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Ich habe eine kurze Frage: Hat man eine Möglichkeit, eine Entschädigung gegen die Fluggesellschaft einzufordern, wenn der Flug wegen Streik von Mitarbeitern am Flughafen über 8 Stunden später startet?

Im Urlaub hat unser Reiseveranstalter 2 Tage vor Abflug plötzlich einen Aushang am Hotel angebracht, wo stand, dass der Flug wegen eines Streiks erst am nächsten Tag stattfinden kann. Vorher hieß es noch die ganze Zeit, dass unser Flug pünktlich geht. Dann am Abreisetag wurde plötzlich schon wieder eine neue Abflugzeit genannt.

Kann man als Reisender die Entschädigung fordern, wenn die Flugstornierung wegen Streik war?
Gefragt in Flugannullierung von
+12 Punkte

20 Antworten

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Lieber Fragensteller,

Grundsätzlich betrifft der von Ihnen geschilderte Sachverhalt die Fragen der (1)Außergewöhnlichen Umstände, (2)Unterbringung und des (3) Schadenersatzes.

 

1.    Streik als Außergewöhnlicher Umstand

Ein Streik gilt formell als außergewöhnlicher Umstand, wenn das Airline-unabhängige Personal (Fluglotsen) streikt. Im folgenden Sachverhalt streiken Fluglotsen, Ryan-Air kann diesen Streik nicht durch Beschaffung zusätzlichen Personals verhindern bzw. minimieren.

 

AG Frankfurt a. M. , Urt. v. 09.05.2006 - 31 C 2820/05-74 
Ein Streik des eigenen Personals kann nur dann als außergewöhnlicher Umstand im Sinne des Art. 5 Abs. 3 VO angesehen werden, wenn diese für die Fluggesellschaft nicht vorhersehbar war und der Fluggesellschaft im Übrigen keine nicht vollkommen unzumutbare Möglichkeit blieb, auf den Streik zu reagieren und ihr Verhalten beispielsweise durch Be-schaffung von Ersatz-Personal, darauf einzustellen. (vgl. Urteil)


AG Düsseldorf, 9.11.2011 – 40 C 8546/11 (RRa 2012, 31)
Für die Begründung eines außergewöhnlichen Umstands aufgrund eines Streiks des Bodenpersonals muss ein Luftfahrtunternehmen zumindest vortragen, wie viele Mitarbeiter zur Verfügung stehen, wie viele für die Abfertigung eines Fluges benötigt werden und warum nicht zumindest eine verspätete Abfertigung des Fluges des Klägers möglich ist.

AG Frankfurt a. M., Urt. v. 8.12.2011 - 32 C 2066/11 (88)
Beruft sich ein Luftfahrtunternehmen auf einem Fluglotsenstreik als "außergewöhnlichen Umstand", muss es darlegen, welche konkreten Auswirkungen des Streiks hier ursächlich für die Verspätung des gebuchten Flugs gewesen sein sollen.

2.Unterbringung

Flugpassagiere haben einen Anspruch auf Betreuung. Diese Betreuungsrechte gelten unabhängig davon, wer für die Verspätung verantwortlich ist oder sie verschuldet hat. Dazu gehört bei stundenlangem Warten am Flughafen der Anspruch auf Verpflegung und Unterkunft. Die zwei kostenlosen Telefonate sind im Zeitalter des Mobilfunks kaum noch zu erwähnen. Anders sieht es aber aus bei sehr langen Wartezeiten und über Nacht. Hieraus kann sich auch ein Anspruch auf Übernahme der Kosten für ein Hotel ableiten. Auch diese Ansprüche gehen auf eine Verordnung der Europäischen Union zurück. Dabei muss die Fluggesellschaft auf die Flugpassagiere zugehen und die Betreuungsleistungen ihnen anbieten sowie eine Unterbringung gewährleisten.

