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Unser SunExpress Flug nach Antalya hatte eine Flugverspätung von über 25 Stunden!!!! crying

Wir waren alle pünktlich am Flughafen, alle eingecheckt und warteten voller Vorfreude auf den Start unseres Urlaubs. Dann kam erst eine kleine Meldung am Bildschirm, dass der Flug verspätet ist. Alles OK. Aber dann machte plötzlich die Nachricht die Runde, dass der Mitarbeiter am Gate sagte, der Flug hätte mehrere Stunden Verspätung und kann wohl erst am Abend losgehen. Der Schock kam dann einige STunden später, als die uns mitteilten, der Flug geht erst am nächsten Morgen. Wir waren völlig fassungslos. Alle wieder mit dem Auto nach Hause, die Kinder schreien, alle fertig. Das war der schlimmste Urlaubsbeginn, den ich je hatte.

Am nächsten Morgen hat uns dann der Kapitän erklärt, die Maschine hätte leider erst nochmal komplett überprüft werden müssen, da wahrscheinlich ein Vogelschlag bei der Landung das Triebwerk in Mitleidenschaft gezogen hätte. Er entschuldigte sich nochmal. Dann sind wir mit über 25 Stunden Verspätung gelandet.

SunExpress hat eine Bescheinigung über die Flugverspätung ausgeteilt

TUTANAK BESCHEINIGUNG CERTIFICATION
SunExpress
 
Wir bestätigen Herrn/Frau , gebucht auf dem Flug XG am Abflugzeit Uhr, von nach.Dieser Flug wurde wegen 
verspäteter Ankunft der Maschine verzögert. (nicht Zutreffendes bitte streichen)
Diese Bescheinigung gilt nur als Bestätigung, ohne Präjudiz für die Gültigkeit der Allgemeinen
Beförderungsbedingungen der Luftverkehrsgesellschaft.
Austellungsort 
Austellungsdatum

 

SunExpress reagiert auf meine Schreiben einfach nicht.

Haben wir ein Recht auf eine Entschädigung nach der EU Richtlinie 261/2004 wegen der Flugverspätung? Gilt das auch bei einer türkischen Fluggesellschaft? Wie können wir SunExpress nachweisen, dass die die Flugverspätung verschuldet haben, wenn die sich auf einen Vogelschlag bei der Landung berufen?

Gefragt in Flugverspätung von
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Lieber Fragesteller,

 

Ihre Fragen beziehen sich auf drei Gebiete aus der europäischen Fluggastrechteverordnung:

 

1. Geltungsbereich der europäischen Fluggastrechteverordnung

 

Die europäische Fluggastrechteverordnung VO (EG) Nr. 261/04 gilt für den Flug, der in einem Mitlgiedstaat der europäischen Union startet und/oder landet. Wenn auch nur das eine Ende der Reise in der Europäischen Union liegt, so greifen die Vorschriften der Verordnung.

 

2. Vogelschalg auf Vorflug

 

   a. Vorkommnis auf Vorflug

 

Bei der verspäteten Startzeit hätte der Fluggast nach der europäischen Fluggastrechteverordnung nun einen Ausgleichsanspruch gegen das Luftfahrtunternehmen. Jedoch könnte die Fluggesellschaft sich auf einen außergewöhnlichen Grund berufen und somit von ihrer Zahlungspflicht befreit werden. Die Richter des Amtsgerichts in Rüsselsheim hatten einen Fall zu entscheiden, in dem ein Passagier aus dem „übernächsten“ Flug aufgrund der Verspätung seinen Anspruch geltend machen wollte (vgl. AG Rüsselsheim, Urt. v. 05.07.2013 – 3 C 145/13 (37), siehe auch AG Rüsselsheim, Urt. v. 02.11.2012 – 3 C 855/12 (37)). Der vorangegangene Flug war wegen Flugsicherungsanlagen bzw. Kapazitätsbeschränkungen ausgefallen.

