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Hallo,

Ich hatte über Ryanair direkt einen Flug von Deutschland nach Österreich gebucht. Unser Flug hin und zurück erfolgte jedoch mit der Lauda Air.

Unser Markenkinderwagen von 4moms Origami (Neupreis: EUR 1.570,00) wurde derart beschädigt dass das Aluminium Gestell verbogen und gebrochen ist. Es handelt sich um ein Automatik Kinderwagen welcher per Knopfdruck selbständig auf und zu klappt.

Jetzt lässt sich der Kinderwagen garnicht mehr aufklappen und ist unbrauchbar. Bereits im Flughafen nach der Landung und Übernahme und der Feststellung des Schadens wollten wir diesen melden.

Die Antwort der Mitarbeiterin war: Sie haben Ihren Kinderwagen Kostenlos befördern lassen und tragen daher auch das Risiko. Im übrigen ist nicht Ryanair zuständig sondern Lauda. Sie müssen den Schaden in Österreich anzeigen.

Ich bin Fassungslos und bitte um Rat. Das darf doch bitte nicht wsr sein.

Vorab herzlichen Dank.

Sandra
Gefragt in Gepäckschaden von
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2 Antworten

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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Frage würde ich gern wie folgt beantworten:

(1)      Zuständigkeit

Die Aussage der Mitarbeiterin, die Airline sei für den Schaden nicht zuständig, stimmt schon mal überhaupt nicht. Auch wenn Sie für die Beförderung des Kinderwagens keine zusätzliche Gebühr bezahlt haben, so haben Sie bestimmt eine allgemeine Gepäckgebühr bezahlt oder einen Tarif gebucht, bei dem die Gepäckbeförderung bereits inbegriffen war. Ein solcher Tarif umfasst auch in der Regel die Beförderung von Kinderwagen. Jedenfalls befreit auch eine „kostenlose Beförderung“ (wann macht denn ein Billigflieger etwas kostenlos?) den Luftfrachtführer nicht von der Haftung.

Bei Problemen mit dem Gepäck werden die Vorschriften des Montrealer Übereinkommens herangezogen. Sie schreiben, dass Sie bei Ryanair gebucht haben und der Flug wurde von Laudamotion durchgeführt. Ryanair ist somit der vertragliche Luftfrachtführer, Laudamotion der ausführende Luftfrachtführer. Art. 39 Montrealer Übereinkommen besagt, dass die ausführende Airline zumindest für ihren Teil der Flugbeförderung haftet, der vertragliche Luftfrachtführer haftet für die Beförderung als Ganzes. Art. 45 MÜ schreibt weiterhin vor, dass Sie sowohl gegen Ryanair als auch gegen Laudamotion, beide zusammen oder nur eine davon, erheben dürfen, es ist irrelevant, ob sie sich „zuständig fühlen“ oder nicht.

(2)      Schadensanzeige

Sehr wichtig ist es, den Schaden am Gepäck bei der Airline schriftlich anzuzeigen. Die Meldung am Gepäckschalter gilt nicht als eine Schadensanzeige im Sinne des Montrealer Übereinkommens.  Laut Art. 31 Abs. 2 MÜ muss die Anzeige innerhalb von sieben Tagen nach der Entgegennahme des Gepäcks erfolgen.

Eine fristgerechte Schadensanzeige ist sehr wichtig, da gem. Art. 31 Abs. 4 beim Versäumen der Frist jegliche Klage auf Schadensersatz ausgeschlossen ist.

(3)      Höhe des Schadensersatzes

Lt. Art. 22 Abs. 2 MÜ beträgt der maximale Schadensersatz, den Sie erstreiten können, umgerechnet etwa 1.300 Euro. Ihr Kinderwagen hatte einen höheren Preis, ein höherer Schadensersatz ist jedoch nur möglich, wenn Ryanair/Laudamotion vorsätzliches Handeln nachgewiesen werden. Auch gilt die Höchstgrenze nicht, wenn das Gepäck als „besonders wertvoll“ mit Wertangabe und zusätzlicher Gebühr transportiert wird.

Darüber hinaus wird voraussichtlich nur der Zeitwert des Kinderwagens erstattet, das heißt der Betrag, der abzüglich des tatsächlichen oder durchschnittlichen Abnutzungsgrades übrigbleibt.

(4)      Gerichtsstand

Dass Sie den Schaden bei Lauda in Österreich anzeigen müssten sehe ich als nicht weiter problematisch. Sollte es zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung kommen, so haben Sie gemäß Art. 33 Abs. 1 MÜ die Wahl, die Klage am Ort der Hauptniederlassung der Airline oder am Bestimmungsort zu erheben. Der Bestimmungsort im Sinne vom Montrealer Übereinkommen ist bei zusammen gebuchten Hin- und Rückflügen auch der erste Abflugort, sodass Sie die Klage auf Schadensersatz auch in Deutschland erheben können.

(5)      Verjährung

Gem. Art. 35 Abs. 1 MÜ können Sie eine Klage auf Schadensersatz innerhalb von zwei Jahren beginnend mit dem Tag, an dem Sie am Bestimmungsort angekommen sind, erheben.

