Sie haben einen Flug bei Lufthansa gebucht. Nun wurden die Flugezeiten zu Ihren Ungunsten verschoben.
Du fragst dich nun, ob du die Änderungen hinnehmen musst, oder ob du irgendwelche Ansprüche gegen die Fluggesellschaft geltend machen kannst.
Im Falle einer Flugannullierung ergeben sich mögliche Ansprüche aus der europäischen Fluggastrechte Verordnung.
Fraglich ist zunächst, ob in deinem Fall von einer Annullierung des ursprünglich gebuchten Fluges auszugehen ist.
Siehe dafür folgendes Urteil:
EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az C-83/10 (bei Google einfach zu finden, wenn du eingibst: „C-83/10 reise-recht-wiki“)
Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.
BGH- Az.: X ZR 34/14 (bei Google einfach zu finden unter "BGH- Az.: X ZR 34/14 reise-recht-wiki")
Der BGH hatte entschieden, dass auch eine zeitliche Flug-Verlegung nach hinten einer Nichtbeförderung gleichkomme und dem Kunden dann Ausgleichszahlungen zustehen könnten.
In deinem Fall wurde die Flugzeiten verändert und zudem haben beide Flüge nun auch einen Zwischenstopp. Hinsichtlich des Hinfluges handelt es sich meines Erachtens auf jeden Fall um eine Annullierung des ursprünglich gebuchten Fluges, da sich die Flugzeiten des Fluges enorm verändern.
Ein wenig fraglich scheint zu sein, ob man auch bei dem Rückflug von einer Annullierung ausgehen kann. Denn er wurde lediglich um knapp 9 Stunden nach vorne verlegt.
Siehe: AG Hannover, Urt. v. 11.04.2011, Az.: 512 C 15244/10 (bei Google-Suche zu finden unter: „AZ 512 C 15244/10 reise-recht-wiki“)
Wird ein Flug erheblich nach vorne verlegt, so wird dies wie die Annullierung des Fluges behandelt. Als erheblich gilt dabei in jedem Fall eine Vorverlegung ab 10 Stunden.
Der Rückflug wird jedoch nur um knapp 9 Stunden vorverlegt. Die Grenze liegt bei 10 Stunden, weshalb fraglich ist, ob eine Annullierung angenommen werden kann. Vielleicht könnte der Zwischenstopp jedoch das Vorliegen einer Annullierung unterstützen.
Eine Annullierung liegt meines Erachtens also auf jeden fall hinsichtlich des Hinfluges vor. In Bezug auf den Rückflug lässt sich dieses leider nicht mit Sicherheit sagen.
Im Falle einer Annullierung kann der Reisende zunächst einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen aus Artikel 7 der VO 261/2004 haben.
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Bei einer Verspätung von 2 Stunden auf einer Strecke von 1500km oder weniger: 250 EUR
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Bei einer Verspätung von 3 Stunden auf einer Strecke innerhalb der EU oder bis 3500km: 400 EUR
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Bei einer Verspätung von 4 oder mehr Stunden auf einer Strecke außerhalb der EU von 3500km oder mehr: 600 EUR
Je nachdem von wo nach wo fliegen, könnten sich Ansprüche in Höhe von 200, 400 oder 600 EUR ergeben.
Zu beachten ist jedoch, dass ein Anspruch auf Ausgleichszahlungen gem. Artikel 5 Absatz 1 c) i) entfällt, wenn der Reisende mindestens 2 Wochen vor Flugantritt über die Annullierung informiert wurde. Du gibst an, dass du lediglich 4 Tage vor Abflug informiert wurdest.
Du hast also einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen gegen AirBerlin.
Im Falle einer Flugverspätung ergeben sich außerdem Ansprüche auf Betreuungssleistungen aus Artikel 9 der Europäischen Fluggastrechte Verordnung. Hiernach ist der ausführende Luftfrachtführer verpflichtet, dem Reisenden sowohl Kosten für Mahlzeiten, Taxikosten, Hotelkosten als auch Telefonkosten zahlen. Vergleiche Artikel 9 VO:
(1) Fluggästen sind folgende Leistungen unentgeltlich anzubieten:
a) Mahlzeiten und Erfrischungen in angemessenem Verhältnis zur Wartezeit,
b) Hotelunterbringung
c) Beförderung zwischen dem Flughafen und dem Ort der Unterbringung (Hotel oder Sonstiges).