AG Simmern, Urt. v. 20.04.2007 - 3 C 688/06

Gemäß dieser Vorschrift sind für den Fall einer Flugverspätung oder Annullierung den Fluggästen Leistungen wie Mahlzeiten, Hotelunterbringung, Beförderung zwischen Flughafen und Ort der Unterbringung etc. anzubieten. (vgl. Urteil)

 

3.Schadenersatz

Aufgrund der außergewöhnlichen Umstände besteht kein Schadenersatz bezüglich der Annullierung des Fluges. Ausgleichzahlungen können jedoch für die fehlende Unterbringung, sowie die Umbuchung eingefordert werden. Ratsam ist es trotzdem, bevor eine etwaige Buchung vorgenommen wird, mit der Fluggesellschaft dies abzuklären, da die Flugpassagiere zusätzliche Kosten zu mindern haben. 

 

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Ich kann Betroffenen, die versuchen ihre Flugpassagier Entschädigung von der Fluggesellschaft einzuklagen nur raten, direkt zu einem Fachanwalt zu gehen.

Ich habe sehr gute Erfahrung mit den Anwälten der Kanzlei Bartholi aus Berlin gemacht. In meinem Fall wurde die Entschädigung für meine Frau und meinen Sohn und mich (insgesamt 1800 EUR) sehr erfolgreich von den Anwälten dort durchgesetzt. Ich fand, dass die Kanzlei sehr professionell und zielgerichtet gearbeitet hat. Kein unnötiger Papierkram, alles ganz einfach und formlos per Mail. Eigentlich so, wie ich es mir gewünscht habe: Ich will nichts mit der Sache zu tun haben, bis mein Geld von der Fluggesellschaft gezahlt wurde.

Ich lobe mir solche Kanzleien, die einfach und unkompliziert arbeiten und dann auch noch ihre eigenen Anwaltskosten bei der Beklagten reinholen (müssen). Da bin ich fast schon froh, nicht als Anwalt arbeiten zu müssen, wenn man das Brot für seine Arbeit auch noch bei der anderen Seite reinholen muss cheeky Wie man so liest, soll das ja in manchen Fällen ein Verlustgeschäft für Anwälte sein.

ACHTUNG! Es gibt eine Menge von Kanzleien die als Fachanwälte für Reiserecht auf diese europäischen Flugpassagierrechte VO 261 04 spezialisiert sind. Es ist nicht leicht zu durchschauen, wer jetzt zu wem gehört und mit wem zusammenarbeitet. Einige haben eigene Webseiten, andere arbeiten mit Inkassobüros zusammen.

Ich kann die Fachkanzlei Bartholl empfehlen: Einfach suchen unter "Rechtsanwalt Bartholl BLS Berlin" (am besten mit Berlin, weil es mehrere Kanzleien Bartholi gibt). Deren Adresse lautet www.rechtsanwalt-bartholl.de

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Wie schaffen die Fluggesellschaften es, sich vor Abertausenden von gesetzlich festgeschriebenen Entschädigungszahlungen zu drücken?

Die Antwort ist ganz einfach: Der Mensch ist fehlbar. Der Mensch handelt irrational. Der Mensch ist risikoscheu.

Letzteres ist der Anfang des Übels. Jeder Mensch ist (mehr oder minder) risikoscheu. Wir sind von Natur aus so angelegt, nicht jedes Risiko blind einzugehen. Das ist in vielen Situationen im Leben hilfreich. Es erschwert aber gleichzeitig vieles im Leben. Vor allem werden wir - je risikoscheuer, gehemmter und vorsichtiger wir uns verhalten - ausrechenbar. Das können sich Gegner, die uns durchschauen zunutze machen.

Psychologen kennen den "negativen unmittelbaren Effekt" und entsprechend den "langfristig positiven Effekt" oder um es plump auszudrücken, die wenig ausgebildete Fähigkeit des Menschen, zwei Schritte vorauszudenken und vor allem dann auch dementsprechend zu handeln

