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Hallo,

wir sind am 26.08.19 in den Urlaub geflogen. Wir haben extra eine deutsche Fluggesellschaft gebucht und dadurch einen Aufpreis von 400 Euro im Vergleich zu Sunexpress in Kauf genommen.

Beim Einchecken am Schalter hat man uns wortlos ein DINA 4 Blatt in die Hand gedrückt.

Beim durchlesen musste ich feststellen, dass ich darin darauf hingewiesen wurde, dass unser Flug statt mit Condor nun mit Smartlynx durchgeführt wird.

Ich muss jetzt kurz dazu sagen, dass ich wirklich extreme Flugangst habe. Ich habe daraufhin gefragt, was ich für Möglichkeiten habe, ob ich den Urlaub antreten muss zudem verlangte ich einen Vorgesetzten zu sprechen. Der Mann am Checkin versuchte dann einen Vorgesetzten zu erreichen, was ihm nicht gelang. Hinter mir wurden die Leute in der Reihe ungeduldig. Er wollte dann den Schalter sperren und erklärte mir, dass ich so in dem Zustand nicht fliegen könne. Aufgrund des Drucks der Passagiere hinter mir die einchecken wollten beruhigte ich mich und erklärte ihm, dass ich fliegen könne - zumal er uns zu verstehen gab, dass wir eh keine andere Möglichkeit haben.

Er erklärte uns, dass Smartlynx zuverlässig sei, es nur positive Resonanzen gab und das alles gar kein Problem wäre....

Also sind wir mitgeflogen -mir stellt sich nun aber wirklich die Frage, ob das so in Ordnung ist? Kann ich mich irgendwie wehren? Mir war das alles total peinlich, auch weil ich meinen Kindern gegenüber ja zeigen wollte, dass Fliegen gar kein Problem ist.

Wir sind anschließend zum DERTour Schalter, die haben uns angeraten uns schriftlich zu beschweren.

Der Flug selber war unauffällig - außer dass ich das nicht deutschsprechende Personal als sehr unprofessionnel emfpunden habe. Die haben sich wohl über den Kapitän geärgert.

Der Rückflug war übrigens mit Condor
Gefragt in Reisevertragsrecht von
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2 Antworten

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Sie haben eine Pauschalreise bei DERTour gebucht. Der Flug im Rahmen dieser Pauschalreise wurde jedoch statt wie gebucht mit Condor mit Smartlynx durchgeführt und Sie fragen nun nach Ihren Ansprüchen.

Mögliche Ansprüche ergeben sich bei einer Pauschalreise aus dem Reisevertragsrecht des BGB. Ab einem gewissen Grad der Veränderung stehen dem Reisenden daher verschiedene Gewährleistungsrechte zu. Das ist der Fall, wenn ein Reisemangel vorliegt. Ab wann das der Fall ist, ist in § 651 i II BGB definiert:

(2) Die Pauschalreise ist frei von Reisemängeln, wenn sie die vereinbarte Beschaffenheit hat. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist die Pauschalreise frei von Reisemängeln,

1. wenn sie sich für den nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen eignet, ansonsten
2. wenn sie sich für den gewöhnlichen Nutzen eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Pauschalreisen der gleichen Art üblich ist und die der Reisende nach der Art der Pauschalreise erwarten kann.

Ein Reisemangel liegt auch vor, wenn der Reiseveranstalter Reiseleistungen nicht oder mit unangemessener Verspätung verschafft. 

Fraglich ist also, ob die Änderung der Fluggesellschaft einen Mangel begründet. Dazu folgende Urteile: 

LG Bonn, Urteil vom 7. 3. 2001 - Az.: 5 S 165/00 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az.: 5 S 165/00 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)

Der Wechsel der Fluggesellschaft beeinträchtigt den Durchschnittsreisenden nicht erheblich. Ein Wechsel der Airline ist gestattet.

AG Düsseldorf, Urt. v. 02.03.2006, Az: 32 C 16126/05 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az: 32 C 16126/05 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)

Eine Urlauberin verklagt ihren Reiseveranstalter, weil dieser den Rückflug aus der Türkei bei einem türkischen Luftfahrtunternehmen buchte. Sie verlangt eine Erstattung der angezahlten Summe.

Das Amtsgericht Düsseldorf hat die Klage abgewiesen. Voraussetzung für einen solchen Rücktritt sei ein Reisemangel, der durch einen Wechsel der Fluggesellschaft nicht vorliege.

