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Unser Flug wurde gecancelt. Wir wurden dann umgebucht und sind einen Tag später auf Gran Canaria eingetroffen. Am Flughafen haben mehrere Mitarbeiter der Fluggesellschaft uns gesagt, dass es Probleme am Triebwerk der Maschine auf dem Vorflug gegeben hatte. Daher musste man die Maschine erst reparieren und daher ist die Maschine auch später eingetroffen, weswegen sich alles verschoben hat und wir dann umgebucht wurden.

Jetzt schreibt die Fluggesellschaft plötzlich, dass der Flug wegen eines "außergewöhnlichen Umstandes (Vogelschlag)" annulliert werden musste. Das kann aber nicht stimmen, weil davon am Flughafen nie die Rede war. Wie kann man sowas als Flugpassagier nachprüfen?

Darf die Fluggesellschaft einfach einen Vogelschlag (sozusagen als Ausrede) vorschieben, obwohl eigentlich ein Problem am Triebwerk auf dem Vorflug Grund für eine Flugstornierung war? Was kann man dagegen machen?
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Ich kann euch nur raten: Lasst euch nicht blenden!! Die Fluggesellschaft versucht immer auf Zeit zu spielen. Ist doch klar. Kurz nach dem Urlaub steckt einem der Stress der Verspätung und des Fluges noch in den Beinen. Da ist man natürlich "kampfeslustiger"  cool als ein paar Monat später, wenn einen der Alltag wieder erfasst hat und man wieder andere Probleme hat.

Genau das nutzen die Fluggesellschaften aus. Ich hatte mir noch am Flughafen fest vorgenommen, die Sache auf jeden Fall anzupacken und durchzuziehen. Komme was wolle. Ich bin ein Mensch mit Prinzipien. Wenn Condor uns wenigstens ehrlich vorher mitgeteilt hätte, dass der Flug verspätet sein wird, hätten wir uns vorbereiten können. Von denen kam aber nix. Wir wurden einfach am Flughafen immer wieder mit irgendwelchen Ausreden abgespeist. Aber selbst das hätte ich ja noch irgendwie tolerieren können. Was aber gar nicht geht, ist das Verhalten der Condor nach der Verspätung. Meine Briefe wurden erstmal einfach ignoriert. Auf meine Anrufe wurde man fast schon pampig am Telefon. So ein Verhalten einer Fluggesellschaft wie Condor lasse ich mir bieten. Condor ist als Tochter der Thomas Cook AG (mit über 12 Milliarden Euro Umsatz im Jahr) ein Riesen Unternehmen. Und wie die sich ihren Kunden gegenüber verhalten, geht gar nicht. So darf man seine Kunden nicht behandeln!

Ich bin genauso vorgegangen wie viele (besser informierte und erfahrene) Mitstreiter hier geschrieben haben: Brief per Einschreiben lossenden, Frist: 1 Woche, wenn Zahlung bis dahin nicht eingeht, Anwalt. Dann habe ich eine gute Fachkanzlei eingeschaltet. Und dann passiert doch tatsächlich genau das, was viele hier auch schreiben. Plötzlich tritt Condor nicht mehr so selbstsicher und arrogant auf, sondern bietet erst 600 Euro. Ich habe meinem Anwalt gesagt, er soll die Sache durchziehen. Ich will die 800 EUR plus 150 Euro Selbstbeteiligung bei unserem Rechtsschutzversicherer. OK, am Ende wurden es dann 900 EUR, aber mit gut 95% der Entschädigung + Selbstbeteiligung war ich zufrieden. Ich habe die Entschädigung von Condor erhalten und denen gezeigt, dass die Kunden wie mich SO NICHT behandeln können laugh

Ach so, fast vergessen. Wenn ihr eine gute Kanzlei sucht, die euch gegen die Fluggesellschaft vertritt, kann ich euch die hier empfehlen. Sind wirklich gut und machen das auch für ganz Deutschland:

Kanzlei Bartholl Legal Services
Berlin
 

 

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Das Glück des Erfolges

Ich empfehle euch eine gute Kanzlei, aber vor allem anderen kann ich euch echt nur vom Grundsatz her empfehlen, überhaupt was zu tun.