Nehmen Sie an, Sie haben eine Fluggesellschaft. Sie verstoßen munter tagtäglich gegen europäisches Recht, weil sie eine komplette Flugzeugladung total verspätet zum nächsten Flughafen fliegen. Nach Gesetz steht allen (sagen wir) 250 Passagieren eine Entschädigung wegen der Flugverspätung von 600 Euro zu. Jetzt weiß schon einmal ein Großteil der Passagiere (sagen wir 150) nichts von ihren gesetzlichen Ansprüchen. Als Betreiber der Fluggesellschaft klären Sie ihre Passagiere natürlich auch nicht auf (auch wenn Sie gesetzlich verpflichtet sind, das übersehen sie einfach mal geflissentlich). Selbstverschuldete Dummheit. Sie wissen als Flugunternehmer, dass Menschen träge, faul und pomadig sind. Daher werden sich schon mal von den restlichen 100 Passagieren nur 40 aufraffen, ihre Ansprüche überhaupt zu Papier zu bringen und ihnen zuzusenden. Von den restlichen 40 Flugpassagieren geben 30 auf, weil sie - geschickt wie Sie sind - diese einfach auflaufen lassen. Was machen Sie? Gar nichts. Einfach nichts. Rühren Sie sich einfach nicht. Denn dann müssen die unwissenden, trägen und risikoscheuen Passagiere ja aktiv werden, wozu diese eh nicht fähig sind. Den kleinen Rest der verbliebenen 10 Passagiere fertigen Sie mit einem Textbausteinantwortschreiben ab (möglichst viel schwieriges Juristendeutsch benutzen, das beeindruckt und ist trotzdem nichtssagend). Davon lassen sich mindestens 8 abschrecken.

Den übrigen 2 verwegenen, tapfer um ihre Rechte kämpfenden Don Quijotes bieten sie - natürlich aus reiner Barmherzigkeit und Kulanz und großzügigster Großzügigkeit - einen Vergleich über 250 Euro Fluggustchein an. Als Fluggesellschaft hätten sie nach Gesetz eigentlich 250 x 600 euro, also 150.000,00 EUR !!!!!!!!!! zahlen müssen. Aber ihre Kenntnis über die berechenbare Unvernunft und Irrationalität des trägen Verbrauchers ohne Willenskraft haben ihre gesetzliche Schuld auf läppische 250 EUR Fluggutschein zusammenpuffen lassen. Wunder? Zauber? Nö, ganz einfach Wissen über die Dummheit der Gesellschaft.

Ich schätze, so oder so ähnlich laufen Vorstandsitzungen von großen Fluggesellschaften ab. Die kriegen sich vor lauter Lachen wahrscheinlich gar nicht mehr ein über die ach so verbraucherfreundlichen Europagesetze zu Fluggastrechten.

Wenn ich hier im Forum schon die Fragen der niedlichen völlig verschüchterten Leute lese: Darf ich wirklich von der Fluggesellschaft mehrere Hundert Euro fordern? Die Fluggesellschaft hat meinen Koffer geschrottet - müssen die das wirklich bezahlen? Die Fluggesellschaft hat uns tagelang sitzen lassen und sich nicht gerührt - darf ich von denen jetzt meine erhöhten Parkkosten über 6,50 EUR fordern?

blushsurprise Es ist echt unfassbar. Es ist ein Paradies für Fluggesellschaften. So muss sich ein Airline Manager seine Traumkunden vorstellen: hörig im vorauseilendem Gehorsam untergeben.

OK, den wenigen aufrechten Mitstreitern, die den Airlines Paroli geben, zolle ich natürlich RESPEKT yeslaugh

Beantwortet von (5,700 Punkte)
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Hallo zusammen,

 

bei diesem Fall relevant ist nicht nur, ob ein (1) Streik als außergewöhnlicher Umstand zu qualifizieren ist, sondern auch, wer überhaupt (2) Anspruchsgegner ist: Der Reiseveranstalter, oder die Fluggesellschaft?

Aber alles der Reihe nach:

 

(1) Die außergewöhnlichen Umstände

Wenn das Vorliegen von außergewöhnlichen Umständen (auch höhere Gewalt)  ausgeschlossen ist liegt mit der Flugverspätung letztendlich ein Reisemangel vor, der unter anderem zur Reisepreisminderung nach § 651 d BGB, zum Schadensersatz nach § 651 f BGB, oder in extremen Fällen sogar zur Kündigung nach § 651 e BGB berechtigen kann.

