Dein Rückflug im Rahmen einer Pauschalreise war sehr verspätet. Du wolltest 600 Euro Kompensation geltend machen, leider reagierte Condor abschlägig. Du fragst dich, ob du doch einen Anspruch hast.
Im Fall einer Annulierung kann dir der von dir bereits angesprochene Anspruch über eine Kompensation von 600 Euro nach Artikel 5, 7 EU-VO zustehen.
Eine Annulierung ist gegeben, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start deshalb aufgegeben wird. So ist es einem Urteil des EuGH vom 13.10.2011 zu entnehmen (Az.: C- 83/10, das Urteil ist leicht für dich zu finden, wenn du bei Google eingibst: EuGH 13.10.2011 Az.: C-83/10 reise-recht-wiki.de).
Du schreibst von einer besonders gravierenden Verspätung, nennst aber keine genaue Zahl. Auch schreibt Condor nicht etwa, dass dir von vornherein kein Anspruch zustehen würde, sondern argumentieren mit einem Vogelschlag.
Ich würde deshalb das Vorliegen einer Annulierung einmal so annehmen.
Dann kann dir nach Artikel 7 EU-VO ein Anspruch auf Ausgleichszahlungen zustehen:
(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so erhalten die Fluggäste Ausgleichszahlungen in folgender Höhe:
a) 250 EUR bei allen Flügen über eine Entfernung von 1500 km oder weniger,
b) 400 EUR bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1500 km und 3500 km,
c) 600 EUR bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen.
Du warst auf Mauritius, und hast wegen der Entfernung und gravierenden Verspätung gleich 600 Euro verlangt.
Solche Ausgleichsansprüche entfallen nach Artikel 5 Absatz 3 manchmal:
(3) Ein ausführendes Luftfahrtunternehmen ist nicht verpflichtet, Ausgleichszahlungen gemäß Artikel 7 zu leisten, wenn es nachweisen kann, dass die Annullierung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären.
Zunächst hieß es, dass die Verspätung einem technischen Defekt geschuldet sei. Im Nachhinein dann einem Vogelschlag. Vielleicht handelt es sich dabei um außergewöhnliche Umstände.
EuGH, Urteil vom 22.12.2008 - Az.: C 549/07 - (einfach zu finden über das Aktenzeichen bei Google unter "reise-recht-wiki")
Ein bei einem Flugzeug aufgetretenes technisches Problem, das zur Annullierung eines Fluges führt, fällt nicht unter den Begriff „außergewöhnliche Umstände“ im Sinne der VO 261/2004, es sei denn, das Problem geht auf Vorkommnisse zurück, die aufgrund ihrer Natur oder Ursache nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des betroffenen Luftfahrtunternehmens sind und von ihm tatsächlich nicht zu beherrschen sind.
AG Köln, Urteil vom 05.04.2006, Az. 118 C 595/05 (einfach zu finden bei Google unter "Az. 118 C 595/05 reise-recht-wiki")
In diesem Urteil wurde ein technischer Defekt als außergewöhnlicher Umstand verneint. Das Gericht kam zu dem Entschluss, dass die Behauptung, dass streitbefangene Flugzeug sei regelmäßig gewartet worden, zu pauschal sei, um den Haftungsausschluss gemäß Artikel 5 Abs.3 VO bewirken zu können.
Nicht jeder technische Defekt ist also gleich ein außergewöhnlicher Umstand.
Aber, was den Vogelschlag angeht, denke ich an diese Urteile:
LG Darmstadt, Urteil vom 01.08.2007 - Az.: 21 S 263/06 - (einfach zu finden über das Aktenzeichen bei Google unter "reise-recht-wiki")
Technische Defekte des Fluggerätes, die Flugsicherheitsmängel verursachen, fallen nur dann in den Anwendungsbereich des Art.5 III Verordnung (EG) Nr.261/2004, wenn sie auf derartige äußere Einflüsse zurückzuführen sind, also etwa witterungsbedingte Defekte (z.B. durch Blitzschlag, Hagel u.ä.), Defekte durch unautorisierte Eingriffe von betriebsfremden Dritten (z.B. Terroranschläge, durch den Fluggast selbst herbeigeführte Beschädigungen u.ä.) oder sonstige vergleichbare Umstände (z.B. Vogelschlag).
Bei einem Vogelschlag könnte es also durchaus der Fall sein. Dazu aber noch das folgende Urteil:
AG Erding, Urteil vom 03. Januar 2011, Az.: 5 C 1059/10 (einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: AG Erding 5 C 1059/10 reise-recht-wiki.de)
In diesem Fall lag ein Vorschaden der Maschine durch einen Vogelschaden vor. Ein außergewöhnlicher Umstand wurde abgelehnt, da es dem Luftfahrtunternehmen obliegt darzulegen, dass unter Einsatz aller zur Verfügung stehenden Mittel der Umstand nicht abzuwenden war.
In diesem Fall hat die Airline vor Gericht nicht darlegen können alles unternommen zu haben um die Auswirkungen auf den Flugverkehr durch den Vogelschlag abzuwenden.
Außerdem:
BGH, Urteil vom 24.09.2013Az. X ZR 160/12 (ganz einfach zu finden, wenn du bei Google „BGH X ZR 160/12 reise-recht-wiki“ eingibst)
Hier wurde durch einen Vogelschlag ein Turbinenschaden verursacht. In diesem Fall entschied das Gericht, dass ein außergewöhnlicher Umstand zu bejahen sei, da der Umstand nicht vermieden werden konnte und auch keine zumutbaren Gegenmaßnahmen ersichtlich waren.
Hier wurde ein Vogelschlag als außergewöhnlicher Umstand angenommen.
Ob nun ein außergewöhnlicher Umstand vorliegt, und damit ein Anspruch für dich aus Artikel 7 EU-VO entfällt, ist leider nicht eindeutig zu sagen. Ich denke, dass das nur ein Gericht feststellen kann, falls du mithilfe eines Anwalts die Sache weiterverfolgen möchtest.
Die Beweislast liegt dabei bei der Airline. Ich stelle es mir schwierig vor nachzuweisen was denn nun genau an dem Flugzeug vorgefallen ist, ein Vogelschlag, oder ein anderer technischer Defekt. Nachprüfen kann man das also denke ich nur, wenn man vor Gericht zieht, und die Airline es dort nachweisen muss.
Ansonsten könntest du dich meiner persönlichen Meinung nach weiterhin nochmals an deine Airline wenden, und deine Forderung wiederholen. Oder, wie gesagt, einen Anwalt zurate ziehen, falls Condor sich weiterhin weigert.