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Hallo zusammen,

unser Condor Flug wurde um einen ganzen Tag nach hinten verschoben. Am Flughafen haben wir von Condor eine Mitteilung über die Flugverschiebung erhalten, auf der stand, dass wir 400 € pro Person bekommen. Ich habe dann an Condor geschrieben und die 2000 € für unsere Familie gefordert.

Condor hat geantwortet, dass die geltend gemachten Ansprüche bedauerlicherweise zurück zu weisen sind, da Condor sich nach Art. 5 Abs. 3 Verordnung (EG) Nr. 261/2004 exkulpieren kann. Die Verspätung beruht auf einem außergewöhnlichen Umstand. Das für den Flug vorgesehene Fluggerät D-URHH hatte bei Start auf dem Vorflug einen Vogelschlag am Triebwerk.

Ich habe schon rausgefunden, dass das Schreiben der Condor ein häufig genutztes Muster ist, aber meine Frage ist: 

Muss Condor uns trotz Vogelschlag die Entschädigung von 400 € pro Person zahlen?

Gefragt in Flugannullierung von
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2 Antworten

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Sie wollten einen Flug mit der Fluggesellschaft Condor antreten.

Bedauerlicherweise wurde dieser Flug um einen ganzen Tag nach hinten verschoben.

Also Begründung gab Ihnen Condor an, dass es sich um einen Vogelschlag am Triebwerk handelt.

Sie fragen sich nun ob und wenn ja welche Ansprüche Sie gegen die Fluggesellschaft geltend machen können.

Zunächst gilt es zu klären ob es sich in Ihrem Fall um eine Flugannullierung oder eine erhebliche Flugverspätung handelt.

Die Ansprüche unterscheiden sich bzgl. der beiden Umstände.

Das gute Vorweg, Sie haben in beiden Fällen einen Anspruch auf Ausgleichszahlung.

BGH Karlsruhe, Urteil vom 24.09.2013, (einfach zu finden bei google unter „BGHX ZR 160/12Reise-Recht-Wiki.de“)


 

Nach der Rechtsprechung des EuGH kann sich der Fluggast ab einer Verspätung von 3 Stunden und mehr auf die Rechte wie infolge einer Flugannullierung berufen.

AG Nürtingen, Urteil vom 25.01.2013, (einfach zu finden bei google unter „46 C 1399/12Reise-Recht-Wiki.de“)

Vorliegend wurde Ihr Flug um einen ganzen Tag nach hinten verschoben.

Demnach können wir in Ihrem Fall meines Erachtens nach von einer sog. Flugannullierung ausgehen.

Nach der europäischen Fluggastrechteverordnung stehen Ihnen somit folgende Ansprüche zu:

  1. Anspruch auf Betreuungsleistungen abhängig von der Wartezeit (Mahlzeit und Erfrischung, bei Bedarf Unterbringung im Hotel und Transport dorthin, Möglichkeit der kostenlosen Nutzung von Fernkommunikationsmitteln wie Telefon oder Mail)

    (Welche Sie ja bereits erhalten haben !)

  2. Anspruch auf Ausgleichszahlung zwischen 250 € und 600€ abhängig von der Flugstrecke. Eine sog. Ausgleichszahlung wurde Ihnen zwar zunächst zugesagt jedoch im Nachhinein wider abgelehnt.

  3. Als Begründung führt die Fluggesellschaft einen Vogelschlag am Triebwerk auf.

Es stellt sich im Anschluss die Frage, ob sich die Fluggesellschaft wirklich auf diesen Umstand berufen kann und sich damit von der Haftung befreien kann.

Zunächst einmal ist zu erwähnen, dass ein sog. Vogelschlag am Triebwerk als sog. Außergewöhnlicher Umstand zu qualifizieren ist, der wiederum die Fluggesellschaft aus der Haftung befreit.

Jedoch ist anzumerken, dass die Fluggesellschaft bei einem gerichtlichen Verfahren nachweisen muss, dass ein außergewöhnlicher Umstand für die Annullierung/ Verspätung verantwortlich war, und die Fluggesellschaft selbst unter Anstrengung aller zumutbaren Maßnahmen den Beförderungsmangel hat nicht hatte verhindern können.

Kann sie dies nicht nachweisen wird sie zur Ausgleichszahlung verpflichtet und muss zudem die Kosten des Verfahrens und die Anwaltskosten tragen.

LG Darmstadt, Urt. v. 24.07.2013, (einfach zu finden bei google unter „7 S 242/12reise-recht-wiki.de“)

Meines Erachtens nach sollten Sie einen Anwalt aufsuchen der sich auf dem Gebiet des Reiserechts auskennt.