Die Richter urteilten, dass ein Ereignis, dass während des Fluges eingetreten ist, allenfalls für den unmittelbar folgenden Flug als außergewöhnlicher Umstand herangezogen werden kann (Art. 5 Abs. 3 Fluggastrechteverordnung). Für alle weiteren nachfolgenden Flüge ist das nicht mehr möglich. Die Berufung auf einen außergewöhnlichen Umstand befreit die Airline also nur dann, wenn der Umstand sich nicht auf dem unmittelbaren Vorflug ereignet hat, sondern schon bei davorliegenden Vorumlaufflügen eingetreten ist.

Die Fluggastrechteverordnung trifft keine eindeutige Entscheidung, ob ein außergewöhnlicher Umstand, der die Verspätung eines Fluges zur Folge hat, das Luftfahrtunternehmen auch für die weiteren Flüge von ihrer Ausgleichszahlungspflicht entbindet. So spricht die Verordnung an einer Stelle von einem Flug im Singular, an einer anderen Stelle im Plural. Was die Richter dazu bewegte, so zu entscheiden, war, dass es sich bei den außergewöhnlichen Umständen, die zu einer Befreiung führen, um eine Ausnahme der Regelung geht. Grundlegend soll dem Fluggast im Falle einer Annullierung oder Verspätung ein Ausgleichsanspruch zustehen. Deswegen sind die Ausnahmevorschriften stets eng auszulegen (vgl. EuGH, Urt. v. 04.10.2012 – C-22/11 – Finnair/Lassooy). Eine beliebige Verlängerung der Verkettung der außergewöhnlichen Umstände würde das eigentliche Ziel der Verordnung – die Rechte der Fluggäste zu stärken -  unterlaufen.

Die Flüge im Umlaufverfahren durchzuführen, ist eine betriebswirtschaftliche Organisationsentscheidung der Fluggesellschaft. Solche Entscheidungen dürfen und sollen nicht zulasten des Fluggastes gehen (vgl. LG Hannover, Urt. v. 18.01.2012 – 14 S 52/11).

 

   b. Vogelschlag

 

Das Landgericht Darmstadt urteilte, dass es sich bei einem Vogelschlag um einen außergewöhnlichem Umstand i. S. v. Art. 5 Abs. 3 EG (VO) 261/2004 handelt (vgl. LG Darmstadt, Urt. v. 24.07.2013, 7 S 242/12, einfach zu googlen unter "7 S 242/12 Reise-Recht-Wiki.de; auch LG Frankfurt a. M., Urt. v. 29.11.2012, 2-24 S 111/12). Das Luftfahrtunternehmen könne sich gegen das Vorhandensein von Vogelschwärmen nicht durch geeignete Maßnahmen schützen, so die Richter. Desweiteren handele es sich bei einem Vogelschlag nicht um einen technischen Defekt, obwohl der Vogelschlag zum Ausfall eines Triebwerks führen könne. Ein Vogelschlag sei, genau wie schlechtes Wetter, ein Einfluss von außen und falle somit in den Bereich außerhalb des organisatorischen und technischen Bereichs der Luftfahrtgesellschaft und könne von dieser weder beherrscht noch abgewendet werden. Technische Probleme, die zu einer Verspätung führen, stellen grundsätzlich keinen außergewöhnlichen Umstand i. S. d. Verordnung dar, es sei denn, das Problem geht auf Vorkommnisse zurück, die aufgrund ihrer Natur oder Ursache nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des betroffenen Luftfahrtunternehmens sind und von ihm tatsächlich nicht zu beherrschen sind (vgl. EuGH, Urt. v. 22.12.2008, C-549/07, wird bei Google unter "C-549/07 Reise-Recht-Wiki.de" als erster Treffer angezeigt).

