Hallo lieber Fragensteller,
zu dieser Frage habe ich bereits einen interessanten Beitrag gefunden, den Sie sich gerne mal anschauen können:
http://flugrechte.eu/592/fluggesellschaft-entschädigung-fluggastverordnung-gerichtsstand
Allerdings möchte ich trotzdem nochmal sehr speziell auf ihre Frage eingehen:
Eindeutig ist der Gerichtsstand in der europäischen Fluggastrechteverordnung nicht geklärt.
Soweit ich allerdings weiß, ergibt sich der Gerichtstand auf Basis der nationalen Bestimmungen. Insofern ist das OLG Frankfurt a. M., Urt. v. 30.07.2012, 11 AR 142/12 der Auffassung, dass der Erfüllungsort für die Erbringung der Beförderungsleistungen zu ermitteln wäre. Dieser wäre dann der Ort des vertragsgemäßen Abfluges oder der Ort der vertragsgemäßen Ankunft des Flugzeugs. Der BGH (Urt. v. 18.01.2011, Az.: X ZR 71/10) wäre auch der Meinung, dass damit diejenigen Orte gemeint sind an dem die Reise begann bzw. beginnen sollte oder eben ankommen. Auch der EuGH ist der Auffassung, dass betroffenen Fluggästen die Gerichte des Abflugsortes und des Ankunftsortes zur Verfügung stehen, vgl. EuGH, Urt. v. 09.07.2009, Az.: C-202/08. Ebenso entschied das AG Nürnberg, dass für Klagen nicht ausschließlich das Gericht am Sitz der beklagten liegt, sondern auch am Start und Ziel, vgl. AG Nürnberg, Urteil vom 20.10.2015, Az.: 22 C 1502/15.
Deshalb denke, ich dass es mit Wohnsitz wohl eher schwieriger wird. Beachten Sie im Fall einer Klageeinreichung bitte auch die Fristen, die sich dann ebenfalls aus den nationalen Bestimmungen ergibt. Es gilt gem. §195 BGB wohl die Regelverjährungsfrist von 3 Jahren.
Beachten Sie bitte, das dies hier nur meine Auffassung der Dinge darstellt. Bei einer Klage ist es sicherlich nie schädlich, einen Fachanwalt einzubeziehen.