Wir hatten mit der Familie einen echten Horror-Heimflug und die ganze Urlaubserholung war weg, als wir endlich zu Hause ankamen. Normalerweise schlucke ich sowas runter. Ich rege mich zwar über die unverschämte Art der Fluggesellschaft auf und hatte mir auch am Flughafen geschworen, dass ich es denen zeigen werde. Aber normalerweise lasse ich dann fast immer nach einiger Zeit von meinen Plänen ab. Irgendwie kommt der Alltagstrott und alles ist dann nach einer Weile wie immer. So ist es bei mir fast immer im Leben gewesen. Ich bin irgendwie meistens zu träge. Und das ärgert mich tierisch. Ich will es dauernd abstellen, aber irgendwas kommt immer dazwischen.

Dieses Mal war irgendetwas anders. Ich kann gar nicht mehr genau sagen, was es war. Aber dieses Mal habe ich nicht klein beigegeben, sondern ehrlich das erste Mal in meinem Leben einen Anwalt eingeschaltet, um meine Rechte durchzukämpfen. Und ich kann euch sagen: Es war Wahnsinn!

Als mir Herr Bartholl die Mail schrieb, dass die Fluggesellschaft die 3000 Euro zahlt, war ich soooo glücklich! Es war die Freude pur. Es war Freude, das Geld zu bekommen, aber fast noch mehr, endlich endlich endlich mal nicht nachgegeben, sondern gekämpft und gewonnen zu haben. Es war ein überwältigendes Gefühl. Ich glaube, dass ich dadurch mutiger geworden bin. Ich würde das auf jeden Fall sofort und auf der Stelle alles genauso nochmal machen.

Ich kann euch echt nur raten, solchen unverschämten Großunternehmen die Stirn zu bieten. Das Gefühl, es anzupacken und sich richtig vorzunehmen, der Fluggesellschaft zu dieses Mal zu zeigen, dass die es zu weit getrieben haben, ist irgendwie befreiend. Und eins verspreche ich euch: Wenn ihr die Nachricht erhaltet, dass ihr den Prozess gewonnen habt, den Moment nimmt euch keiner!!! Das ist einfach überwältigend, sein Recht gegen ein Großunternehmen durchzuboxen. Sowas bestärkt einen. Ich muss echt sagen, dass ich dadurch viel mutiger geworden bin. Ich gehe jetzt erhobenen Hauptes durch die Gegend. Hätte ich auch nicht gedacht, dass so eine Sache so was bewirken kann.

Ach ja, es gibt ja zahlreiche Anwaltsfirmen, die sowas im Flugrecht anbieten. Ich habe vorher bei meiner Rechtsschutzversicherung gebeten, uns einen Fachanwalt zu vermitteln. Da die das nicht konnten und irgendeinen Anwalt hier im Dorf angegeben haben, hatte ich mich selbst darum gekümmert. Unseren Fall hat die Kanzlei Bartholl aus Berlin betreut und die haben es richtig gut gemacht. Daher hier meine Empfehlung:

Einfach mal Kanzlei Bartholl Legal Services aus Berlin googeln. Die sind im Flugrecht sehr bekannt.

Wer Tips braucht, kann mich auch gerne anschreiben. Ich kann euch unseren Fall zeigen, hab auch alles auf Facebook veröffentlicht.

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Guten Tag,

 

Sie haben dann einen Anspruch auf eine Ausgleichszahlung nach der EU-Fluggastrechteverordnung, wenn Ihr Flug wegen eines Ereignisses umgebucht wurde, welches kein außergewöhnlicher Umstand gewesen ist.

 

Zu Ihren Ansprüchen generell:

In Ihrem Fall wurde ein Flug annulliert. Da ich Ihrer Schilderung entnehme, dass dies relativ kurzfristig geschehen ist, haben Sie Ansprüche auf eine Ausgleichszahlung nach der EU-Fluggastrechteverordnung. Die Höhe des Anspruchs hängt von der Distanz Ihres Fluges ab. Bei einem Flug von bis zu 1.500 km Distanz hätten Sie einen Anspruch auf 250€ pro Person, bei einem Flug mit längerer Distanz läge der Anspruch bei 400€ pro Person. Diese Ansprüche haben Sie jedoch nicht, wenn sich die Airline erfolgreich auf "außergewöhnliche Umstände" berufen kann - dazu unten mehr.