Der Bundesgerichtshof urteilte im Sommer 2013, dass es sich bei einem Vogelschlag um einen außergewöhnlichen Umstand handelt, welcher das Luftfahrtunternehmen von seiner Zahlungspflicht entbinde (vgl. BGH, Urt. v. 24.09.2013, X ZR 160/12, einfach zu googlen unter "X ZR 160/12 Reise-Recht-Wiki.de"). Ein solches Ereignis liege außerhalb des technischen und organisatorischen Verantwortungsbereichs der Fluggesellschaft. Die Flugrouten der Vögel könnten weder beherrscht noch beeinflusst werden und somit sei ist für die Airline unmöglich, einen Vogelschlag abzuwenden. Damit zählt ein solches Vorkommnis zu den Einwirkungen von außen auf die Fluggesellschaft, die sie nicht lenken kann.

Zwar sind die Unternehmen zu einer regelmäßigen Wartung ihrer Flugzeuge verpflichtet, doch kann auch diese Wartung einem Vogelschlag nicht vorbeugen. Folglich sind die entstandenen Schäden nicht auf eine fehlende oder mangelhafte Wartung des Flugzeuges zurückzuführen.

 

3. Geltendmachung des außergewöhnlichen Umstand durch das Luftfahrtunternehmen

 

Damit sich eine Luftfahrtgesellschaft auf einen Vogelschlag als außergewöhnlichen Umstand berufen kann, so muss sie substantiiert vortragen und bewiesen, wann der Vogelschlag aufgetreten ist (vgl. AG Frankfurt, Urt. v. 17.01.14, 30 C 2462/13, einfach zu googlen unter "30 C 2462/13 Reise-Recht-Wiki.de"). Insbesondere wenn der Vogelschlag bei einem Vor-Flug eingetreten ist, muss das Unternehmen darlegen, ob es nicht angesichts der Zeitspanne zwischen der Landung und des für den streitgegenständlichen Flug geplanten Abflug möglich gewesen wäre, das Flugzeug zu reparieren oder ein Ersatzflugzeug zur Verfügung zu stellen. All diese Informationen muss das Luftfahrtunternehmen schlüssig vortragen, um sich auf den außergewöhnlichen Umstand berufen und sich von der Ausgleichszahlungspflicht befreien zu können.

Außerdem kann sich ein Luftfahrtunternehmen im Prozess nicht auf einen Vogelschlag als außergewöhnlichen Umstand berufen, wenn in ihren vorprozessualen Schreiben davon nie die Rede war, obwohl das Unternehmen dazu aufgefordert worden ist (vgl. AG Düsseldorf, Urt. v. 13.03.2014, 22 C 374/14, einfach zu googlen unter "22 C 374/14 Reise-Recht-Wiki.de").

 

 

 

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SunExpress Entschaedigung Musterbrief

Das schlimme bei uns war, dass die SunExpress einfach nichts gemacht hat. Was soll man da machen? Da steht man völlig hilflos und weiß nicht weiter. Ich hatte den in meiner Verzweiflung einen letzten Brief per Einschreiben geschickt, aber das hat die nicht die Bohne interessiert.

Unsere Freunde (die auf dem Urlaub mit waren) hatten einen guten Tip für eine Anwaltskanzlei. Denen haben wir dann die Sache übergeben. Es klappte alles sehr gut für uns, wobei ich nicht weiß, wie andere Fälle sind und ob wir nur Glück hatten!? Ich habe die Sache erstmal mit dem Rechtsanwalt besprochen, dann haben wir denen alle Unterlagen geschickt. Meine Frau und ich mussten dann noch die Vollmacht, die Mandatsvereinbarungen und die Vergütungsvereinbarungen unterschreiben und dort hinsenden, dann ging es recht schnell. Ich kann mich nicht genau erinnern aber länger als 2 Monate hat das nicht gedauert. 