Außergewöhnliche Umstände sind dabei solche für die Verspätung verantwortlichen Ereignisse, die nicht in den Risiko- und Verantwortungsbereich des Reiseveranstalters fallen. Als Verantwortungsbereich gelten dabei auch die Wirkungsbereiche des Leistungsträger, also der Unternehmen, welche die Aufgaben des Reiseveranstalters für diesen erfüllen: z. B. Hotel und Fluggesellschaft. Der Reiseveranstalter/ der Leistungsträger muss nachweisen, dass er die Verspätung unter Ergreifung aller zumutbaren Maßnahmen nicht verhindern hätte können.

Außergewöhnliche, unvermeidbare Umstände sind beispielsweise politische Instabilität, Sicherheitsrisiken wie Terrorgefahr und Wetterbedingungen.

Auch ein Streik kann als außergewöhnlicher Umstand gelten, wenn Personen streiken, die nicht zum Reiseveranstalter/ Luftunternehmen gehören, auf welche die Fluggesellschaft also faktisch keinen Einfluss hat. Man spricht von Bereichen, für deren Funktionieren der Reiseveranstalter vertraglich nicht einzustehen hat (Behörden und deren unvorhersehbare Maßnahmen, Zollbeamte, Fluglotsen, Flughafenpersonal – nicht das Personal des ausführenden Luftfahrtunternehmens)

 

LG Frankfurt, Urteil vom 07. Januar 1991, Az. 2/24 S 299/90 – Anspruch bejaht

Die Klägerin buchte beim Reiseveranstalter eine Rundreise. Durch einen Streik des Personals des Flugunternehmens verspätete sich die Rückreise. Der Reiseveranstalter konnte sich nicht auf außergewöhnliche Umstände berufen – der Minderungs- und Schadensersatzanspruch der Klägerin war begründet.

 

AG Frankfurt, Urteil vom 09. Mai 2006, Az. 31 C 2820/05-74 - Anspruch bejaht:

Streik von Bodenpersonal der Beklagten ist nur dann ein außergewöhnlicher Umstand, wenn dieser nicht vorhersehbar, oder vermeidbar war. Das dies der Fall war konnte die Fluggesellschaft nicht ausreichend darlegen.

 

(2) Reiseveranstalter oder Fluggesellschaft – wer ist Anspruchsgegner?

Diese Ansprüche richten sich grundsätzlich gegen den Reiseveranstalter. Bei einer Pauschalreise ist er der Anspruchsgegner (Passivlegitimierter).

Dennoch kann es vorkommen, dass auch die Fluggesellschaft für die Verspätung Ausgleichszahlungen zwischen 250 € und 600 € gemäß Art. 5 i. V. m. Art. 7 VO (EG) 261/2004 tätigt. Diese Zahlung kann dann jedoch auf den Minderungsanspruch gegenüber dem Reiseveranstalter angerechnet werden. Eine Überkompensation des erlittenen Schadens soll in keinem Fall stattfinden.

Beantwortet von (1,650 Punkte)
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Als Flugpassagier ist man der Spielball der Fluggesellschaften. Die machen mit uns Reisenden, was sie wollen. Auf unserem Flug nach Griechenland war es einfach unsäglich, wie mit den Menschen (ja, liebe Fluggesellschaften, noch einmal zum Mitschreiben. wir sind Menschen) umgegangen wurde. Ältere Senioren wurden stundenlang einfach stehen gelassen. Familien mit Kleinkindern haben die nicht die Bohne interessiert.

Wenn das Gesetz eindeutig 400 Euro für solche Verspätungen zuspricht, aus welchem Grund sollte ich dann bei so einem Verhalten der Fluggesellschaft auf diese gesetzliche Entschädigung verzichten? Bitte, liebe Condor, nenn mir einen, nur einen guten Grund, weshalb ich auf die Flugentschädigung verzichten sollte??

Genau! Es gibt keinen. Und daher werde ich diese Entschädigung aus dem Gesetz bis zum bitteren Ende verfolgen. Koste es was es wolle. So lasse ich mich nicht entmenschlichen. Und wenn ich es nur für die armen Mitreisenden tue, die sich von der Fluggesellschaft abschrecken und einlullen lassen. Die armen werden wahrscheinlich von ihrem gesetzlichen Anspruch gar nichts wissen. Und dann glaubt die Condor Flugdienst GmbH auch noch, mich damit abhalten zu können, weil angeblich aus deren Verkehrsleitzentrale verlautete, dass ein unerwartet aufgetretener Flugsicherheitsmangel zu der Flugverspätung geführt haben soll.