Darüber hinaus hatten Sie auch Anspruch auf Verpflegung während der Wartezeit. Da Sie erst am nächsten Tag losgeflogen zu sein scheinen, hätten Sie auch Anspruch auf eine Hotelübernachtung am Startflughafen gehabt. Sollten Sie für diese Posten Geld ausgegeben haben, so können Sie dieses von der Fluggesellschaft zurückverlangen.

 

 

Zur Beweisfrage:

Es kann tatsächlich sein, dass erst im Nachhinein festgestellt wurde, dass ein Vogelschlag für den Triebwerkschaden verantwortlich war. Sie können selbst nicht beweisen, dass es nicht so gewesen ist. Das müssen Sie aber auch nicht tun: Die Beweislast liegt hier bei der Airline. Denn die Airline will sich mit der Behauptung, es habe einen Vogelschlag gegeben, entlasten, also muss sie auch beweisen, dass es einen Vogelschlag gegeben hat. Eine bloße Behauptung im Sinne von „Das Ereignis wurde offensichtlich durch einen Vogelschlag ausgelöst“ reicht dabei nicht aus.

 

Zum außergewöhnlichen Umstand:

Ein bloßer Maschinenschaden gilt nicht als außergewöhnlicher Umstand. Er gehört zu den technischen Defekten, die nur in den seltensten Fällen zu einem außergewöhnlichen Umstand führen können. Es ist Verantwortung der Airlines, ihre Flugzeuge flugtauglich zu halten, dementsprechend sind die Airlines auch dafür verantwortlich, wenn ein Flugzeug aus technischen Gründen nicht fliegen kann.

Bei einem Vogelschlag sieht es jedoch anders aus. Nach weit überwiegender Auffassung an den Gerichten ist ein Vogelschlag ein außergewöhnlicher Umstand, da ein Flugzeug keine Maßnahmen treffen kann, um einen Vogelschlag zu verhindern und daher auch nicht für daraus entstehende Schäden verantwortlich ist. Dies bedeutet, dass Sie höchstwahrscheinlich keine Ansprüche haben, wenn tatsächlich ein Vogelschlag vorgelegen hat.

Dies bedeutet jedoch nicht, dass Sie keine Chance haben, eine Ausgleichszahlung zu erhalten. Denn selbst wenn die Fluggesellschaft beweist, dass es einen Vogelschlag gegeben hat, muss sie darüber hinaus noch beweisen, dass es deswegen keine Möglichkeit gab, dennoch zu fliegen – gerade, wenn der Vogelschlag auf dem Vorflug stattfand. So muss die Airline beispielsweise erklären, warum es keine Ersatzmaschine gegeben hat, die die Beförderung übernehmen konnte.

Sie haben also die Möglichkeit, eine Ausgleichszahlung zu erhalten. Da dies jedoch nicht ganz einfach sein wird, empfehle ich, einen Anwalt hinzuzuziehen.

 

 

Urteile:

AG Frankfurt a.M., Urteil vom 17.01.2014, Az. 30 C 2462/13

(zu finden mit der Google-Suche "Az 30 C 2462/13 reise-recht-wiki")

 

Will ein Unternehmen sich auf einen Vogelschlag berufen, so muss dieser auch belegt werden. Weiterhin muss die Airline begründet darlegen können, warum deswegen kein Flug möglich war. Dies ist insbesondere bei einem Vogelschlag auf dem Vorflug entscheidend.

 

LG Darmstadt, Urteil vom 01.08.2007, Az. 21 S 263/07

(zu finden mit der Google-Suche "Az 21 S 263/07 reise-recht-wiki")

 

Ein technischer Defekt ist grundsätzlich kein außergewöhnlicher Umstand. Er kann allerdings ein außergewöhnlicher Umstand sein, wenn dessen Grund völlig außerhalb der Verantwortlichkeit der Airline liegt und daher von dieser weder vorhersehbar noch beherrschbar war. Dies wird gerade bei einem Vogelschlag meistens bejaht.