Diese Urteile gehen bei einem Wechsel der Fluggesellschaft nicht von einem Mangel aus. Allerdings konnte ich auch folgendes Urteile finden, welche einen Mangel annehmen: 

LG Kleve, Urt. v. 17.08.2001, Az: 6 S 120/01 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az: 6 S 120/01 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)

Soll ein Urlauber von einem anderen Luftfahrtunternehmen befördert werden als versprochen, so kann er von der Reise zurücktreten.

AG Bonn, Urt. v. 13.01.1997, Az: 4 C 396/96 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az: 4 C 396/96 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)

Wird bei einer Flugreise das ausführende Luftfahrtunternehmen, entgegen der Buchungsbestätigung, ausgetauscht, so stellt dies einen Reisemangel dar und begründet für den Reisenden einen Anspruch auf Reisepreisminderung in Höhe von 5 % des Reisepreises.

AG Bielefeld, Urt. v. 13.12.1998, Az: 41 C 800/97 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az: 41 C 800/97 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)

Die Beförderung mit einer bestimmten Fluggesellschaft als Teilleistung einer Pauschalreise stellt eine zugesicherte Eigenschaft dar, die bei Fehlen einen Reisemangel begründet.

Es ist also nicht ganz eindeutig zu bewerten, ob bei einem Wechsel der Fluggesellschaft ein Mangel vorliegt oder nicht. Ich würde sagen, dass immer dann ein Mangel anzunehmen ist, wenn die konkrete Fluggesellschaft ausdrücklich vereinbart wurde und dafür beispielsweise auch ein Aufpreis gezahlt wurde. 

Daher könnte ich mir vorstellen, dass in Ihrem Fall durchaus ein Reisemangel vorliegen könnte. 

Falls ein Reisemangel vorliegt ergeben sich die Gewährleistungsrechte dann aus § 651 i Abs. 3. Am sinnvollsten erscheint für Sie meines Erachtens die Geltendmachung einer Reisepreisminderung gem. § 651 m BGB.

Wegen der Komplexität des Sachverhalts könnte es aber sinnvoll für Sie sein, einen Fachanwalt für Reiserecht einzuschalten.

Beantwortet von (14,180 Punkte)
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Hallo,

Du wolltest ursprünglich mit der Condor in den Urlaub fliegen und hast aus diesem Grund auch dort Condor gebucht. Allerdings hat Condor im Nachhinein die Fluggesellschaft gewechselt, sodass die Flüge nun mit Smartlynx und nicht mehr mit Condor ausgeführt werden.

Meiner Meinung nach kann man in deinem Fall von einer Annullierung des Fluges ausgehen. Dies liegt in meinen Augen  daran, das der von dir gewünschte und durch die Buchung auch bestätigte Flug sich hinsichtlich der Flugplanung geändert hat und nun von einer anderen Airline durchgeführt wird, es sich also um eine Nichtdurchführung des geplanten Fluges handelt.

Damit würden sich für dich Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteordnung ergeben, speziell aus Artikel 5. Laut diesem Artikel stehen den Fluggästen im Fall einer Annullierung grundsätzlich Unterstützungs- und Betreuungsleistungen gemäß den Artikel 8 und 9 zu sowie eine Ausgleichszahlung gemäß Artikel 7. Von der Ausgleichszahlung ist die Airline jedoch befreit, wenn sie den Fluggast mindestens 2 Wochen vor Abflug von der Annullierung unterrichtet. Jetzt kommt es im Einzelfall darauf an, wann genau du von der Änderung informiert wurdest. 

Zudem könnte dir Artikel 8 weiterhelfen. Gemäß diesem Artikel kann der Fluggast im Fall einer Annullierung die vollständige Erstattung der Flugscheinkosten verlangen, einer anderen Beförderung unter gleichwertigen Reisebedingung zum frühestmöglichen Zeitpunkt oder eine anderen Beförderung unter gleichen Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt, wenn noch Plätze frei sind.

In deinem Fall wäre es also möglich die Flugscheinkosten zurückzufordern und einen neuen Flug bei einer Airline zu buchen, die du kennst und der du vertraust. Wenn du nicht rechtzeitig informiert wurdest, kannst du auch eine Entschädigung verlangen. 

Das beste wäre allerdings, du wendest dich nochmals an einen Fachanwalt für Reiserecht. 

Beantwortet von (2,520 Punkte)
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