Ihr haltet mich für sehr einfältig. Gut, bitte schön. Dann habt ihr eure Rechnung nur ohne mein Beharrungsvermögen gemacht. Vielleicht bin ich in euren Augen dumm. Einfältig. Leicht abzuspeisen. Vielleicht. Aber ich bin ganz sicher zäh und unnachgiebig. 

Wir werden sehen, wer am Ende Recht behält.

Die Post von meinem Anwalt ist unterwegs.

Beantwortet von (7,010 Punkte)
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@ RollingX:

@ Silbermann2:

DANKE! DANKE! DANKE!

Ich bin euch echt zu Tausend Dank verpflichtet. Eigentlich bin ich nicht der Typ, der in Foren postet oder sowas groß durchliest. ich war aber dermaßen verärgert über die Fluggesellschaft und deren Verhalten, dass ich mir geschworen hatte, die so nicht davonkommen zu lassen. Man ist ja als einsamer Flugpassagier völlig alleine gegen die großen Fluggesellschaften. Dann bin ich auf eure posts gestoßen und bin eurem tipp gefolgt, die Sache sofort einem Spezial-Anwalt zu übergeben.

Ich kann es echt kaum glauben, aber die Kanzlei hat meinen Fall angenommen und mir gestern nachmittag mitgeteilt, dass die Fluggesellschaft jetzt die Entschädigung von 2400 euro zahlt!!! Das ist einfach super. Ohne euch hätte ich das Geld nicht erhalten. DANKE für eure Tipps. das ist echt ein klasse forum.

ich werde vrrsuchen, meinen fall hier in den nächsten Tagen auch einzustellen. Ich muss aber die ganzen Unterlagen vorher scannen.

ALSO an ALLE nochmal BESTEN DANK und KOPF HOCH, ihr erhaltet euer Geld, wenn ihr es geschickt genug angeht und einen guten Anwalt zur seite habt.

Beantwortet von (8,200 Punkte)
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Lieber Fragesteller!

Ein Streik des Flughafenpersonals (z.B. Fluglotsen oder Vorfeldkontrolle) ist als Beispiel für einen außergewöhnlichen Umstand nach Art. 5 Abs. 3 VO (EG) Nr. 261/2004 anerkannt. Es kommt lediglich darauf an, ob das jeweilige ausführende Flugunternehmen den ihm gegebenen Spielraum bei der Entscheidung, ob ein Flug wegen außergewöhnlicher Umstände annulliert wird, fehlerfrei ausgeübt hat. Dabei ist es dem Unternehmen erlaubt, auf den verbleibenden Flugplan Rücksicht zu nehmen (vgl. AG Königs Wusterhausen, Urt. v. 19.01.2011, 9 C 461/10).
Dieses ist auch der Fall, wenn die Flugverkehrsbehörde wegen des Streiks der Fluglotsen erbittet das Flugaufkommen um die Hälfte zu reduzieren und folgedessen ein Flug annulliert werden muss (vgl. AG Königs Wusterhausen, Urt. v. 31.01.2011, 4 C 308/10). Ein Fluglotsenstreik ist für das Luftfahrtunternehmen immer betriebsfremd.
Das Ziel des Streiks ist, dass der Betrieb am Flughafen gehindert wird. Von daher ist es ohne Bedeutung, ob die Fluglotsen oder die Piloten streiken. Um sich auf einen außergewöhnlichen Umstand im Rahmen eines Fluglotsenstreiks berufen zu können, so muss das Luftfahrtunternehmen substantiiert vortragen, warum der Fluglotsenstreik ursächlich für die Annullierung oder die Verspätung für den Flug war (vgl. AG Düsseldorf, Urt. v. 22.06.2011, 25 C 10228/10).

