Sie haben einen Flug nach London und zurück gebucht. Nun wurden Sie darüber informiert, dass der Hinflug um ca 8 und der Rückflug um ca 10 Stunden verschoben wurde.
Sie fragen sich nun, welche Ansprüche Sie daduch geltend machen können. Mögliche Ansprüche ergeben sich aus der Europäischen Fluggastrechte Verordnung.
Aufgrund Ihrer Schilderung ist zunächst davon auszugehen, dass es sich bei der Verlegung des Fluges um eine Annullierung handelt. Dies ist immer dann der Fall, wenn dass der Luftfahrtunternehmen seine ursprüngliche Flugplanung für die vorgesehene Strecke aufgeben muss. Näheres dazu kann in folgendem Urteil nachgelesen werden:
EuGH, Urteil vom 19.11.2009, Az.: C-402/07 (ganz einfach zu finden,wenn Du bei Google eingibst: "EuGH C-402/07 reise-recht-wiki.de“)
Eine Verschiebung der Flugzeit um vier Stunden, kann eine solche Annullierung darstellen.
In einem solchen Fall kann gemäß Art. 5 i.V.m. Art. 7 VO ein Anspruch auf Ausgleichszahlung bestehen.
Artikel 7, Ausgleichsanspruch
„(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so erhalten die Fluggäste Ausgleichszahlungen in folgender Höhe:
a) 250 EUR bei allen Flügen über eine Entfernung von 1 500 km oder weniger,
b) 400 EUR bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1 500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1 500 km und 3 500 km,
c) 600 EUR bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen.
Bei der Ermittlung der Entfernung wird der letzte Zielort zugrunde gelegt, an dem der Fluggast infolge der Nichtbeförderung oder der Annullierung später als zur planmäßigen Ankunftszeit ankommt“.
Gemäß Artikel 5 Absatz 1 c) i) entfällt der Anspruch auf Ausgleichszahlungen jedoch, wenn Sie über die Annullierung mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet werden. Ihren Angaben ist jedoch leider nicht zu entnehmen, wann genau Sie von der Flugzeitenverschiebung unterrichtet worden sind. Falls die Fluggesellschaft die Frist von 2 Wochen eingehalten hat, steht Ihnen leider kein Anspruch auf Ausgleichszahlung zu.
In einem solchen Fall haben Sie jedoch einen Anspruch auf Erstattung oder anderweitige Beförderung gemäß Artikel 8 VO Nr. 261/2004.
(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so können Fluggäste wählen zwischen
a) der binnen sieben Tagen zu leistenden vollständigen Erstattung der Flugscheinkosten
b) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt
oder
c) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt nach Wunsch des Fluggastes, vorbehaltlich verfügbarer Plätze.