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Wenn ich einen Reisevertrag mit einem Veranstalter geschlossen habe, und in diesem vertrag steht , dass sämtliche Ansprüche ohne Ausnahme nach einem Jahr verjähren, ist das dann wirksam? Uns nur weil das in den AGb steht, ist das ann grundsätzlich wirksam, oder nur dann nicht wirksam, wenn es gegen das Gesetz verstößt.

Aber was ist jetzt, wenn ich mich verletze, oder einen Unfall erleide, sind dann diese Fristen nicht viel länger? Oder wenn ein Hotel Mängel hat, dann müsste das doch auch anders laufen…


Als wir nach einem ruhigen Flug endlich unser Hotel erreichten, mussten wir sage und schreibe 3 Stunden warten, bis wir endlich einchecken und auf unser Zimmer konnten. Und dann diese Enttäuschung:

Unser Zimmer war unzureichend vorbereitet und hatte erhebliche Reisemängel: Es war nicht geputzt, die Betten waren nicht gemacht, die Bettwäsche war schmutzig, in der Dusche befand sich Schimmel und eine Schranktür war kaputt. Dies konnte ich meiner schwangeren Frau nicht zumuten und zeigte die Mängel bei ab-in-den-Urlaub an. Zum Glück wurden wir nach 3 Tagen in ein neues Hotel umgebucht. Doch auch dieses Hotel wies erhebliche Mängel auf: Es lag nicht in Strandnähe, sondern an einer stark befahrenen Straße. Außerdem hatte nicht nur unser Zimmer, sondern das ganze Hotel eine sehr schlechte Klimatisierung. Nach weiteren 2 Tagen konnten wir nicht mehr und flogen nach Hause. So hatten wir uns unseren Urlaub nicht vorgestellt. Vor allem war es mir sehr wichtig, dass meine Frau sich gut erholen konnte, aber ein Zimmer mit einer defekten Klimaanlage war in dieser Hitze nicht auszuhalten.

Haben wir Anspruch auf Erstattung der Reisekosten, Entschädigung für vertane Urlaubszeit, auch wenn die Frist dafür laut Veranstalter abgelaufen ist , aber eben nicht laut Gesetz?

Gefragt in Reisevertragsrecht von
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2 Antworten

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Leider verlief Ihre Reise nicht wie geplant und Sie hatten mit erheblichen Mängeln zu kämpfen. Das Hotelzimmer war nicht vorbereitet und nicht sauber, selbst das Zimmer im neuen Hotel wies erhebliche Mängel in Form von schlechter Klimatisierung und fehlender Strandnähe auf.

Die Frage lautet hier also, ob Sie Anspruch auf Erstattung der Reisekosten und Entschädigung haben, obwohl in den AGB die Frist für die Verjährung auf 1 Jahr verkürzt wurde. 

Hilfreich bei der Beantwortung Ihrer Frage könnte das Urteil des BGH vom 26.02.2009, Az: Xa ZR 141/07 (einfach zu finden, wenn Sie bei Google „BGH Xa ZR 141/07 reise-recht-wiki“ eingeben) sein.

Die Ansprüche, die sich aus dem Reisevertragsrecht ergeben, sind in den §§651 a-m BGB geregelt.
Grundsätzliche beträgt die Verjährungsfrist der Ansprüche 2 Jahre für Minderungen wegen Reisemangels und für Schadensersatz. Nachzulesen hier: §651 g Abs.2 BGB

§651 g BGB Ausschlussfrist, Verjährung

(1) Ansprüche nach den §§ 651c bis 651f hat der Reisende innerhalb eines Monats nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise gegenüber dem Reiseveranstalter geltend zu machen. § 174 ist nicht anzuwenden. Nach Ablauf der Frist kann der Reisende Ansprüche nur geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert worden ist.

(2) Ansprüche des Reisenden nach den §§ 651c bis 651f verjähren in zwei Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Tage, an dem die Reise dem Vertrag nach enden sollte.

Vorliegend hat ab-in-den-Urlaub aber eine abweichende Vereinbarung durch AGB getroffen. Diese ist grundsätzlich möglich, wie in §651 m geregelt ist.

§651 m BGB Abweichende Vereinbarungen

Von den Vorschriften der §§ 651a bis 651l kann vorbehaltlich des Satzes 2 nicht zum Nachteil des Reisenden abgewichen werden. Die in § 651g Abs. 2 bestimmte Verjährung kann erleichtert werden, vor Mitteilung eines Mangels an den Reiseveranstalter jedochnicht, wenn die Vereinbarung zu einer Verjährungsfrist ab dem in § 651g Abs. 2 Satz 2 bestimmten Verjährungsbeginn von weniger als einem Jahr führt.

Solch eine Verkürzung der Verjährung ist allerdings nur wirksam, wenn
der Verwender die andere Vertragspartei nicht nur gemäß §305 Abs. 2 Nr. 1 BGB auf diese Bedingungen hinweist, sondern ihr auch die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen.

Auch schließt der Reiseveranstalter Schadensersatzansprüche nach §651 f Abs.1 BGB generell aus, obwohl Schäden durch die Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder Fälle eines groben Verschuldens des Reiseveranstalters oder seiner Erfüllungsgehilfen auszunehmen (§309 Nr. 7 BGB) sind.

