flug wie bei dir nämlich in einem Drittstaat und nicht in einem Mitgliedsstaat der EU, kann die Verordnung nur angewandt werden, wenn das ausführende Luftfahrtunternehmen ein Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft ist, es seinen Sitz also innerhalb der EU hat.
Solltest du also nicht mit so einer Airline befördert worden sein, kannst du leider keine Ansprüche aus der EU-Fluggastrechte geltend machen.
Gehen wir aber mal davon aus, dass du von einem Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft befördert werden solltest.
In diesem Fall hast du wie bereits erwähnt grundsätzlich einen Anspruch auf Ausgleichszahlung gemäß Artikel 7 der EU-Verordnung.
Allerdings kann die Airline auch von der Pflicht zur Zahlung entbunden werden. Nämlich dann, wenn sie nachweisen kann, dass der Grund für die Annullierung/Verspätung ein außergewöhnlicher Umstand war.
Das sind Ereignisse, die zur Verspätung oder Annullierung eines Fluges führend und für ein Luftfahrtunternehmen weder beeinflussbar, noch zu umgehen sind.
Es muss also jetzt die Frage geklärt werden, ob die Wirbelschleppen einen sogenannten außergewöhnlichen Umstand darstellen oder nicht.
Hierzu folgendes Urteil:
AG Köln, Urteil vom 24.4.2017, Az. 142 C 517/15 (bei Google zu finden unter: "142 C 517/15 reise-recht-wiki.de")
Das Gericht hat in diesem Fall entschieden, dass weder in einem vom Abgasstrahl anderer Flugzeuge erzeugten Luftverwirbelungen, daraus entstehenden technischen Defekten oder Fehlern seines der Koordination des Luftverkehrs durch die Flugsicherung außergewöhnliche Umstände zu sehen sind.
Es ist also so, dass Wirbelschleppen und möglich Folgen keinen außergewöhnlichen Umstand darstellen, sodass du, wenn du von einer Airline die ihren Sitz in der EU hat befördert wurdest , in meinen Augen einen Anspruch auf Ausgleichszahlung gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung hast.
Bei einer Entfernung von mehr als 3500km würde das einer Ausgleichszahlung in Höhe von 600€ entsprechen.
Bei solch komplizierten Sachverhalten vermag ein Fachanwalt vielleicht aber mehr Aufschluss zu bieten.