 

 

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Lieber Fragesteller,

Ihr Flug wurde annulliert. Sie wurden umgebucht und sind erst einen Tag später in Gran Canaria eingetroffen. Im Falle einer Annullierung kann Ihnen ein Anspruch auf Ausgleichszahlungen aus der europäischen Fluggastrechte Verordnung zustehen. Dazu auch die folgenden Urteile:

EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az.: C-83/10 (einfach zu finden bei Google unter "reise-recht-wiki")

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.

BGH- X ZR 34/14 (einfach zu finden bei Google unter "reise-recht-wiki")

Der BGH hatte bisher nur entschieden, dass auch eine zeitliche Flug-Verlegung nach hinten einer Nichtbeförderung gleichkomme und dem Kunden dann Ausgleichszahlungen zustehen könnten.

Eine Fluggesellschaft muss jedoch keine Ausgleichszahlungen leisten, wenn ein außergewöhnlicher Umstand im Sinne der europäischen Fluggastrechte Verordnung vorliegt. . Ein außergewöhnlicher Umstand kann zum Beispiel bei Streik des Bodenpersonals oder bei schlechten Wetterbedingungen vorliegen.

Am Flughafen haben mehrere Mitarbeiter der Fluggesellschaft Ihnen gesagt, dass es Probleme am Triebwerk der Maschine auf dem Vorflug gegeben hatte. Daher musste man die Maschine erst reparieren und daher ist die Maschine auch später eingetroffen, weswegen sich alles verschoben hat und Sie dann umgebucht wurden. Ein technischer Defekt ist aber in der Regel kein außergewöhnlicher Umstand, der die Fluggesellschaft von Ausgleichszahlungen freistellt. Dies gilt selbst dann, wenn die Fluggesellschaft alle Wartungsarbeiten am Flugzeug frist- und ordnungsgemäß durchgeführt hat. Dazu auch das folgende Urteil:

EuGH, Urteil vom 22.12.2008 - Az.: C 549/07 -(einfach zu finden bei Google unter "reise-recht-wiki")

Ein bei einem Flugzeug aufgetretenes technisches Problem, das zur Annullierung eines Fluges führt, fällt nicht unter den Begriff „außergewöhnliche Umstände“ im Sinne der VO 261/2004, es sei denn, das Problem geht auf Vorkommnisse zurück, die aufgrund ihrer Natur oder Ursache nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des betroffenen Luftfahrtunternehmens sind und von ihm tatsächlich nicht zu beherrschen sind.

Allein der Umstand, dass ein Luftfahrtunternehmen die gesetzlich vorgeschriebenen Mindesterfordernisse an Wartungsarbeiten an einem Flugzeug durchgeführt hat, reicht nicht für den Nachweis, dass dieses Unternehmen „alle zumutbaren Maßnahmen“ im Sinne von Art. 5 Abs. 3 ergriffen hat.

Damit liegt kein außergewöhnlicher Umstand vor. Weiterhin hat die Fluggesellschaft Ihnen mitgeteilt, dass der Grund für die Verspätung ein Vogelschlag war. Vergleichen Sie dazu bitte die folgenden Urteile:


AG Frankfurt, Az.: 30 C 2462/13 (einfach zu finden bei Google unter "reise-recht-wiki")

Ein Vogelschlag ist kein außergewöhnlicher Umstand, solange nicht klar ist, wann das Tier in das Triebwerk geflogen ist. Wird der Flug wegen des Schadens annulliert, muss die Airline dem Kunden also eine Ausgleichszahlung nach EU-Recht zahlen.

LG Hannover, Urteil vom 18.01.2012 - Az.: 14 S 52/11(einfach zu finden bei Google unter "reise-recht-wiki")

Bei einem Vogelschlag steht einer Entschädigung nach Art. 7 der Fluggastrechte VO jedenfalls insoweit nicht entgegen, als im Flugumlaufverfahren der Folgeflug von einer der Annullierung gleichstehenden Verspätung (vgl. BGH, Urt. v. 18.02.2010 - Xa ZR 164/07,  betroffen ist, es sei denn, die Folgeverspätung konnte durch zumutbare Maßnahmen nicht verhindert werden.

Wichtig ist , dass die Fluggesellschaft tatsächlich beweisen muss, dass ein außergewöhnlicher Umstand vorlag und das dieser nicht vermeidbar war. Die Beweislast trägt die Fluggesellschaft.

