Guten Tag,
Leider sind auch ihre Flüge im Rahmen einer Pauschalreise von der Insolvenz der Germania betroffen. Nun wurde Ihnen ein anderweitiger Flug, allerdings von Hamburg aus, angeboten. Zudem sollen Sie dann auch noch 5:55 Uhr abfliegen, was natürlich sehr zeitig ist.
Sie fragen sich nun natürlich, ob es da noch irgendwelche rechtlichen Möglichkeiten gibt.
Grundlagen aus dem BGB
bei einer Pauschalreise ergeben sich die Rechte und Pflichten der Reisenden aus den §§651 a-m BGB.
Ein Reisender kann jederzeit vor Antritt der Reise kostenlos stornieren. Ich denke allerdings, dass dies für Sie wohl eher nicht in Frage kommt und Sie die Reise schon ganz gerne antreten wollen, sehe ich das richtig?
Verschiedene Gewährleistungsrechte kommen v.a. dann in Frage, wenn die Veränderung des Abflugsortes und der Flugzeiten einen Reisemangel begründen. Einen solchen kann man darin sehen, wenn die festgelegten Vertragsbedingungen geändert wurden und dies auch die Planung der Reisenden maßgeblich beeinflusst. Bei der Beurteilung, ob ein solcher Mangel vorliegt muss man jedoch die Abgrenzung zwischen einer bloßen Unannehmlichkeit und einem ernsthaften Mangel beachten. Dahingehend ist es immer von Vorteil, wenn sich Vergleichsurteile anschaut.
Hier einige Urteile zum Thema der Flughafenverlegung bzw. -zeitenverlegung bei einer Pauschalreise:
AG Düsseldorf, Urteil vom 12.04.2002, Az 30C 14061/01 (bei Google eingeben: "30C 14061/01 reise-recht-wiki.de")
Hier wurde dem Kläger aufgrund der Änderung des Zielflughafens und des in Folge dessen notwendigen Bustransfers zum eigentlichen Zielflughafen eine Reisepreisminderung zugesprochen.
AG Kleve, Urteil vom 20.01.1999, Az.: 3 C 564/98 (einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: AG Kleve AZ.: 3 C 564/98 reise-recht-wiki.de)
Änderung des Abflugortes von Paderborn auf Münster durch den Reiseveranstalter. Führte zu einer Minderung in Höhe von 5 % des Tagespreises pro Stunde.
AG Gifhorn, Urteil vom 28.09.2004; Az: 2 C 655/04(einfach auf reise-recht-wiki.de suchen: „2 C 655/04)
Hier wurde eine 5-prozentige Minderung des Gesamtpreises bejaht, da die Landung auf einem anderweitige Flughafen und eine Weiterbeförderung mit einem Bus zum eigentlichen Flughafen stattfand.
AG Hamburg-Altona, Urteil vom 12.07.2000, Az. 318c C 128/00 (der Volltext lässt sich bei Google finden“ reise-recht-wiki.de 318c C 128/00 “)
Hier hat das Gericht die Überzeugung vertreten, dass eine Flugzeitenänderung dann nicht mehr unzumutbar sei, wenn durch sie ein Reisetag verloren ginge oder die Nachtruhe beeinträchtigt werde.
Welche Rechte?
Ich schätze, dass vorliegend v.a. eine Minderung des Reisepreises unter Maßgabe des § 651 m BGB in Frage stehen kann. Dabei würde sich für die Dauer des Reisemangels der Reisepreis mindern. Bei der Minderung ist der Reisepreis in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem zur Zeit des Vertragsschlusses der Wert der Pauschalreise in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden haben würde. Dies bedeutet also, dass anhand des gezahlten Preises und der Mängeldauer die Minderungshöhe ermittelt wird.
Bezüglich der zusätzlichen Kosten könnte eventuell ein Anspruch auf Schadensersatz n. § 651 n BGB in Frage stehen. Allerdings ist fraglich, ob dies auch auf die zusätzliche Übernachtung angewandt werden kann.
Ich schätze, dass es für eine konkrete Antwort dahingehend von Vorteil sei könnte, wenn Sie sich an ein FachanwältInnen wenden oder sich mit anderen Betroffenen von einer Flughafenänderung auszutauschen.