Findet der Fluglotsenstreik allerdings auf einem Flughafen im Ausland statt, so kann sich die Fluggesellschaft meist nicht auf einen außergewöhnlichen Umstand berufen. So fällt es trotz des Streiks in den Pflichtbereich der Airline, Ersatzflugzeuge bereit zu halten, falls es ein Flugzeug nicht rechtzeitig an den geplanten Flughafen schafft. Sind alle Flugzeuge belegt und gibt es kein Ersatzflugzeug, so kann sich die Luftfahrtgesellschaft nicht auf einen außergewöhnlichen Umstand i. S. d. Fluggastrechteverordnung berufen (vgl. AG Hannover, Urt. v. 18.04.2012, 416 C 12559/11).

Ganz generell entbindet der außergewöhnliche Umstand die Luftfahrtunternehmen allerdings nicht davon, sich um Betreuungsleistungen für ihre gestrandeten Fluggäste zu kümmern.

Der Fluggast hat im Falle einer Verspätung oder einer Annullierung - aus welchem Grund auch immer - einen Anspruch auf Betreuungsleistungen während seiner Zeit des Wartens. Die Betreuungsleistungen umfassen Getränke, Nahrung, Erfrischungen, Kosten für Telefonate oder die Nutzung des Internets. Auch umfasst sind die Unterbringung in einer Unterkunft, sowie der Transfer dort hin.

Außerdem kann vom Reiseveranstalter Geld zurück verlangt werden, wenn die Reise durch die Verlegung des Abfluges beeinträchtig wurde. Diese Ansprüche erwachsen aus den §§ 651 ff. BGB. Hiernach kann u.a. der Reisepreis gemindert werden oder es kann ein Ausgleich für vertane Urlaubszeit eingefordert werden.

Viel Erfolg!

Beantwortet von (4,580 Punkte)
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Hallo lieber Fragesteller,

auch  bei Streiks kann der Fluggast Ansprüche auf Leistungen geltend machen. Diese sind der Fluggastrechteverordnung (EG Nr. 261/2004) zu entnehmen.

Die Gründe für den Streik sind dabei eher unwichtig: ob Unzufriedenheit des Flughafenpersonals oder der Piloten der einzelnen Airlines. Zudem ist es wenig relevant, ob der Streik seit längerem bekannt ist oder sehr überraschend stattfindet.

Der Punkt ist jedoch, dass es bei Streik mit begründeten Flugausfällen oder -verspätungen keinen Anspruch auf Entschädigungsleistung gibt, wie es bei technischen Störungen und bei manchen wetterbedingten Flugabweichungen der Fall wäre. Die Fluggastrechteverordnungen (Art. 5 Abs. 3) begründet es damit, dass es sich bei Streik um einen außergewöhnlichen Umstand handelt. Es liegt somit eine Situation vor, die sich auch nicht dann hätte vermeiden lassen, wenn von der Airline alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären.

 

>>>Leistungsansprüche bei Nichtverschulden durch die Fluggesellschaft

Obwohl die Fluggesellschaften bei Streik keinen Schadesersatz an ihre Gäste zahlen müssen, sind sie in der Pflicht, Versorgungsleistungen zu erbringen (EU-Verordnung Art. 8 und 9). Je nach Verspätungszeit gehören folgende Leistungen dazu:

  • Mahlzeiten
  • Getränke
  • kostenlose Telefonate oder andere Mittel der Kommunikation
  • Hotelunterbringung einschließlich des Hin- und Rücktransfer

Darüber hinaus haben Fluggäste die Wahl zwischen 

  • Der Erstattung des Ticketpreises
  • Rückflug zum ersten Abflugort zum frühestmöglichen Zeitpunkt
  • einer ersatzweisen Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt
  • einer ersatzweisen Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt nach Wunsch des Fluggastes, wenn es freie Plätze gibt

 

AG Frankfurt am Main Urt. vom 9. Mai 2006 Az: 31 C 2820/05-74

Der Fluggast fordert hier die Zahlung aller ihm aufgrund der Annullierung des eigentlichen Fluges und die dann erfolgte Verspätung entstandenen Kosten.