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Sehr geehrter Nutzer,

wichtig für Sie zu wissen ist, dass sich für Reisende sowohl Ansprüche aus einer Flugannulierung, als auch aus einer Flugverspätung ergeben. Relevant sind nun die Ansprüche, die sich aus Flugbeförderungsmängeln ergeben und die dazugehörige Frage, unter welchen Umständen diese trotzdem nicht durchgesetzt werden können.

Folgendes ist wichtig:

Ausgehend von einer Flugannullierung oder einer erheblichen Verspätung bestehen für den Passagier folgende Ansprüche:

1. Anspruch auf Betreuungsleistungen abhängig von der Wartezeit

2. Anspruch auf Ausgleichszahlung

3. Rücktrittsrecht vom Flug und Erstattung des Flugscheins ab einer Verspätung von 5 Stunden oder anderweitige Beförderung zum Endziel

 

Jedoch gibt es die "außergewöhnlichen Umstände", die die Durchsetzung eines Anspruchs unmöglich machen. Ein Vogelschlag gilt als solch ein Umstand. Er stellt ein Naturereignis dar, welches nicht verhindert werden kann. Mithin ließe sich ihr Anspruch nicht durchsetzen, da als Fluggast sich der Vogelschlag schlecht nachweisen lässt.

Ich hoffe, ich konnte ihnen weiterhelfen.

Mit freundlichen Grüßen,

Captain Cook

 

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Sie haben einen Flug nach Gran Canaria gebucht. Dieser Flug wurde jedoch annulliert. Der Flug wurde umgebucht und sie sind erst einen Tag später in Gran Canaria eingetroffen. Im Falle einer Annullierung kann Ihnen ein Anspruch auf Ausgleichszahlungen aus der europäischen Fluggastrechte Verordnung zustehen.

EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az.: C-83/10 (Das Urteil gibt es im Volltext im Internet. Dazu einfach bei Google "Az.: C-83/10 reise-recht-wiki" eingeben)

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.

BGH- X ZR 34/14 (Das Urteil gibt es im Volltext im Internet. Dazu einfach bei Google "BGH- X ZR 34/14 reise-recht-wiki" eingeben)

Der BGH hatte bisher nur entschieden, dass auch eine zeitliche Flug-Verlegung nach hinten einer Nichtbeförderung gleichkomme und dem Kunden dann Ausgleichszahlungen zustehen könnten.

Ihnen könnten also Ausgleichszahlungen aus Artikel 7 der VO Nr. 261/2004 zustehen. Eine Fluggesellschaft muss jedoch keine Ausgleichszahlungen leisten, wenn ein außergewöhnlicher Umstand im Sinne des Artikel 5 der VO Nr.261/2004 der europäischen Fluggastrechte Verordnung Grund für die Annullierung war.  Ein außergewöhnlicher Umstand liegt immer dann vor, wenn die Umstände außerhalb des Machtbereiches der Fluggesellschaft liegen und diese deshalb keinen Einfluss nehmen konnte oder diesen Umstand verhindern konnte. Ein außergewöhnlicher Umstand ist zum Beispiel Streik des Bodenpersonals oder schlechte Wetterbedingungen.

In Ihrem Fall war der Grund für die Verspätung ein technischer Defekt. Ein technischer Defekt ist aber in der Regel kein außergewöhnlicher Umstand, der die Fluggesellschaft von Ausgleichszahlungen freistellt. Dies gilt selbst dann, wenn die Fluggesellschaft alle Wartungsarbeiten am Flugzeug frist- und ordnungsgemäß durchgeführt hat. 

EuGH vom 22.12.2008 - C 549/07 - (ganz einfach zu finden, wenn du bei Google "C 549/07 reise-recht-wiki" eingibst)

Ein bei einem Flugzeug aufgetretenes technisches Problem, das zur Annullierung eines Fluges führt, fällt nicht unter den Begriff „außergewöhnliche Umstände“ im Sinne der VO 261/2004, es sei denn, das Problem geht auf Vorkommnisse zurück, die aufgrund ihrer Natur oder Ursache nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des betroffenen Luftfahrtunternehmens sind und von ihm tatsächlich nicht zu beherrschen sind.

