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2 Antworten

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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Frage würde ich gern wie folgt beantworten:

1)         Anspruchsgrundlage

Sie schreiben, Sie haben eine Pauschalreise gebucht. Bei Pauschalreisen sind Flüge ein Bestandteil der Reise. Pauschalreisen werden im § 651 BGB geregelt.

Änderungen an Flugzeiten, Flugorten, der Flugroute, des Flugzeuges oder der ausführenden Fluggesellschaft können unter Umständen einen Reisemangel darstellen, der Sie zur Minderung des Reisepreises berechtigen kann.

2)         Änderung der Fluggesellschaft als Reisemangel

Nun gilt es zu klären, ob die Änderung der Fluggesellschaft von Lufthansa zu SunExpress einen Reisemangel darstellt. Ganz allgemein ist dann von einem (minderungsfähigen) Reisemangel auszugehen, wenn die Reise oder ein Bestandteil der Reise nicht den vereinbarten Eigenschaften entspricht und die Reise dadurch insgesamt weniger Erholungswert bietet. Auch bei nicht explizit vereinbarten Eigenschaften kann man von einem Reisemangel sprechen, wenn sie sich objektiv wertmindernd auf die Reise auswirken.

Wird bei einer Pauschalreise die Fluggesellschaft geändert, so ist dies regelmäßig nicht als Reisemangel zu werten. Um jegliche Ansprüche zu begründen, muss der Reiseveranstalter Ihnen die Beförderung mit Lufthansa ausdrücklich zugesichert haben (vgl. AG Bielefeld, Urt. v. 13.12.1998, Az: 41 C 800/97). Ausdrücklich zugesichert wäre eine Fluggesellschaft (bzw. jede andere Eigenschaft der Reise) dann, wenn zum Beispiel der Veranstalter in Prospekten damit wird, dass mit dieser bestimmten Fluggesellschaft geflogen wird. Der Name bzw. der Kürzel der Fluggesellschaft auf der Buchungsbestätigung stellt noch keine Zusicherung dar.

Darüber hinaus ist der Wechsel der Fluggesellschaft auch dann kein Reisemangel, wenn der Flug ansonsten gleichbleibt, d. h. derselbe Abflugort, gleiche Abflugzeiten, gleiche Leistungen während des Fluges.

Anders kann es aussehen, wenn durch den Wechsel von Lufthansa zu Sunexpress Ihre Reise an Wert verliert. Dies ist insbesondere dann gegeben, wenn dadurch auch zum Beispiel andere Flugzeiten entstehen, oder ein anderer Flughafen angeflogen werden muss und Sie einen weiteren Transfer zu ihrem Heimatort/Urlaubsort haben (z. B. AG Düsseldorf, Urt. v. 27.03.2007, Az: 230 C 16700/06).

Interessant finde ich vor allem den Aspekt der Preisdifferenz. Sie schreiben, der Flug mit Lufthansa war bei der Buchung teurer, als der Flug mit Sunexpress. Theoretisch wurde der Wert Ihrer Reise um die Preisdifferenz zwischen den beiden Airlines gemindert, auch wenn der Service sich sonst nicht wesentlich unterscheidet und der Flug an sich ebenfalls gleichbleibt. Wie das praktisch gehandhabt wird weiß ich leider nicht und würde Ihnen an dieser Stelle empfehlen, den Rat eines Anwalts für Flugrecht zu suchen.

3)         Änderung der Fluggesellschaft als Beförderungsverweigerung

Eventuell kann die Änderung der Fluggesellschaft kurz vor Beginn der Reise als Nichtbeförderung im Sinne von Art. 4 Verordnung Nr. 261/2004 gewertet werden. Insbesondere wenn nicht nur die Fluggesellschaft, sondern auch andere Merkmale des Fluges (Abflugzeiten, Abflugort) geändert wurden, könnte das darauf hindeuten, dass Sie nicht mehr mit dem ursprünglichen Flug befördert werden können, weil dieser überbucht oder aus sonstigen Gründen annulliert worden ist. In einem solchen Fall könnten Sie einen Anspruch auf eine Ausgleichszahlung gem. Art. 7 VO 261/2004 (Vgl. LG Frankfurt, Urt. v. 18.08.2016, Az: 2-24 S 29/16).

Für eine genaue und rechtsverbindliche Einschätzung empfehle ich Ihnen, sich an einen Anwalt für Reiserecht zu wenden.