Bitte beachten Sie, dass meine Antwort keinen verbindlichen Rechtsrat darstellt, einen solchen kann Ihnen nur Anwalt für Flugrecht geben. Ich hoffe aber, Ihnen eine erste Orientierung gegeben zu haben.  

Beantwortet von (6,750 Punkte)
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Ihr Kinderwagen ist auf einem Flug beschädigt wurden. Sie wollten nun die Ansprüche für diese Gepäckbeschädigung geltend machen. 

Zunächst ist es wichtig zu klären, was genau unter einer Beschädigung des Gepäcks zu vestehen ist.

BGH, Urteil vom 24.05.2000, Az.: I ZR 84/98 

Danach wird eine Gepäckbeschädigung angenommen, wenn eine körperliche Verschlechterung und wertmindernde Einwirkung durch Substanzverletzung des aufgegebenen Reisegepäcks vorliegt. Wenn der Fluggast sein aufgegebenes Gepäck durch Brüche, Kratzer, Schrammen, Verbiegungen, Verschmutzungen oder sonst in erheblich beeinträchtigtem Zustand zurückerhält, dann liegt ein Gepäckschaden vor. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes reicht sogar bereits der reine Schadensverdacht aus, dass das Reisegepäckstück eventuell im Wert vermindert sein könnte.

Sie geben an, dass der Kinderwagen sich nicht mehr aufklappen lässt und daher unbrauchbar ist.  Da der Kinderwagen dadurch eine eindeutige körperliche Verschlechterung aufweist, liegt also eindeutig eine Gepäckbeschädigung vor.

Dabei stehen Ihnen Ansprüche aus dem Montrealer Übereinkommen (MÜ) zu.

Nach dem Art.17 MÜ hat der Luftfrachtführer den Schaden zu ersetzen, der durch Zerstörung, Verlust oder Beschädigung von aufgegebenem Reisegepäck entsteht, jedoch nur, wenn das Ereignis, durch das die Zerstörung, der Verlust oder die Beschädigung verursacht wurde, an Bord des Luftfahrzeugs oder während eines Zeitraums eingetreten ist, in dem sich das aufgegebene Reisegepäck in der Obhut des Luftfrachtführers befand.

Die Fluggesellschaft haftet jedoch nicht, wenn und soweit der Schaden auf die Eigenart des Reisegepäcks oder einen ihm innewohnenden Mangel zurückzuführen ist. Oder er nachweist, dass er den Schaden nicht selber zu verantworten hat. 

Hierzu sollten Sie sich folgendes Urteil angucken:

BGH, Urteil vom 05.12.2006, Az.: X ZR 165/03 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az.: X ZR 165/03 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)

Eine Beweiserleichterung erfährt der Fluggast zudem durch die Regeln des Artikel 18 Ziffer 4 Satz 2 MÜ, nach denen „bis zum Beweis des Gegenteils“ durch die Fluggesellschaft zu Gunsten des Fluggastes „vermutet“ wird, „dass der Schaden durch ein während“ des Fluges eingetretenes Ereignis verursacht worden ist, welches die Fluggesellschaft zu vertreten hat. Fluggesellschaften dürfen die günstigen Fluggastrechte bezüglich der Gepäckhaftung nicht durch AGB einschränken.

Dieses bedeutet, dass die Fluggesellschaft die Beweislast trägt. Kann sie nicht eindeutig beweisen, dass sie den Schaden nicht zu verantworten hat, muss die Fluggesellschaft die Schäden tragen. 

Falls die Fluggesellschaft Ihnen also nicht ein Verschulden bezüglich der fehlenden Verpackung nachweisen kann, muss Sie Ihnen für den Schaden haften.

Bei Gepäckschäden und Gepäckverlust gilt jetzt statt der alten Höchstgrenze von 1.000 Sonderziehungsrechten eine aktuelle Höchstgrenze von 1.131 SZR, was ca. 1.300,00 EUR entspricht.

Jedoch müsssen Sie dafür eine rechtzeitige Schadensanzeige machen. Im Fall einer Beschädigung muss der Empfänger unverzüglich nach Entdeckung des Schadens, bei aufgegebenem Reisegepäck jedenfalls binnen sieben und bei Gütern binnen vierzehn Tagen nach der Annahme, dem Luftfrachtführer Anzeige erstatten. 

OLG Frankfurt, Beschluss vom 29.06.2012, Az. : 16 U 66/12 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: " Az. : 16 U 66/12 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)

Ein Gepäckschaden oder ein Gepäckverlust muss bei der verantwortlichen Airline angezeigt werden. Hierbei muss nicht nur dargelegt werden, dass Gepäck verloren oder verspätet ist, sondern auch der Inhalt des verlorenen Gepäcks bzw. bei einer Gepäckverspätung der finanzielle Aufwand, den der Passagier zum Ausgleich betreiben musste. Dies dient dazu, mögliche Zahlungspflichten für die Airline nachvollziehbar werden zu lassen.

Wie ich Ihren Angaben jedoch entnehme, haben Sie den Schaden bereits gemeldet. Sie haben meines Erachtens also einen Anspruch auf eine Erstattung der Ihnen entstandenen Schäden und sollte diese erneut geltend machen. 

Falls Emirates sich weiterhin weigern sollte, könnten Sie darüber nachdenken, ob Sie nicht vielleicht einen Fachanwalt einschalten wollen.

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