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Hallo,

wir haben im September einen Lufthansa-PremiumEco-Flug von Düsseldorf nach Newark gebucht, der gestern, am 01.12.2018, stattfinden sollte (LH408). Im November hat Lufthansa jedoch die Entscheidung gefällt, keine Langstreckenflüge mehr von Düsseldorf aus zu operieren. In der Folge wurden wir entschädigungslos umgebucht auf Eurowings (selbe Uhrzeit, selber Flughafen)

Wir haben mit Bedacht Lufthansa und nicht Eurowings gebucht, da sich das Produkt Lufthansa sehr von Eurowings unterscheidet. Um einige Beispiele zu nennen:

- Man muss für Snacks und bestimmte Getränke bei Eurowings zahlen; bei Lufthansa wäre all dies inklusive gewesen

- Es gibt lediglich Plastikbesteck, Bei Lufthansa Metall

- Es gibt kein Begrüßungsgetränk

- keine Sicherheitseinweisung per Film

- allgemein ungemütliche Stimmung, da die Besatzung andauernd mit den EC-Karten Terminals durhc die Gegend rennt, um den Leuten Sachen zu verkaufen.

- und natürlch das wichtigste: Lufthansa ist teurer als Eurowings!

Ich habe Lufthansa geschrieben und die verwirrende Antwort war, dass der Carrier bei der Buchung bereits ausgewiesen werden muss und eine Änderung im Nachhinein Vertragsbruch wäre. Ich kann allerdings beweisen, dass es im Nachhinein auf EW geändert wurde und dies NICHT bei der Buchung erkennbar war.Also nach Aussage von LH selbst: Vertragsbruch

Meine Frage: Welche Art Entschädigung können wir verlangen?

Ich bin dankbar für jede Hilfe.

Mit freundlichen Grüßen

Matthias
Gefragt in Reisevertragsrecht von
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Hallo Matthias, 

ich kann euren Ärger gut nachvollziehen, da ihr ja extra den PremiumEco-Flug gebucht habt.

Nun wurde der Lufthansa-Flug leider gestrichen und euch wurde eine Alternative mit Eurowings angeboten. Nun fragt ihr euch, welche Möglichkeiten es gibt bzw. ob man eine Entschädigung verlangen kann.

EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az.: C-83/10 (nachzulesen über die Google-Suche „C-83/10 reise-recht-wiki“)

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird.

Bezieht man sich auf das eben genannte Urteil, so würde ich sagen, dass es sich vorliegend um eine Annullierung handelt, da der Flug nicht wie geplant stattfindet. Deshalb könnten sich verschiedene Möglichkeiten aus der europäischen Fluggastrechteverordnung ergeben.

Zunächst zu der Frage nach der Entschädigung.

Eine solche könnte sich aus Art. 7 also den Anspruch auf Ausgleichsleistungen ergeben. Allerdings müsste man heir beachten, dass es verschiedene Ausnahmen gibt, in welchen Fällen das Luftfahrtunternehmen, also LH, von der Zahlungspflicht befreit wird. Diese sind in zeitlicher Hinsicht die Folgenden:

  • sie werden über die Annullierung mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet, oder
  • sie werden über die Annullierung in einem Zeitraum zwischen zwei Wochen und sieben Tagen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet und erhalten ein Angebot zur anderweitigen Beförderung, das es ihnen ermöglicht, nicht mehr als zwei Stunden vor der planmäßigen Abflugzeit abzufliegen und ihr Endziel höchstens vier Stunden nach der planmäßigen Ankunfts- zeit zu erreichen, oder
  • sie werden über die Annullierung weniger als sieben Tage vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet und erhalten ein Angebot zur anderweitigen Beförderung, das es ihnen ermöglicht, nicht mehr als eine Stunde vor der planmäßigen Abflugzeit abzufliegen und ihr Endziel höchstens zwei Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit zu erreichen.

Je nachdem wann ihr die Mitteilung erhalten habt, müsst ihr schauen, welcher Fall hier auf euch zu trifft. Solltet ihr mehr als zwei Wochen im Voraus davon erfahren haben, dann entfällt dieser Anspruch wohl oder übel.

Möglicherweise sehe ich hier noch eine andere Möglichkeit. Diese würde sich aus Art. 8 der Verordnung ergeben.

Da der Flug schon statt gefunden hat, könnte hier eventuell ein Anspruch auf eine Minderung der Ticketkosten bestehen, was sich aus Art. 10 der Verordnung ergeben könnte. 

Höherstufung und Herabstufung

(1) Verlegt ein ausführendes Luftfahrtunternehmen einen Fluggast in eine höhere Klasse als die, für die der Flugschein erworben wurde, so darf es dafür keinerlei Aufschlag oder Zuzahlung erheben.

(2) Verlegt ein ausführendes Luftfahrtunternehmen einen Fluggast in eine niedrigere Klasse als die, für die der Flugschein erworben wurde, so erstattet es binnen sieben Tagen nach den in Artikel 7 Absatz 3 genannten Modalitäten 

a) bei allen Flügen über eine Entfernung von 1 500 km oder weniger 30 % des Preises des Flugscheins oder 

b)  bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfer- nung von mehr als 1 500 km, mit Ausnahme von Flügen zwischen dem europäischen Hoheitsgebiet der Mitglied- staaten und den französischen überseeischen Departements, und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1 500 km und 3 500 km 50 % des Preises des Flugscheins oder 

c)  bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen, einschließlich Flügen zwischen dem europäischen Hoheits- gebiet der Mitgliedstaaten und den französischen überseei- schen Departements, 75 % des Preises des Flugscheins.

Zwar wurden Sie hier nicht direkt in eine niedrigere Klasse verlegt, allerdings sind wesentliche Merkmale des EcoPremium-Fluges wohl in der angebotenen Alternative nicht enthalten. Ich könnte mir vorstellen, dass sie deshalb möglicherweise einen Teil der Ticketkosten zurück verlangen könnten. 

Natürlich bin ich mir da nicht hundertprozentig sicher. Leider konnte ich auch keine vergleichbaren Urteile finden. Deshalb kann ich mir vorstellen, dass es ratsam sein könnte, angesichts der doch recht komplexen Sachlage einen professionellen Rat einzuholen.

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