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1 Antwort

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Guten Tag, 

 

zu dem Thema der Verspätung von Gepäckstücken gibt es schon zahlreiche Artikel im Forum. Wenn Sie sich nochmal genauer informieren möchte, kann ich diese Beiträge empfehlen: 

http://flugrechte.eu/4243/pauschalbetrag-entschädigung-ersatzbeschaffungskosten

http://flugrechte.eu/8779/gilt-montrealer-abkommen

 

Sie fragen sich, ob Sie die erhaltene Entschädigung wieder zurück geben müssen. 

 

Um diese Frage zu beantworten, möchte ich zunächst mal den Sinn und Zweck der Entschädigung aus dem erklären. Dazu möchte ich kurz Art. 19 des MÜ zitieren: 

Der Luftfrachtführer hat den Schaden zu ersetzen, der durch Verspätung bei der Luftbeförderung von Reisenden, Reisegepäck oder Gütern entsteht. Er haftet jedoch nicht für den Verspätungsschaden, wenn er nachweist, dass er und seine Leute alle zumutbaren Maßnahmen zur Vermeidung des Schadens getroffen haben oder dass es ihm oder ihnen nicht möglich war, solche Maßnahmen zu ergreifen.“

Es geht also im Prinzip darum, die finanziellen Aufwendungen zu ersetzen, die Sie infolge der Gepäckverspätung tätigen mussten. Das erhaltene Geld dient also als materieller Schadensersatz und nicht als immaterieller Schadensersatz für die Wartezeit. Nur weil der Koffer wieder aufgetaucht ist, heißt es ja nicht, dass Sie in der Zwischenzeit keine finanziellen Einbußen aufgrund der Verspätung hatten bzw. werden diese ja nicht durch die Nachlieferung wieder kompensiert. 

AG Frankfurt a.M. - Urteil vom 13.06.2013, Az. 29 C 2518/12(19)

(zu finden unter der Google-Suche „29 C 2518/12(19) reise-recht-wiki“)

Der erwähnte Anspruch nach dem Montrealer Übereinkommen umfasst alle notwendigen Ausgaben, um die Gepäckverspätung „aufzufangen“. Es muss jedoch jeweils begründet werden können, warum die Anschaffungen notwendig waren, Ausgaben darüber hinaus werden nicht erstattet.

Weiterhin bestätigt sich meine These meiner Meinung nach die Norm des Art. 31 II 2 MÜ

 

„Im Fall einer Verspätung muss die Anzeige binnen einundzwanzig Tagen, nachdem das Reisegepäck oder die Güter dem Empfänger zur Verfügung gestellt worden sind, erfolgen.“ 

Somit steht auch eindeutig im Gesetz, dass das wieder aufgetauchte Gepäck zu Ihnen zurück kommt und Sie trotzdem eine Anzeige über den finanziellen Schaden stellen können. Daher ergibt sich für mich kein logischer Grund, warum Sie das erhaltene Geld wieder zurück zahlen sollten.

 

AG Bremen, Urteil vom 05.12.2013, Az. 9 C 244/13

(zu finden unter der Google-Suche „9 C 244/13 reise-recht-wiki“)

Eine Gepäckverspätung muss gemäß Art. 31 MÜ innerhalb von 21 Tagen nach Erhalt des Gepäcks angezeigt werden. Die Anzeige muss hierbei gegenüber dem Unternehmen geschehen, welches Ihr Gepäck transportiert hatte. Erst nach der Anzeige können eventuelle Ansprüche geltend gemacht werden.

So viel zu meinem Verständnis der Sachlage. Wenden Sie sich allerdings gerne an einen Fachanwalt, wenn Sie ganz sicher gehen wollen. 

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