Das bedeutet also für Ihren Fall, dass eine Verkürzung der Verjährung durch die AGB von ab-in-den-Urlaub zwar grundsätzlich möglich ist, sich aber nur in den Grenzen des §309 Nr. 7 BGB bewegen darf. Erleiden Sie also einen Unfall oder weist das Hotel erhebliche Mängel auf, ist eine Verkürzung der Frist nicht wirksam und es greift die gesetzliche Regelung über 2 Jahre.

Dennoch hängt so eine Entscheidung immer vom jeweiligen Einzelfall ab, deswegen sollte sicherheitshalber für eine Beurteilung ein  Anwalt zu Rate gezogen werden.
 

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Es geht um eine Pauschalreise im Sinne des § 651 a BGB, sodass sich sämtliche Ansprüche aus dem Reisevertragsrecht des BGB ergeben. Diese sind in den §§ 651 a-m BGB geregelt und werden gegen den Reiseveranstalter geltend gemacht.  

Damit Sie Ansprüche gegen den Reiseveranstalter geltend machen können, müssen die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt worden sein. Dies verlangt zunächst, dass die Reise mit einem Reisemangel behaftet ist. 

Reisemangel

Die wesentliche Pflicht des Reiseveranstalters besteht darin, die Reise so zu erbringen, dass sie die zugesicherten Eigenschaften besitzt und nicht mit Mängeln behaftet ist (§651c Abs. 1 BGB). Ein Reisemangel im Sinne von § 651 c BGB liegt demnach vor, wenn eine wesentliche Reiseleistung einen Fehler aufweist oder nicht die zugesicherten Eigenschaften enthält.

In Ihrem Fall lagen verschiedene Mängel in Ihrem Zimmer vor.

Zur Orientierung verschiedene Urteile: 

LG Duisburg, Urt. v. 20.11.2003, Az: 12 S 176/03 (ganz einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: " Az: 12 S 176/03 reise-recht-wiki.de")

Der Kläger nahm den Reiseveranstalter auf Reisepreisminderung in Anspruch. Der Reisende buchte über den Reiseveranstalter ein Hotelzimmer, welches sehr verdreckt war. Ein Ausweichquartier war ebenso sehr verschmutzt. Der Kläger rügte dies vor Ort und reiste vorzeitig ab.

Das Landgericht Duisburg ließ die Klage zu und sprach dem Kläger eine Preisminderung zu.

Preisminderung von 15%

AG Düsseldorf, Urt. v. 15.08.2011, Az: 51 C 4412/11 (ganz einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: " Az: 51 C 4412/111 reise-recht-wiki.de")

Es besteht ein Minderungsrecht des Reisenden bei verschmutztem und heruntergekommenen Zimmer sowie Lärmbelästigung durch Lüftungsrohre.

LG Duisburg, Urt. v. 20.11.2003, Az: 12 S 176/03 (ganz einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: "Az: 12 S 176/03 reise-recht-wiki.de")

Der Kläger nahm den Reiseveranstalter auf Reisepreisminderung in Anspruch. Der Reisende buchte über den Reiseveranstalter ein Hotelzimmer, welches sehr verdreckt war. Ein Ausweichquartier war ebenso sehr verschmutzt. Der Kläger rügte dies vor Ort und reiste vorzeitig ab.

Das Landgericht Duisburg ließ die Klage zu und sprach dem Kläger eine Preisminderung zu.

AG Bad Homburg, Urt. v. 11.06.2002, Az: 2 C 718/02 (ganz einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: "Az: 2 C 718/02 reise-recht-wiki.de")

Eine defekte Klimaanlage im Hotelzimmer bei hohen Außentemperaturen begründet einen Reisemangel und ermöglicht den Reisenden eine Reisepreisminderung in Höhe von 5 % des Reisepreises pro Reisetag.

Ich denke also, dass in Ihrem Fall auf jeden Fall von einem Reisemangel auszugehen ist, welcher verschiedene Ansprüche gegen den Reiseveranstalter begründet. 

Nun fragen Sie sich, ob der Reiseveranstalter in den AGBs die Frist zur Mängelanzeige festlegen kann. Dazu folgendes Urteil: 

BGH, Urt. v. 26.02.2009, Az: Xa ZR 141/07 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az: Xa ZR 141/07 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)

Ein Reisender macht gegen seinen Reiseveranstalter Ansprüche wegen einer mangelhaften Reiseleistung geltend. Dieser weigert sich der Zahlung, da er in seinen allgemeinen Reisebedingungen die Verjährungsfrist für Mängelansprüche verkürzt hatte.

Der Bundesgerichtshof hat der Klage stattgegeben. Eine Verkürzung der Regelmäßigen Verjährungsfrist in den allgemeinen Reisebedingungen sei generell unzulässig.

Dieses Urteil besagt, dass der Reiseveranstalter nicht dazu befugt ist, die Verjährungsfrist in den AGBs festzulegen. Daher können Sie meines Erachtens Ihre Ansprüche immer noch geltend machen. 

Für genauere Informationen könnte es sich daher als sinnvoll erweisen, einen auf Reiserecht spezialisierten Anwalt einzuschalten.

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