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Habe am 15.01.19 online gebucht auf Check24. Nach der Buchung kam eine Bestätigung, in der die Flugzeiten total anders waren und ein Zwischenstopp mir angezeigt wird, obwohl dies nicht bei der Buchung stand. Was kann ich nun tun ? Das Problem ist doch hier klar, dass Angebot und Nachfrage nicht übereinstimmen.
Gefragt in Rechtsberatung von
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Beste Antwort

Sie haben online einen Flug gebucht. Nun wurden direkt nach der Buchung die Flugzeiten erheblich verändert und zusätzlich noch ein Zwischenstopp eingefügt. Sie fragen sich nun nach Ihren Ansprüchen. Es könnte Ihnen deshalb Entschädigungen zukommen könnte oder Sie könnten einen Anspruch auf eine Umbuchung haben.

In Frage kommen Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung. gegen die Fluggesellschaft.

Bei Ihrem Flug wurden sowohl die Flugzeiten, als auch die Route geändert. Es ist meines Erachtens also wahrscheinlich von einer Annullierung auszugehen. 

EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az C-83/10 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az C-83/10 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.

Mögliche Ansprüche ergeben sich dann aus Artikel 5 EU-VO:

(1) Bei Annullierung eines Fluges werden den betroffenen Fluggästen

a) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 8 angeboten,

b) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a) und Absatz 2 angeboten und im Fall einer anderweitigen Beförderung, wenn die nach vernünftigem Ermessen zu erwartende Abflugzeit des neuen Fluges erst am Tag nach der planmäßigen Abflugzeit des annullierten Fluges liegt, Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben b) und c) angeboten und

c) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen gemäß Artikel 7 eingeräumt, es sei denn,

i) sie werden über die Annullierung mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet

Sie geben zwar nicht an, wann genau Sie über die Annullierung informiert wurden. Falls Sie jedoch mindestens 2 Wochen vor Abflug über die Annullierung informiert wurden, entfallen Ansprüche aus Artikel 7 EU-VO auf Entschädigungszahlungen leider.

Jedoch ergibt sich dann ein Anspruch auf anderweitige Beförderung aus Art 8 VO Nr. 261/2004:

Nach Art. 8 kann der Fluggast zwischen folgenden Optionen wählen: 

  • der vollständigen Erstattung der gesamten Flugscheinkosten zu dem Preis, zu dem der Flugschein erworben wurde
  • einer anderweitigen Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühstmöglichen Zeitpunkt
  • einer anderweitigen Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt auf Wunsch des Fluggasts

Sie könnten zunächst einmal die Reise stornieren und selbstständig neu buchen. 

Sie könnten außerdem Ihren Anspruch auf eine Alternativbeförderung zu vergleichbaren Beförderungsbedingungen geltend machen sollten. Das bedeutet, dass der Fluggast einen Anspruch auf den gleicher Flughafen, die gleiche oder sogar höhere Buchungsklasse, die gleiche Abflugzeit, die gleiche Ankunftszeit am letzten Zielort und einen Non-Stop-Flug, wenn keine Zwischenlandung vereinbart. 

AG Geldern, Urteil vom 20.02.2008, AZ 4 C 241/07 

Bei einer Annullierung eines Fluges muss dem Passagier alternative Beförderungsmittel angeboten werden, welche durch das Flugunternehmen übernommen werden.

Die Fluggesellschaft muss dem Fluggast also eine alternative Beförderung unter vergleichbaren Reisebedingungen gewährleisten. In Ihrem Fall wurde Ihnen bereits eine alternative Beförderung angeboten. Allerdings hat diese einen Zwischenstopp und nach Ihren eigenen Angaben eine erhebliche Flugzeitenveränderung. Fraglich ist, ob diese Beförderung eine Alternative unter vergleichbaren Reisebedingungen darstellt.  

Dieses würde ich aufgrund der erheblichen Veränderungen eher verneinen. Sie sollten sich also meines Erachtens noch einmal an die Fluggesellschaft kontaktieren und nach einer alternativen Beförderung zu vergleichbaren Reisebedingungen fordern. 

Falls die Fluggeselschaft Ihnen eine solche nicht gewährleistet und Ihnen dadurch zusätzliche Kosten entstehen, können Sie im Wege des Aufwendungsersatzes sämtliche Kosten und Aufwendungen von der Fluggesellschaft verlangen, die zur Mängelbeseitigung objektiv erforderlich waren. Erforderlich sind Aufwendungen, die ein wirtschaftlich denkender Fluggast für eine vertretbare, d.h. geeignete und Erfolg versprechende Maßnahme der Mängelbeseitigung halten konnte und musste.