Allein der Umstand, dass ein Luftfahrtunternehmen die gesetzlich vorgeschriebenen Mindesterfordernisse an Wartungsarbeiten an einem Flugzeug durchgeführt hat, reicht nicht für den Nachweis, dass dieses Unternehmen „alle zumutbaren Maßnahmen“ im Sinne von Art. 5 Abs. 3 ergriffen hat.

LG Darmstadt, Urteil vom 20.7.2011 –Az.: 7 S 46/11 (ganz einfach bei Google zu finden, wenn du "Az.: 7 S 46/11 reise-recht-wiki" eingibst)

Für das Vorliegen „außergewöhnlicher Umstände” ist – unabhängig von der Kategorisierung als „technischer Defekt” oder „unerwarteter Sicherheitsmangel” – entscheidend, ob das zugrundeliegende Geschehen ein typisches und in Ausübung der betrieblichen Tätigkeit vorkommendes Ereignis darstellt oder ob es der Beherrschbarkeit der Fluggesellschaft völlig entzogen ist.

Allein die Seltenheit eines derartigen Defekts und/oder der zeitliche bzw. logistische Aufwand zur Beseitigung dieses Mangels, vor dessen Behebung offenbar aus zwingenden Sicherheitsgründen nicht gestartet werden durfte, entlastet den Luftfrachtführer nach Art. 5 Abs. 3 VO nicht.

AG Köln, Urteil vom 5.4.2006 - Az.: 118 C 595/05 (ganz einfach zu finden, wenn du bei Google "Az.: 118 C 595/05 reise-recht-wiki" eingibst)

Auch wenn ein technisches Problem als ein „außerordentlicher Umstand i.S.d. Art. 5 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 angesehen wird, muss das Luftfahrtunternehmen substantiiert vortragen, woraus sich ergeben könnte, dass der angegebene technische Defekt unerwartet und unvermeidbar gewesen ist. Die Behauptung, das streitbefangene Flugzeug sei regelmäßig gewartet worden, ist ersichtlich zu pauschal gehalten, um die gemäß Art. 5 Abs. 3 VO (EG) 261/2004 erforderliche Exkulpation bewirken zu können.

AG Rüsselsheim, Urteil vom 7.11.2006 – Az.: 3 C 717/06 (ganz einfach zu finden, wenn du bei Google "Az.: 3 C 717/06  reise-recht-wiki" eingibst)

Ein technischer Defekt mag zwar ungewöhnlich sein, ist aber nicht außergewöhnlich im Sinne der EU-Verordnung und ist auf jeden Fall in der Sphäre des Luftfahrtunternehmens angesiedelt und daher nicht unbeeinflussbar auf höhere Gewalt bzw. Einwirkung durch Dritte zurückzuführen.

AG Frankfurt, Urteil vom 3. 2. 2010 - Az.: 29 C 2088/09 (ganz einfach zu finden, wenn du bei Google "Az.: 29 C 2088/09 reise-recht-wiki" eingibst)

Für das Vorliegen „außergewöhnlicher Umstände” ist – unabhängig von der Kategorisierung als „technischer Defekt” oder „unerwarteter Flugsicherheitsmangel” – maßgeblich, ob das zu Grunde liegende Geschehen ein typisches und in Ausübung der betrieblichen Tätigkeit zu erwartendes Vorkommnis darstellt oder ob es der Beherrschbarkeit der Fluggesellschaft entzogen ist.

Die Fluggesellschaft kann sich wegen eines technischen Defekts also nicht auf einen außergewöhnlichen Umstand berufen.

Nun gibt die Fluggesellschaft an, dass ein Vogelschag Grund für die Verspätung war.

Ein Vogelschlag liegt außerhalb des Machtbereiches der Fluggesellschaft, da sie einen solchen nicht beeinflussen oder verhindern kann. Ein Vogelschlag kann also einen außergewöhnlichen Umstand im Sinne der Verordnung darstellen.

