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EU FLUGGASTRECHTE

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Hallo liebe Helfer,

wir wollten letzte Woche Donnerstag den 2.8. um 16:05 unseren Rückflug von Denpasar nach Frankfurt am Main über Hongkong starten. Leider wurde uns beim Check in gesagt, dass unser Flug 1,5 h später startet. Dem war leider nicht so, nach 3 Stunden Wartezeit mehr und keiner Verpflegung wurde der Flug von Cathay Pacific von Denpasar nach Hongkong annulliert. Nach geraumer Zeit hat uns das Flugpersonal Mitgeteilt das wir einen Flug um 01:50 Uhr am 3.8. bekommen. Allerdings über Südkorea (Seoul) mit Korea Airline. Wir haben für die Dauer des Wartens keinerlei Getränke oder Verzehrgutscheine bekommen. Dieser Flug startete ebenfalls 30 Minuten später. Letztenendes waren wir 40 Stunden vom Abholen am Hotel bis hin zur Ankunft in unserem zuhause unterwegs. Was stehen uns hier für Entschädigungen zu? Vielen vielen Dank schonmal!

Vicky
Gefragt in Flugannullierung von
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1 Antwort

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Hallo Vicky,

bei einer reinen Flugbuchung ist die Anspruchsgrundlage die Verordnung (EG) Nr. 261/2004.

Da Ihr Flug jedoch nicht in der EU startet, muss in Ihrem Fall zunächst die Anwendbarkeit der Verordnung erörtert werden.

Der Anwendungsbereich dieser Verordnung wurde in Artikel 3 Absatz 1 niedergeschrieben:

1) Diese Verordnung gilt, 

a) für Fluggäste, die auf Flughäfen im Gebiet eines Mitgliedstaats, das den Bestimmungen des Vertrags unterliegt, einen Flug antreten;

b) sofern das ausführende Luftfahrtunternehmen ein Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft ist, für Fluggäste, die von einem Flughafen in einem Drittstaat einen Flug zu einem Flughafen im Gebiet eines Mitgliedsstaats, das den Bestimmungen des Vertrags unterliegt, antreten, es sei denn, sie haben in diesem Drittstaat Gegen- oder Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen erhalten.

Sie haben Ihren Flug in Denpasar angetreten, einer Stadt auf Bali. Somit wurde der Flug nicht innerhalb eines Mitgliedsstaats der EU angetreten. Gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a) kann die EU-Fluggastrechteverordnung in Ihrem Fall also nicht angewandt werden. 

Damit die Verordnung in Ihrem Fall anwendbar ist, müsste daher Cathay Pacific ein Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft darstellen.

Ein Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft ist eine Airline, deren Sitz sich innerhalb der EU befindet. Cathay Pacific ist jedoch ein chinesische Airline mit Sitz in Hongkong. Somit handelt es sich nicht um ein Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft.

Die EU-Verordnung kann in Ihrem Fall also leider nicht angewandt werden, sodass Sie meiner Meinung nach leider keine Ansprüche gegen Cathay Pacific geltend machen können.

Eine ähnliche Frage wurde auch schon einmal in diesem Beitrag erörtert:

Anwendbarkeit der europäischen Fluggastrechte bei Flügen von Türkei nach Deutschland?

Hier ging es um einen Flug von der Türkei nach Deutschland und der Fragesteller wollte ebenfalls wissen, welche Ansprüche er geltend machen kann. Auch in diesem Fall konnte die Fluggastrechteverordnung allerdings nicht angewandt werden.

Zum Schluss möchte ich noch darauf hinweisen, dass dieser Beitrag lediglich meine persönliche Rechtsmeinung darstellt, womit es sich durchaus lohnen kann zusätzlich Rat bei einem Fachanwalt zu suchen.

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