Euer Condor Flug wurde verschoben. Ihr möchtet Ausgleichszahlungen geltend machen, doch Condor weist darauf hin, dass sie sich nach Artikel 5 Absatz 3 exkulpieren können. Es habe auf einem Vorflug an der geplanten Maschine einen Vogelschlag am Triebwerk gegeben.
Euer Begehren nach Ausgleichszahlungen kann ich zurückführen auf Ansprüche aus Artikel 7 EU-VO. Danach können sich, je nach Entfernung und zeitlicher Verschiebung, Ansprüche auf 250, 400 oder 600 Euro pro Person als Entschädigung ergeben.
Dies kann dann der Fall sein, wenn eine Annulierung nach Artikel 5 EU-VO oder eine Verspätung nach Artikel 6 EU-VO vorliegt.
Euer Flug wurde um einen ganzen Tag nach hinten verschoben. Insofern tippe ich jetzt auf eine Annulierung nach Artikel 5.
EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az C-83/10 (bei Google einfach für Sie zu finden, wenn Sie eingeben: EuGH C-83/10 reise-recht-wiki.de)
Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.
Euer Flug wurde im Sinne dieses Urteils des EuGH auf einen anderen Tag verlegt, und insofern ist denke ich von einer Annulierung auszugehen, wie ihr ebenfalls schon vermutet zu haben scheint. Insofern ist tatsächlich an Entschädigungszahlungen aus Artikel 7 zu denken. Von diesen Zahlungen kann sich eine Airline aber, wie Condor dir auch sagt, nach Artikel 5 Absatz 3 exkulpieren. Dies unterstützt auch das folgende Urteil:
AG Düsseldorf, Urteil vom 09. November 2011, Az.: 40 C 8546/11 (einfach für dich zu finden, wenn du bei Google eingibst: AG Düsseldorf Az. 40 C 8547/11 reise-recht-wiki.de)
Hiernach (Art. 5 Abs. 3 EU-VO) ist das Luftfahrtunternehmen von den Ausgleichszahlungen befreit, wenn es nachweisen kann, dass die Annullierung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären.
Es könnte also ein außergewöhnlicher Umstand vorliegen. Bei der für euch geplanten Maschine lag ein Vogelschaden vor. Dieser ist nicht bei eurem, sondern schon auf einem Vorflug vorgefallen. Die beiden Urteile sind dabei meiner Meinung nach wegweisend:
AG Erding, Urteil vom 03. Januar 2011, Az.: 5 C 1059/10 (einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: AG Erding 5 C 1059/10 reise-recht-wiki.de)
In diesem Fall lag ein Vorschaden der Maschine durch einen Vogelschaden vor. Ein außergewöhnlicher Umstand wurde abgelehnt, da es dem Luftfahrtunternehmen obliegt darzulegen, dass unter Einsatz aller zur Verfügung stehenden Mittel der Umstand nicht abzuwenden war.
AG Erding, Urteil vom 23.07.2012, Az.: 3 C 719/12 (einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: AG Erding 3 C 719/12 reise-recht-wiki.de)
Hier handelte es sich um einen Blitzschlag während eines Fluges im Vorumlauf. Ein außergewöhnlicher Umstand wurde abgelehnt, da das Risiko eines engen Zeitplans der Fluggesellschaft laut dem AG Erding nicht auf den Passagier abgewälzt werden kann.
Nach dem ersten Urteil ist ein Vogelschlag schon einmal kein außergewöhnlicher Umstand. Auch die Tatsache, dass ein Vorfall im Vorumlauf passierte vermag es dem zweiten Urteil nach nicht einen außergewönlichen Umstand zu begründen - die Zeitpläne der Fluggesellschaft sollen nicht auf dich als Passagier abgewält werden.
Diese beiden Urteile weisen in eine andere Richtung, als die Nachricht von Condor an dich vorgibt. Ich kann mir vorstellen, dass du einen Anspruch gegen Condor hast, und diese dich lediglich abwimmeln wollten um eine so hohe Ausgleichszahlung zu umgehen - dafür spricht auch, dass diese Antwort ja ein häufig genutztes Muster zu sein scheint.
Melde dich doch vielleicht noch einmal bei Condor und mache deinen Anspruch erneut geltend. Diese Vorgehensweise und dieser Blick auf die Dinge ist aber lediglich meine eigene Meinung, und ich möchte dir hier keinen verbindlichen Rechtsrat erteilen.