Ich habe im Fernsehen eine Reportage gesehen, dort haben sie gezeigt, dass die Mitarbeiter bei den FLuggesellschaften darauf geschult werden, auf stur zu stellen und alle Kundenanfragen erstmal falsch oder gar nicht zu beantworten. Die Kunden sollen immer glauben, dass sie keine Rechte hätten. In der Reportage wurde sogar mit verdeckter Kamera gefilmt und ein Vorgesetzter von den Fluggesellschaft-Mitarbeitern sagte denen, sie sollten den Kunden einfach sagen, NEIN, sie haben keine Rechte. Mehr nicht. 

Genauso war es bei uns auch. Ich war total verunsichert dass die SunExpress sich überhaupt nicht gemeldet hatte. Zum Glück haben wir unsere Entschädigung bekommen. Aber ich befürchte dass viele andere ihr Geld nicht sehen. Wofür taugen diese EU-Gesetze eigentlich?

Beantwortet von (2,980 Punkte)
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Lieber Fragesteller,

Sie hatten eine Flugverspätung von über 25 Stunden. Bei einer so erheblichen verspätung und der Tatsache geschuldet, dass Sie Ihren Flug erst am nächsten Morgen antreten konnten, wird man in diesem Fall wohl bereits von einer Annullierung Ihres ursprünglichen Fluges sprechen dürfen.

EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az.: C-83/10 (einfach zu finden bei Google unter "reise-recht-wiki")

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.

BGH- X ZR 34/14 (einfach zu finden unter "reise-recht-wiki")

Der BGH hatte bisher nur entschieden, dass auch eine zeitliche Flug-Verlegung nach hinten einer Nichtbeförderung gleichkomme und dem Kunden dann Ausgleichszahlungen zustehen könnten.

Im Falle einer Annullierung kann Ihnen ein Anspruch auf Ausgleichszahlungen aus der europäischen Fluggastrechte Verordnung zustehen. Die Höhe der Ausgleichszahlungen bemisst sich dabei nach der Entfernung.

  • Bei einer Verspätung von 2 Stunden auf einer Strecke von 1500km oder weniger: 250€
  • Bei einer Verspätung von 3 Stunden auf einer Strecke innerhalb der EU oder bis 3500km: 400€
  • Bei einer Verspätung von 4 oder mehr Stunden auf einer Strecke außerhalb der EU von 3500km oder mehr: 600€

Ein solcher Anspruch kann bei Vorliegen eines außergewöhnlichen Umstandes jedoch entfallen. In Ihrem Fall war der Grund für die Annullierung ein Vogelschlag.

AG Frankfurt, Az.: 30 C 2462/13 (einfach zu finden bei Google unter "reise-recht-wiki")

Ein Vogelschlag ist kein außergewöhnlicher Umstand, solange nicht klar ist, wann das Tier in das Triebwerk geflogen ist. Wird der Flug wegen des Schadens annulliert, muss die Airline dem Kunden also eine Ausgleichszahlung nach EU-Recht zahlen.

LG Hannover, Urteil vom 18.01.2012 - Az.: 14 S 52/11(einfach zu finden bei Google unter "reise-recht-wiki")

Bei einem Vogelschlag steht einer Entschädigung nach Art. 7 der Fluggastrechte VO jedenfalls insoweit nicht entgegen, als im Flugumlaufverfahren der Folgeflug von einer der Annullierung gleichstehenden Verspätung (vgl. BGH, Urt. v. 18.02.2010 - Xa ZR 164/07,  betroffen ist, es sei denn, die Folgeverspätung konnte durch zumutbare Maßnahmen nicht verhindert werden.

BGH, Urteil vom 24.09.2013 -Az.: X ZR 160/12 und X ZR 129/12 (einfach zu finden bei Google unter "reise-recht-wiki")

Ein Vogelschlag kann einen außergewöhnlichen Umstand i. S. v. Art. 5 Abs. 3 der Fluggastrechteverordnung begründen.