AG Frankfurt a.M., Urteil vom 17.01.2014, Az. 30 C 2462/13 (ganz einfach zu finden, wenn du bei Google "Az 30 C 2462/13 reise-recht-wiki" eingibst)

Will ein Unternehmen sich auf einen Vogelschlag berufen, so muss dieser auch belegt werden. Weiterhin muss die Airline begründet darlegen können, warum deswegen kein Flug möglich war. Dies ist insbesondere bei einem Vogelschlag auf dem Vorflug entscheidend.

 

Wichtig ist , dass die Fluggesellschaft tatsächlich beweisen muss, dass ein außergewöhnlicher Umstand vorlag und das dieser nicht vermeidbar war. Die Beweislast trägt die Fluggesellschaft. Solange die Fluggesellschaft also nicht beweisen kann, dass tatsächlich ein Vogelschlag Grund für die Verspätung war, bleibt Ihr Anspruch weiterhin bestehen.

 

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Zwar handelt es sich hier um einen recht alten Post, ich möchte aber dennoch kurz einige Ausführungen hinzufügen. Immer wieder taucht die Frage auf, wie man vorgehen kann, wenn der Eindruck aufgekommen ist, die Fluggesellschaft schiebe einen anderen als den tatsächlichen Grund für die Verspätung oder Annullierung vor, um sich der Haftung aus der Europäischen Fluggastrechteverordnung zu entziehen.

 

Da beim Vorliegen „außergewöhnlicher Umstände“ keine Ausgleichszahlungen nach Artikel 7 der Verordnung fällig werden, haben Luftfahrtunternehmen ein Interesse daran, banale Gründe für Verzögerungen im Ablauf zu verschweigen und statt dessen eine etwas ausgefallenere Begründung zu präsentieren.

 

Das müssen Sie sich aber nicht gefallen lassen! Zwar kann kein Verbraucher darauf bestehen, dass alle innerbetrieblichen Informationen und Details der Airline offengelegt werden, dazu folgendes Urteil vom Amtsgericht Charlottenburg:

 

Kein Anspruch des Fluggastes gegen das Luftfahrtunternehmen auf detaillierte Informationen über Entlastungsgründe nach der Fluggastrechteverordnung. (Bei Interesse am vollständigen Text bitte Amtsgericht Charlottenburg, 218 C 234/15 reise-recht-wiki.de bei Google eingeben).

 

Aber er hat dennoch einen Auskunftsanspruch! So zum Beispiel das Amtsgericht Rüsselsheim in seiner Entscheidung vom 20.01.2015 (bei Interesse einfach googeln Amtsgericht Rüsselsheim, 3 C 3644/14 (31) reise-recht-wiki.de):

 

Ein Fluggast hat gegenüber einem Luftfahrtunternehmen einen Anspruch auf Auskunftserteilung, wenn dieses eine Flugverspätung auf einen außergewöhnlichen Umstand gemäß Art. 5 Abs. 3 VO EG Nr. 261/2004 zurückführen möchte, ohne diesen Umstand jedoch konkret zu benennen. Schließlich ist es für den Fluggast nicht möglich, Informationen über den abstrakt behaupteten außergewöhnlichen Umstand auf andere Weise als durch das Unternehmen selbst zu erhalten.

 

Dass dem Anspruchsteller Informationen zur Verfügung gestellt werden müssen, die der Durchsetzung seiner Rechte dienen, ist auch ständige Rechtsprechung des BGH (BGH X ZR 117/04, reise-recht-wiki.de):

 

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gebieten es Treu und Glauben, dem Anspruchsberechtigten einen Auskunftsanspruch zuzubilligen, wenn die zwischen den Parteien bestehenden Rechtsbeziehungen es mit sich bringen, dass der Anspruchsberechtigte in entschuldbarer Weise über das Bestehen oder den Umfang seines Rechts im Ungewissen ist, und wenn der Verpflichtete in der Lage ist, unschwer die zur Beseitigung dieser Ungewissheit erforderliche Auskunft zu erteilen.

 

Meines Erachtens ist es für die Rechtsbeziehung zwischen Passagier und Fluggesellschaft geradezu typisch, dass dem Passagier bestimmte Informationen nicht vorliegen. Wenn Sie also nicht wissen, ob es tatsächlich zu einem Vogelschlag gekommen ist, dann ist das entschuldbar und das Luftfahrtunternehmen muss Ihnen Auskunft erteilen.

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