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Sie haben eine Pauschalreise nach Mauritius gebucht. Der Flug im Rahmen dieser Pauschalreise soll nun jedoch statt mit Lufthansa mit Sunexpress durchgeführt werden. Sie fragen nun nach Ihren Ansprüchen.

Mögliche Ansprüche ergeben sich bei einer Pauschalreise aus dem Reisevertragsrecht des BGB. Ab einem gewissen Grad der Veränderung stehen dem Reisenden daher verschiedene Gewährleistungsrechte zu. Das ist der Fall, wenn ein Reisemangel vorliegt. Ab wann das der Fall ist, ist in § 651 i II BGB definiert:

(2) Die Pauschalreise ist frei von Reisemängeln, wenn sie die vereinbarte Beschaffenheit hat. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist die Pauschalreise frei von Reisemängeln,

1. wenn sie sich für den nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen eignet, ansonsten
2. wenn sie sich für den gewöhnlichen Nutzen eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Pauschalreisen der gleichen Art üblich ist und die der Reisende nach der Art der Pauschalreise erwarten kann.

Ein Reisemangel liegt auch vor, wenn der Reiseveranstalter Reiseleistungen nicht oder mit unangemessener Verspätung verschafft. 

Fraglich ist also, ob die Änderung der Fluggesellschaft einen Mangel begründet. Dazu folgende Urteile: 

LG Bonn, Urteil vom 7. 3. 2001 - Az.: 5 S 165/00 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az.: 5 S 165/00 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)

Der Wechsel der Fluggesellschaft beeinträchtigt den Durchschnittsreisenden nicht erheblich. Ein Wechsel der Airline ist gestattet.

AG Düsseldorf, Urt. v. 02.03.2006, Az: 32 C 16126/05 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az32 C 16126/05 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)

Eine Urlauberin verklagt ihren Reiseveranstalter, weil dieser den Rückflug aus der Türkei bei einem türkischen Luftfahrtunternehmen buchte. Sie verlangt eine Erstattung der angezahlten Summe.

Das Amtsgericht Düsseldorf hat die Klage abgewiesen. Voraussetzung für einen solchen Rücktritt sei ein Reisemangel, der durch einen Wechsel der Fluggesellschaft nicht vorliege.

Diese Urteile gehen bei einem Wechsel der Fluggesellschaft nicht von einem Mangel aus. Allerdings konnte ich auch folgendes Urteile finden, welche einen Mangel annehmen: 

LG Kleve, Urt. v. 17.08.2001, Az: 6 S 120/01 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az: 6 S 120/01 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)

Soll ein Urlauber von einem anderen Luftfahrtunternehmen befördert werden als versprochen, so kann er von der Reise zurücktreten.

AG Bonn, Urt. v. 13.01.1997, Az: 4 C 396/96 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az: 4 C 396/96 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)

Wird bei einer Flugreise das ausführende Luftfahrtunternehmen, entgegen der Buchungsbestätigung, ausgetauscht, so stellt dies einen Reisemangel dar und begründet für den Reisenden einen Anspruch auf Reisepreisminderung in Höhe von 5 % des Reisepreises.

AG Bielefeld, Urt. v. 13.12.1998, Az: 41 C 800/97 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az: 41 C 800/97 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)

Die Beförderung mit einer bestimmten Fluggesellschaft als Teilleistung einer Pauschalreise stellt eine zugesicherte Eigenschaft dar, die bei Fehlen einen Reisemangel begründet.

Es ist also nicht ganz eindeutig zu bewerten, ob bei einem Wechsel der Fluggesellschaft ein Mangel vorliegt oder nicht. Ich würde sagen, dass immer dann ein Mangel anzunehmen ist, wenn die konkrete Fluggesellschaft ausdrücklich vereinbart wurde und dafür beispielsweise auch ein Aufpreis gezahlt wurde. 

Daher könnte ich mir vorstellen, dass in Ihrem Fall durchaus ein Reisemangel vorliegen könnte, da der Flug mit Lufthansa in der Buchung ja teurer war, als der von Sunexpress. 

Falls ein Reisemangel vorliegt ergeben sich die Gewährleistungsrechte dann aus § 651 i Abs. 3. Am sinnvollsten erscheint für Sie meines Erachtens die Geltendmachung einer Reisepreisminderung gem. § 651 m BGB.

Wegen der Komplexität des Sachverhalts könnte es aber sinnvoll für Sie sein, einen Fachanwalt für Reiserecht einzuschalten.

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