Der wird Ihnen mit Sicherheit die Erfolgsaussichten bezüglich einer Klage im Detail darlegen können.

Ich hoffe ich konnte Ihnen weiterhelfen.

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Euer Condor Flug wurde verschoben. Ihr möchtet Ausgleichszahlungen geltend machen, doch Condor weist darauf hin, dass sie sich nach Artikel 5 Absatz 3 exkulpieren können. Es habe auf einem Vorflug an der geplanten Maschine einen Vogelschlag am Triebwerk gegeben.

Euer Begehren nach Ausgleichszahlungen kann ich zurückführen auf Ansprüche aus Artikel 7 EU-VO. Danach können sich, je nach Entfernung und zeitlicher Verschiebung, Ansprüche auf 250, 400 oder 600 Euro pro Person als Entschädigung ergeben.

Dies kann dann der Fall sein, wenn eine Annulierung nach Artikel 5 EU-VO oder eine Verspätung nach Artikel 6 EU-VO vorliegt.

Euer Flug wurde um einen ganzen Tag nach hinten verschoben. Insofern tippe ich jetzt auf eine Annulierung nach Artikel 5.

EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az C-83/10 (bei Google einfach für Sie zu finden, wenn Sie eingeben: EuGH C-83/10 reise-recht-wiki.de)

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.

Euer Flug wurde im Sinne dieses Urteils des EuGH auf einen anderen Tag verlegt, und insofern ist denke ich von einer Annulierung auszugehen, wie ihr ebenfalls schon vermutet zu haben scheint. Insofern ist tatsächlich an Entschädigungszahlungen aus Artikel 7 zu denken. Von diesen Zahlungen kann sich eine Airline aber, wie Condor dir auch sagt, nach Artikel 5 Absatz 3 exkulpieren. Dies unterstützt auch das folgende Urteil:

AG Düsseldorf, Urteil vom 09. November 2011, Az.: 40 C 8546/11 (einfach für dich zu finden, wenn du bei Google eingibst: AG Düsseldorf Az. 40 C 8547/11 reise-recht-wiki.de)

Hiernach (Art. 5 Abs. 3 EU-VO) ist das Luftfahrtunternehmen von den Ausgleichszahlungen befreit, wenn es nachweisen kann, dass die Annullierung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären.

Es könnte also ein außergewöhnlicher Umstand vorliegen. Bei der für euch geplanten Maschine lag ein Vogelschaden vor. Dieser ist nicht bei eurem, sondern schon auf einem Vorflug vorgefallen. Die beiden Urteile sind dabei meiner Meinung nach wegweisend:

AG Erding, Urteil vom 03. Januar 2011, Az.: 5 C 1059/10 (einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: AG Erding 5 C 1059/10 reise-recht-wiki.de)                                                 

In diesem Fall lag ein Vorschaden der Maschine durch einen Vogelschaden vor. Ein außergewöhnlicher Umstand wurde abgelehnt, da es dem Luftfahrtunternehmen obliegt darzulegen, dass unter Einsatz aller zur Verfügung stehenden Mittel der Umstand nicht abzuwenden war.

AG Erding, Urteil vom 23.07.2012, Az.: 3 C 719/12 (einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: AG Erding 3 C 719/12 reise-recht-wiki.de)

Hier handelte es sich um einen Blitzschlag während eines Fluges im Vorumlauf. Ein außergewöhnlicher Umstand wurde abgelehnt, da das Risiko eines engen Zeitplans der Fluggesellschaft laut dem AG Erding nicht auf den Passagier abgewälzt werden kann.

Nach dem ersten Urteil ist ein Vogelschlag schon einmal kein außergewöhnlicher Umstand. Auch die Tatsache, dass ein Vorfall im Vorumlauf passierte vermag es dem zweiten Urteil nach nicht einen außergewönlichen Umstand zu begründen - die Zeitpläne der Fluggesellschaft sollen nicht auf dich als Passagier abgewält werden.

Diese beiden Urteile weisen in eine andere Richtung, als die Nachricht von Condor an dich vorgibt. Ich kann mir vorstellen, dass du einen Anspruch gegen Condor hast, und diese dich lediglich abwimmeln wollten um eine so hohe Ausgleichszahlung zu umgehen - dafür spricht auch, dass diese Antwort ja ein häufig genutztes Muster zu sein scheint.

Melde dich doch vielleicht noch einmal bei Condor und mache deinen Anspruch erneut geltend. Diese Vorgehensweise und dieser Blick auf die Dinge ist aber lediglich meine eigene Meinung, und ich möchte dir hier keinen verbindlichen Rechtsrat erteilen.

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