Sie haben einen Flug von Hannover nach Jerez de la Frontera mit Condor gebucht. Dabei kam es zu einer Flugverspätung von über 3 Stunden.
Sie fragen nun nach Ihren Ansprüchen und insbesondere danach, wie Sie diese durchsetzen können.
Bei einer Annullierung oder großen Verspätung kommen Ansprüche aus der Europäischen Fluggastrechte Verordnung in Betracht. Dazu folgendes Urteil:
AG Düsseldorf, Urt. v. 25.02.2011, Az: 27 C 5060/10 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az: 27 C 5060/10 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)
Bei einer großen Verspätung steht dem Fluggast wie bei einer Annullierung des Fluges ein Anspruch auf eine Ausgleichzahlung nach Art. 7 EG-VO Nr. 261/2004 zu, sofern er sein Endziel nicht früher als drei Stunden nach der geplanten Ankunftszeit erreicht
Da Sie eine Verspätung von mehr als 3 Stunden hatten, ist von einer großen Verspätung auszugehen, welche einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen aus Art. 7 VO Nr. 261/2004 auslöst:
Artikel 7 Ausgleichsanspruch
(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so erhalten die Fluggäste Ausgleichszahlungen in folgender Höhe:
a) 250 EUR bei allen Flügen über eine Entfernung von 1500 km oder weniger,
b) 400 EUR bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1500 km und 3500 km,
c) 600 EUR bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen.
Die Entfernung zwischen Hannover und Jerez de la Frontera beträgt 2.141,11 km. Daher haben Sie einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen in Höhe von 400 EUR. Condor hat Ihnen also schonmal eine zu geringe Entschädigung gewährleistet.
Nun wurde Ihnen diese Entschädigung auch noch als Gutschein angeboten. Einen solchen müssen Sie aber nicht annehmen. Sie können nach Art. 7 Abs. 3 VO Nr. 261/2004 auch eine Barzahlung verlangen:
(3) Die Ausgleichszahlungen nach Absatz 1 erfolgen durch Barzahlung, durch elektronische oder gewöhnliche Überweisung, durch Scheck oder, mit schriftlichem Einverständnis des Fluggasts, in Form von Reisegutscheinen und/oder anderen Dienstleistungen.
Sie haben also einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen in Höhe von 400 EUR pro Fluggast in Bar.
Es ist jedoch zu beachten, dass die Fluggesellschaft in bestimmten Fällen davon befreit werden kann, Ausgleichszahlungen leisten zu müssen. Das ist immer dann der Fall, wenn außergewöhnliche Umstände im Sinne des Artikel 5 Abs. 3 der Verordnung Nr. 261/2004/EG Ursache der Verspätung waren. Ein außergewöhnlicher Umstand liegt immer dann vor, wenn die Ursache für die Verspätung nicht von der Fluggesellschaft hätte vermieden werden können.
Nach einem Urteil des EuGH v. 22.12.2008, Az: C-549/07 (Kann im Volltext im Internet unter "Az: C-549/07 reise-recht-wiki" gefunden werden) können Umstände nur dann als „außergewöhnlich“ qualifiziert werden, wenn sie ein Vorkommnis betreffen, das nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des betroffenen Luftfahrtunternehmens ist und aufgrund seiner Natur oder Ursache von ihm tatsächlich nicht zu beherrschen ist.
BGH, Urt. v. 16.05.2017, Az: X ZR 142/15 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az: X ZR 142/15 reise-recht-wikI" bei Google eingeben)
Der Begriff der höheren Gewalt erfordert eine äußere Einwirkung, die nicht der Risikosphäre einer der Parteien zuzuordnen ist.
Im vorliegenden Fall wurde von der Fluggesellschaft kein Grund für die Verspätung genannt. Es ist also davon auszugehen, dass solche haftungsbefreienden Umstände nicht vorgelegen haben. Beachten Sie außerdem, dass die Fluggesellschaft die Beweislast für das Vorliegen hat.
Sie könnten der Fluggesellschaft noch einmal schreiben und Ihre Ansprüche unter Nennung der entsprechenden Normen geltend machen.
Falls Condor sich jedoch weiterhin weigern sollte, könnte es daher tatsächlich sinnvoll sein, einen Anwalt für Reiserecht einzuschalten.