Beachten Sie jedoch, dass dieser Beitrag nur eine Rechtsmeinung meinerseits darstellt. Für genauere Informationen könnte es für Sie durchaus hilfreich sein, einen Fachanwalt für Reiserecht einzuschalten. 

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Hallo, 

Sie haben über einen Online-Vermittler Flüge gebucht. In der Bestätigungsmail wurden Ihnen allerdings andere Flugzeiten übermittelt, zudem enthält die Route nun einen zusätzlichen Zwischenstopp. 

Rechtlich könnte man hier auf die europ. Fluggastrechteverordnung Nr. 261/2004 verweisen. Diese greift in Fällen, in denen Flugreisende von einer Annullierung / großen Verspätung / Nichtbeförderung betroffen sind. 

Fraglich ist zunächst, wie man ihre Situation da bewerten könnte. 

Die Fluggastrechteverordnung definiert eine Annullierung als „Nichtdurchführung eines Fluges, für den zumindest Plätze reserviert waren“. 

Ich muss zugeben, ich bin mir an dieser Stelle nicht sicher, ob dies hier bei Ihnen vorliegt, da Sie ja anscheinend auch nie eine Bestätigung über die eigentlich gewollten Flugzeiten erhalten haben. Oder verstehe ich das falsch?

Sollte nun der Flug tatsächlich zu den ursprünglichen Buchungsdaten starten und wurde die Strecke erst im Nachhinein geändert, könnte man durchaus von einer Annullierung sprechen. 

Ansprüche aus der Verordnung Nr. 261/2004: 

Im Fall einer Annullierung regelt Art. 5 der VO die möglichen Rechte. Dies wäre zum Beispiel der Anspruch auf Ausgleichsleistungen oder aber auch der Anspruch auf Betreuungs- und Unterstützungsleistungen.  

Allerdings möchte ich gleich vorweg erwähnen, dass der Anspruch auf Ausgleichsleistungen gem. Art. 7 schon dann nicht in Frage kommt, wenn Sie über die Annullierung mehr als zwei Wochen im Voraus informiert wurden. Ich schätze, dass die der Fall wäre. 

Daher ist Art. 8 VO wesentlich interessanter: 

Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so können Fluggäste wählen zwischen 

a) — der binnen sieben Tagen zu leistenden vollständigen Erstattung der Flugscheinkosten nach den in Artikel 7 Absatz 3 genannten Modalitäten zu dem Preis, zu dem der Flugschein erworben wurde, für nicht zurückgelegte Reiseabschnitte sowie für bereits zurückgelegte Reiseab- schnitte, wenn der Flug im Hinblick auf den ursprünglichen Reiseplan des Fluggastes zwecklos geworden ist, gegebenenfalls in Verbindung mit 

— einem Rückflug zum ersten Abflugort zum frühestmögli- chen Zeitpunkt, 

b) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt oder 

c) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt nach Wunsch des Fluggastes, vorbehaltlich verfügbarer Plätze. 

Daher könnten Sie sich meiner Meinung nach nun mit dem entprechenden Luftfahrtunternehmen in Verbindung setzen und nach einem alternativen Flug fragen. Oder Sie stornieren den Flug eben, bekommen die Ticketkosten zurück und buchen neue Flüge. 

AG Geldern, Urteil vom 20.02.2008, Az 4 C 241/07 (zu finden über die Google-Suche „4 C 241/07 reise-recht-wiki“)

 Bei der Annullierung eines Fluges sind dem Passagier alternative Beförderungsmöglichkeiten anzubieten. Der Passagier kann sich dann entscheiden, ob er diese annimmt.

Gerichtsstand kann dabei auch der Ort sein, an dem der Flug starten sollte (alternativ der Wohnort des Klägers).

 

Fehler beim Vertragsschluss: 

Sollte es sich nicht um eine Annullierung in dem oben genannten Sinne handeln, könnte ich mir vorstellen, dass es eventuell gar nicht erst zu einem korrekten Vertragsschluss gekommen ist. Dazu gehört nämlich nach dem BGB immer Angebot und Annahme, §§ 1245, 147 BGB. Sie wollten hier ja zu ganz anderen Flugzeiten etc. fliegen. Sie haben nur dahingehend eine Willenserklärung abgegeben. Allerdings müssten Sie dahingehend auch einen Blick in die AGB von check24 werfen, da dort eventuell Abweichungen erhalten sind; eventuell auch ein Änderungsvorbehalt oder ähnliches. 

Letztlich handelt es sich bei diesen Ausführungen allerdings nur um meine persönliche Meinung, die ohne Garantie auf Richtigkeit sind. Deshalb ist es im Zweifel eventuell sinnvoll eine Person vom Fach zu fragen. Vielleicht hilft es Ihnen aber auch andere Beiträge zum Thema der geänderten Flugzeiten zu lesen. 

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