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Wir haben über ein Reisebüro eine Kreuzfahrt inkl. Flug bei TUI Cruises gebucht. In der unterschriebenen Reisebestätigung ist Lufthansa als durchführende Fluggesellschaft genannt (wie von uns gewünscht), Flug-Nr.: LH 2025. Es gab keinen einzigen Hinweis, dass es sich um einen "Code Sharing" Flug handelt. Das Reisebüro war ebenfalls hierüber nicht informiert. Durch Zufall haben wir erfahren, dass Sunexpress den Flug durchführt (Flugzeit ca. 11 Stunden!). Nach meiner Anfrage/Beschwerde bei TUI Cruises wurde dem Reisebüro eine neue Version der Reisebestätigung übermittelt. Jetzt mit dem Hinweis, dass Sunexpress den Flug im Auftrag von Eurowings durchführt. Lufthansa hat somit Eurowings beauftragt, diese haben wiederum Sunexpress beauftragt. Eine Abstufung um 2 Klassen, wie wir dies so noch nicht erlebt haben. In den AGBs von TUI Cruises ist unter Punkt 2 zu lesen:" TUI Cruises wird den Kunden über die Identität der ausführenden Fluggesellschaft … informieren. … spätestens mit dem Versand der Detailinformationen zur gebuchten Reise. Dies ist nicht geschehen! Es geht uns nicht darum den Preis zu reduzieren. Meine Lebensgefährtin hat eine ausgeprägte Flugangst und war nur bereit mit Lufthansa bzw. mit einer gleichwertig renommierten Fluggesellschaft zu fliegen, aber auf keinen Fall mit Sunexpress. Aus unserer Sicht handelt es sich um eine erhebliche Qualitätsverschlechterung bzw. Vertragsverletzung.  Dass eine evtl. Änderung im Flugplan hingenommen werden muss, ist uns bekannt. Hier handelt es sich jedoch nicht um eine Änderung, sondern um eine nicht erfolgte "Pflichtinformation" laut AGB. Sollte TUI Cruises hier keine zufriedenstellende Lösung anbieten, werden wir von der Reise zurücktreten und volle Kostenerstattung verlangen. Steht uns dieses Recht unter den o. g. Sachverhalt zu? Ist es erlaubt einen Vertrag im Nachhinein einseitig zu ändern bzw. zu ergänzen?

Vielen Dank. 

Gefragt in Reisevertragsrecht von (120 Punkte)
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2 Antworten

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Hallo!

Grundsätzlich gilt, dass ein Flug ein wesentlicher Bestandteil eines Reisevertrages ist, der nicht so einfach einseitig geändert werden darf. Regelmäßig werden Reiseveranstalter für diverse Änderungen der Flüge zu Reisepreisminderungen verurteilt. In einigen Fällen sind Reisende auch berechtigt, vom Reisevertrag zurückzutreten und eine vollständige Erstattung des Reisepreises samt einer Entschädigung wegen entgangener Urlaubsfreude zu verlangen.

 

Eine Änderung an der Flugleistung im Rahmen von Pauschalreiseverträgen führt dann zu einer Reisepreisminderung, wenn sie einen Reisemangel im Sinne von § 651i BGB darstellt. Ein Reisemangel liegt vor, wenn eine wesentliche vertraglich vereinbarte Leistung fehlerhaft erbracht wurde und der Reisende dadurch erhebliche Beeinträchtigungen erlebte. Bei Flügen trifft das regelmäßig zu, wenn Flugzeiten um mehrere Stunden oder sogar Tage verlegt werden oder ein anderer Flughafen angeflogen wird.

Mit welcher Fluggesellschaft dabei geflogen wird, ist meist unerheblich, da die Transportleistung an sich dadurch nicht schlechter wird, es sei denn, auch die Beförderungsklasse o. Ä. wird heruntergestuft. Darüber hinaus kann der Wechsel der Fluggesellschaft insbesondere dann zu einer Reisepreisminderung berechtigen, wenn der Flug mit einem ganz bestimmten ein wesentlicher Vertragsbestandteil geworden ist (AG Bielefeld, Urt. v. 13.12.1998, Az: 41 C 800/97). Als zugesicherte Eigenschaft und somit ein Vertragsbestandteil kann der Flug mit einer bestimmten Fluggesellschaft dann sein, wenn der Reiseveranstalter damit wirbt. Andernfalls ist immer dann nicht von einem Reisemangel durch den Wechsel der Fluggesellschaft auszugehen, wenn die Leistung gleich bzw. gleichwertig bleibt (AG Düsseldorf, Urt. v. 02.03.2006, Az: 32 C 16126/05).

Die Nichtzusendung von Pflichtinformationen erachte ich, im Hinblick auf das Fehlen eines Reisemangels durch die Änderung, für unerheblich. Es hätte sich ja für Sie nichts geändert, wenn Sie die Information früher erhalten hätten.

Ob eine ausgeprägte Flugangst eine kostenlose Stornierung der Reise bzw. eine nachträgliche Reisepreisminderung gerechtfertigt, ist schwierig zu sagen. Eine attestierte Flugangst könnte dies schon. Gleichzeitig könnte man sich aber die Frage stellen, warum Reisende sich in einem solchen Fall die gewünschte Fluggesellschaft nicht zusichern lassen. Diese Frage könnte aber auch für Ihren Minderungsanspruch unerheblich sein.