Laut den Orientierungssatzes ist Streik (im Sinne des Art. 5 Abs. 3 Verordnung (EG) Nr. 261/2004)  nur dann ein außergewöhnliher Umstand, wenn er für die Fluggesellschaft nicht vorhersehbar war und ihr im Übrigen keine nicht vollkommen unzumutbare Möglichkeit blieb, auf den Streik zu reagieren und ihr Verhalten beispielsweise durch Ersatzbeschaffung von Personal darauf einzustellen. Dem Fluggast steht ein Anspruch auf Ausgleichzahlung (Art. 7 Abs. 1 Buchst. c, Abs. 2 Buchst. c i.V.m. Art 5 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 261/2004) zu, wenn dies nicht der Fall ist.

Ich hoffe dieser Beitrag war für Sie hilfreich!

 

Beantwortet von (4,440 Punkte)
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Hallo an alle!

Hier möchte ich euch meine erfahrungen schildern, damit ihr hoffentlich nicht auf di Machenschaften der Fluggesellschaften reinfallt: 

1. Ein (nur 1 einziges) Schreiben an die Fluggesellschaft schicken und eine Friste von höchstens 14 Tagen geben, die Entschädigung zu zahlen. Bei Fristablauf deutlich hinweisen, dass ohne weitere Mahnung ein Anwalt eingeschaltet wird.

2. Zusätzliches Schreiben an den Reiseveranstalter mit gleicher Frist und Hinweis, dass eine Reisepreisminderung und Schadensersatz wegen vertaner Urlaubszeit erwartet wird.

3. Die Fluggesellschaft wird sowieso nicht antworten. Daher schonmal sicherheitshalber einen guten Anwalt (am besten Fachanwalt für Flugrecht raussuchen), damit man nachher keimne Zeit verliert.

4. Nach Ablauf der 14 Tage beim Anwalt die Sache reinsenden (geht bei vielen Kanzleien einfach per mail) und den klaren Auftrag an den Anwalt geben, jetzt ALLES rauszuholen, was geht (also Entschädigung, Schadensersatz, Rechtsanwaltksoten, und und und).

Ich kam bei unserer Sache auch aus dem Staunen nicht mehr raus. Die Fluggesellschaft Condor Flugdienst hat auf mein erstes Schreiben erstmal nichts gemacht. Dann kam nach 3 Wochen ein Antwortschreiben, dass man mein Schreiben erhalten hat. Dann kam nach weiteren 4 Tagen ein Schreiben, dass man hier auch schon tausendfach wortgleich findet. Wortgleich! Das finde ich ein Schlag ins Gesicht. So lasse ich nicht mit mir umspringen. Ich habe mich bemüht, denen unseren Fall aufzuzeigen und dass diese Verspätung für unsere Familie mit Kindern echter Stress war. Aber Condor behandelt uns nach Schema F. Unfassbar und unverschämt. Also bin ich zu einem Fachanwalt und das Ergebnis!? Die Condor hat die 1600 Euro nach einigen verhandlunsgrunden durch unsere anwälte anstandslos bezahlt. Es ist verrückt!!!! cheeky Aber die Fluggesellschaften scheinen echt alle zu glauben, dass wir Verbraucher zu dumm sind, deren Vorgehen zu durchschauen. 

Hallo!? wir leben im 21, Jahrhundert. Eure Standardschreiben wirkten vielleicht im letzten Jahrhundert, aber heutige Verbraucher sind aufgeklärt!!!! Wir wissen, wo der Hase läuft.

Noch was als Hinweis: Als ich unseren Anwalt anrief, hat der mir fast irgendwie geraten, das ganze sein zu lassen. LASST EUCH NICHT VON RECHTSANWÄLTEN VON EUREM WEG ABBRINGEN! Rechtsanwälte sind nach Recht und Gesetz verpflichtet, Kunden auf alle möglichen Risiken, Bedenken, Einwände, Sorgen und Zweifel hinzuweisen. Das ist deren Geschäft und die wissen wahrscheinlich gar nicht, wie Verbraucher so etwas auffassen. Das hört sich dann für Laien wie mich an, als würde die Welt zusammenbrechen, wenn ich den Anwalt einschalte und gegen die Fluggesellschaft vorgehe und ich würde Haus und Hof verlieren. Mein Anwalt hörte im ersten Telefonat gar nicht mehr auf, mir den Teufel an die Wand zu malen. Als ich ihn dann fragte, was ich denn sonst machen soll, als ihn einzuschalten, wusste er auch nichts zu sagen. Als ich ihm nachdem wir den Fall gewonnen hatten, sagte, dass seine Bedenken ja etwas übertrieben gewesen wären, sagte er mir, dass er verpflichtet gewesen wäre, mich darauf hinzuweisen.