Wie Sie erkennen können, gibt es verschiedene Ansichten dazu. Beachten Sie bitte, dass SunExpress dies aber auch beweisen müsste. Der Kapitän sagte, dass wahrscheinlich der Vogelschlag der Grund war. Dieser pauschale Hinweis allein reicht jedoch nicht aus. Weiterhin ist anzumerken, dass die europäische Fluggastrechte Verordnung in diesem Fall durchaus greift, da Sie von einem Flughafen In Deutschland Ihre Reise gestartet haben.

Sie sollten Ihren Anspruch nochmals schriftlich geltend machen.

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Hallo,

SunExpress weigert sich, Ihnen eine Ausgleichszahlung zu leisten.

Diese Entscheidung beruht auf, dass ihr Flug 25h Verspätung hatte, wofür als Grund ein Vogelschlag und ein damit einhergehender Triebwerksschaden bezeichnet wurden.

Nun ist hier in allererster Linie eine Annulierung ihres ursprünglichen Fluges festzustellen.

Urteil des EuGH, vom 13.10.2011, Az C-83/10 (nachzulesen auf reise-recht-wiki.de):

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.

Die VO (EG) 261/2004 ist besagte Fluggastrechteverordnung der EU.

Nach Art. 7 VO (EG) 261/2004 stehen Ihnen, bemessen an der Strecke des Fluges, diverse Ausgleichszahlungen zu.

Folgendermaßen teilen die Möglichkeiten sich auf:

  • Ausgleichszahlung in Höhe von 250 Euro bei einer Flugstrecke von weniger als 1.500 Kilometern

  • Ausgleichszahlung in Höhe von 400 Euro bei einer Flugstrecke zwischen 1.500 und 3.500 Kilometern

  • Ausgleichszahlung in Höhe von 600 Euro bei einer Flugstrecke von mehr als 3.500 Kilometern

Der Knackpunkt ist der, dass in Fällen von außergewöhnlichen Umständen, die Airlines nicht zahlen müssen.

Dies sind Umstände, die nicht kontrollierbar bzw vorhersehbar sind, wie widrige Wetterschwankungen oder eben der Vogelschlag.

Jedoch gibt es zum Vogelschlag durchaus diverse Ansichten:

LG Hannover, Urteil vom 18.01.2012 - Az.: 14 S 52/11(einfach zu finden bei Google unter "reise-recht-wiki")

Bei einem Vogelschlag steht einer Entschädigung nach Art. 7 der Fluggastrechte VO jedenfalls insoweit nicht entgegen, als im Flugumlaufverfahren der Folgeflug von einer der Annullierung gleichstehenden Verspätung (vgl. BGH, Urt. v. 18.02.2010 - Xa ZR 164/07,  betroffen ist, es sei denn, die Folgeverspätung konnte durch zumutbare Maßnahmen nicht verhindert werden.

BGH, Urteil vom 24.09.2013 -Az.: X ZR 160/12 und X ZR 129/12 (einfach zu finden bei Google unter "reise-recht-wiki")

Ein Vogelschlag kann einen außergewöhnlichen Umstand i. S. v. Art. 5 Abs. 3 der Fluggastrechteverordnung begründen.

 

Mithin steht fest, dass es sehr vom Gericht abhängig ist, was anerkannt wird. Lassen Sie es am besten auf einen Prozess ankommen.

 

Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen.

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Ich wurde sehr nett unterstützt von den Anwälten Bartholi & Partner aus Berlin (suche bei Google nach Anwalt für Flugrechte in Berlin, findest Du sofort).

Ich denke ohne Anwalt kommt man bei den Airlines eh nicht weiter. Da strampelt man sich ab und am Ende muss man doch zum Anwalt. Da mach ich lieber gleich Nägel mit Köpfen. Bei mir hats gut geklappt. Die Airline muss sowieso die Anwaltskosten zahlen, da sie im Unrecht sind.

Beantwortet von (4,870 Punkte)
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