 

Jedenfalls stellt der Wechsel der Fluggesellschaft auf einer Pauschalreise nicht zwingenderweise einen Reisemangel dar. Eine abschließende Antwort auf Ihre Frage können Sie erhalten, wenn Sie sich an einen Anwalt für Reiserecht wenden.

Beantwortet von (5,020 Punkte)
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Sie haben eine Kreuzfahrt inklusive Flug gebucht. Dabei handelt es sich um ein Pauschalreise. Der Flug im Rahmen dieser Pauschalreise soll nun statt von Lufthansa von SunExpress durchgeführt werden. Sie fragen nun nach Ihren Ansprüchen.

Mögliche Ansprüche ergeben sich bei einer Pauschalreise aus dem Reisevertragsrecht des BGB. Ab einem gewissen Grad der Veränderung stehen dem Reisenden daher verschiedene Gewährleistungsrechte zu. Das ist der Fall, wenn ein Reisemangel vorliegt. Ab wann das der Fall ist, ist in § 651 i II BGB definiert:

(2) Die Pauschalreise ist frei von Reisemängeln, wenn sie die vereinbarte Beschaffenheit hat. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist die Pauschalreise frei von Reisemängeln,

1. wenn sie sich für den nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen eignet, ansonsten
2. wenn sie sich für den gewöhnlichen Nutzen eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Pauschalreisen der gleichen Art üblich ist und die der Reisende nach der Art der Pauschalreise erwarten kann.

Ein Reisemangel liegt auch vor, wenn der Reiseveranstalter Reiseleistungen nicht oder mit unangemessener Verspätung verschafft. 

Fraglich ist also, ob die Änderung der Fluggesellschaft einen Mangel begründet. Dazu folgende Urteile: 

LG Bonn, Urteil vom 7. 3. 2001 - Az.: 5 S 165/00 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az.: 5 S 165/00 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)

Der Wechsel der Fluggesellschaft beeinträchtigt den Durchschnittsreisenden nicht erheblich. Ein Wechsel der Airline ist gestattet.

AG Düsseldorf, Urt. v. 02.03.2006, Az: 32 C 16126/05 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az: 32 C 16126/05 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)

Eine Urlauberin verklagt ihren Reiseveranstalter, weil dieser den Rückflug aus der Türkei bei einem türkischen Luftfahrtunternehmen buchte. Sie verlangt eine Erstattung der angezahlten Summe.

Das Amtsgericht Düsseldorf hat die Klage abgewiesen. Voraussetzung für einen solchen Rücktritt sei ein Reisemangel, der durch einen Wechsel der Fluggesellschaft nicht vorliege.

Diese Urteile gehen bei einem Wechsel der Fluggesellschaft nicht von einem Mangel aus. Allerdings konnte ich auch folgendes Urteile finden, welche einen Mangel annehmen: 

LG Kleve, Urt. v. 17.08.2001, Az: 6 S 120/01 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az: 6 S 120/01 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)

Soll ein Urlauber von einem anderen Luftfahrtunternehmen befördert werden als versprochen, so kann er von der Reise zurücktreten.

AG Bonn, Urt. v. 13.01.1997, Az: 4 C 396/96 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az: 4 C 396/96 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)

Wird bei einer Flugreise das ausführende Luftfahrtunternehmen, entgegen der Buchungsbestätigung, ausgetauscht, so stellt dies einen Reisemangel dar und begründet für den Reisenden einen Anspruch auf Reisepreisminderung in Höhe von 5 % des Reisepreises.

AG Bielefeld, Urt. v. 13.12.1998, Az: 41 C 800/97 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az: 41 C 800/97 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)

Die Beförderung mit einer bestimmten Fluggesellschaft als Teilleistung einer Pauschalreise stellt eine zugesicherte Eigenschaft dar, die bei Fehlen einen Reisemangel begründet.

Es ist also nicht ganz eindeutig zu bewerten, ob bei einem Wechsel der Fluggesellschaft ein Mangel vorliegt oder nicht. Ich würde sagen, dass immer dann ein Mangel anzunehmen ist, wenn die konkrete Fluggesellschaft ausdrücklich vereinbart wurde und dafür beispielsweise auch ein Aufpreis gezahlt wurde. 

Falls ein Reisemangel vorliegt ergeben sich die Gewährleistungsrechte dann aus § 651 i Abs. 3. Sie fragen insbesondere nach der Möglichkeit einer Kündigung. Diese ergibt sich aus § 651l BGB. 

(1) Wird die Pauschalreise durch den Reisemangel erheblich beeinträchtigt, kann der Reisende den Vertrag kündigen. Die Kündigung ist erst zulässig, wenn der Reiseveranstalter eine ihm vom Reisenden bestimmte angemessene Frist hat verstreichen lassen, ohne Abhilfe zu leisten; § 651k Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

Falls die Änderung der Fluggesellschaft also tatsächlich einen Reisemangel darstellt, können Sie den Reisevertrag kündigen, wenn Sie vorher eine Frist zur Abhilfe gesetzt haben.

Wegen der Komplexität des Sachverhalts könnte es aber sinnvoll für Sie sein, einen Fachanwalt für Reiserecht einzuschalten.

Beantwortet von (13,530 Punkte)
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