Also meine Empfehlung: Entscheidet euch VOR dem Gespräch mit einem Anwalt, den einzuschalten, denn ansonsten werden euch die Risikohinweise der Anwälte von allem abbringen. Und genau DAS wissen die Fluggesellschaften angry Die wissen, dass Flugpassagiere zu Tausenden bei Anwälten anrufen, die Anwälte aber dann sagen: Lass die Finger davon. Zu großes Risiko. Kostet zuviel. LASST EUCH NICHTS EINREDEN! So ein Prozess kostet vielleicht ein paar Hundert euro, aber diese Entschädigungen sind 100% sicher. Die stehen im gesetz!!!! Und die Fluggesellschaft muss die Anwaltskosten übernehmen. Alles andere ist falsch. Lest die guten Hinweise hier im Forum durch, da findet ihr viele viele Urteile, die ganz klar sagen: DIE FLUGGESELLSCHAFT MUSS DIE ANWALTSKOSTEN ZAHLEN!

Also, alle zusammen: Durchhalten und am Ende werdet ihr sehen: Ihr bekommt eure Entschädigung!!!!!!!

Beantwortet von (5,530 Punkte)
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Ganz ehrlich: Ich verstehe die Fluggesellschaften nicht.

Bei unserem Streit mit TAP war es einfach unsagbar, wie die TAP sich verhalten hat. Die haben einfach gar nichts gemacht! Wir hatten eine Flugverspätung von 7 Stunden!!!! 7 Stunden! Die EU Richtlinie sieht eine Entschädigung von 400 Euro für jede Person bereits ab 3 Stunden vor. Also ein glasklarer Fall, bei dem im Gesetz steht, dass TAP uns insgesamt 1200 Euro zahlen musste. Aber die TAP hat einfach gar nichts gemacht. Auf meine Schreiben keine Reaktion, nichts. Die hatten wahrscheinlich gehofft, dass ich blöd und faul genug bin, einfach aufzugeben und die Sache dann einschläft! Was bleibt einem anderes übrig, als einen Rechtsanwalt einzuschalten?

Und natürlich hat die TAP dann nach dem Einleiten des Mahnverfahrens ALLES bezahlt: 1200 Euro + Gerichtskosten + Rechtsanwaltskosten.

ABER WAS SOLL DAS, liebe TAP!???!!!!!????? Wieso muss man bei so klaren Entschädigungsansprüchen, die im Gesetz festgelegt sind, erst einen Anwalt einschalten, der dann wiederum die Gerichte einschalten muss, um an völlig klare 100% sichere Entschädigungen zu kommen? 

Dafür habe ich kein Verständnis. Wer sich so stur stellt, muss dann auch zahlen. Tut mir Leid, aber da fehlt mir einfach alles Verständnis. JEDER MUSS SICH AN DIE GESETZE halten. Wenn ich nach Gesetz einem anderen etwas zahlen muss, tue ich das. Wieso glaubt die TAP, über dem Gesetz zu stehen? Der Fall war einfach so klar, dass es VÖLLIG UNNÖTIG war, dass ein Rechtsanwalt und ein Gericht sich mit der Entschädigung beschäftigen mussten. Aber naja. Wie sagt man so schön: wer nicht lernen will, ...

Ich kann also nur allen anderen hier raten: Lasst euch bloß nicht von den Fluggesellschaften an der Nase rumführen. Die machen nichts. Gar nichts. Die hoffen, dass man an der Sache mit der Zeit das Interesse verliert. Fallt darauf nicht rein. Schreibt denen einen Brief und wenn die nach 2 Wochen nicht gezahlt haben, SOFORT zum Anwalt mit dem befehl, die gesamte Entschädigung einzuklagen. Alles andere bringt nichts.

Beantwortet von (5,930 Punkte)
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