Sie haben eine Pauschalreise in Form einer Kreuzfahrt gebucht, auf der Ihr Gepäck verspätet angekommen ist.
Dadurch können Sie möglicherweise eine Reisepreisminderung gegen den Reiseveranstalter verlangen, wenn Ihr Urlaub erheblich beeinträchtigt wurde, d.h. Ein Reisemangel gemäß § 651 c BGB vorliegt.
Ein solcher besteht, wenn die Reise nicht die zugesicherte Eigenschaft besitzt, oder mit gravierenden Fehlern behaftet ist, sodass der Wert oder die Tauglichkeit der Reise beeinträchtigt ist.
Eine erhebliche Beeinträchtigung entsteht, wenn wegen des fehlenden Gepäcks an diversen Urlaubsaktivitäten nicht teil genommen werden konnte. Der Reisemangel muss beim Reiseveranstalter schnellstmöglich angezeigt werden. Es besteht eine Frist (gemäß § 651 g BGB) von 30 Tagen.
Interessant könnte für Sie außerdem sein, dass Sie im Falle einer Gepäckverspätung auch Ansprüche gegen den Luftfrachtführer aus dem Montrealer Übereinkommen geltend machen können. Besonders relevant ist für Sie insbesondere Artikel 19:
"Der Luftfrachtführer hat den Schaden zu ersetzen, der durch Verspätung bei der Luftbeförderung von Reisenden, Reisegepäck oder Gütern entsteht. Er haftet jedoch nicht für den Verspätungsschaden, wenn er nachweist, dass er und seine Leute alle zumutbaren Maßnahmen zur Vermeidung des Schadens getroffen haben oder dass es ihm oder ihnen nicht möglich war, solche Maßnahmen zu ergreifen."
Dies bedeutet, dass der jeweilige Luftfrachtführer, alle Schäden, die durch die Verspätung des Koffers aufkommen, zu ersetzen hat. Das heißt, dass euch alle materiellen Schäden ersetzt werden müssen. Solche Schäden sind alle gekauften Ersatzkleider und Kosmetikartikel. Von Vorteil ist allerdings, dass Sie alle Belege und Quittungen, als Beweis für die Ausgaben vorlegen könnt. Es gibt allerdings eine Haftungshöchstgrenze von 1.131 Sonderziehungsrechten pro Person. Dies ist ungefähr 1300 Euro.
Sie sollten den Schaden spätestens 21 Tage nach Rückerhalt der Gepäckstücke anzeigen.
AG Frankfurt a.M., Urteil vom 03.02.2011, Az. 32 C 2427/10-84 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "32 C 2427/10-84 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)
Bei einer Gepäckverspätung müssen betroffene Passagiere sich immer an die Airline wenden, die das Gepäck auf der betroffenen Strecke transportiert hat. Diese Airline muss dann bis zur Obergrenze von etwa 1.300 € alle finanziellen Schäden ersetzen. Es spielt dabei keine Rolle, zwischen welchen Staaten der Flug stattfand, solange beide Staaten Vertragspartner des Montrealer Übereinkommens sind.
LG Frankfurt, Urt. v. 05.06.2007, Az: 2-24 S 44/06 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az: 2-24 S 44/06 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)
Eine Reisende musste die erste Woche ihres Urlaubs ohne ihr Gepäck antreten, weil sich dieses aufgrund eines Fehlers der Airline verspätete. Die Klägerin verlangt nun von dem beklagten Luftfahrtunternehmen eine nachträgliche Preisminderung.
Das Landgericht Frankfurt hat der Klägerin Recht zugesprochen. In dem Verlust von Reisegepäck sei ein Mangel zu sehen, der einen Anspruch auf Minderung des Reisepreises nach sich ziehe.