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Sehr geehrte Damen und Herren,

ich habe bereits im November meine Reise von Graz nach London geplant. Mein ursprünglich gebuchter Flug lautete folgendermaßen:
GRZ - FRA 06:05 - 07:25
FRA - LCY 08:10 - 08:35

Letzte Woche wurde mein Flug von Lufthansa umgebucht auf folgende Flüge:

GRZ -FRA 14:50 - 16:10
FRA-LCY 18:15 - 18:45

Als ich daraufhin anrief und den Grund für die Umbuchung erfahren wollte, hat mir keiner den Grund nennen können. Dies ist eine ziemlich gemeine Umbuchung, da ich mir den Flug ja extra so ausgesucht habe, um mögichst früh in London zu sein, da ich weitere Termine dort habe. Auch auf diese Gründe haben sie mir gesagt sie könnten nichts tun. Ist dies wirklich so, oder hab ich irgendeinen Anspruch auf Entschädigung, nachdem ich jetzt einen Tag an meienn Zielort verloren habe?

Vielen Dank für Ihre Hilfe.
Gefragt in Umbuchung von (120 Punkte)
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2 Antworten

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Hallo,

 

Bezüglich Ihrer Reise nach London wurde eine Änderung der Flugdaten vorgenommen. Anstatt 6.05 Uhr soll der Abflug ab Graz nun um 14:50 gehen. Der Weiterflug verschiebt sich damit ebenso. Somit würden Sie nicht mehr wie geplant 8.35 Uhr ankommen, sondern nun 18.45 Uhr. Insofern liegt eine erhebliche Verschiebung vor.

Bei solchen Umständen kommen die rechtlichen Möglichkeiten der Fluggastrechteverordnung 261/2004 in Betracht.

Ausgleichsleistungen kommen meines Erachtens allerdings nicht zu tragen, es sei denn Sie wurden weniger als 2 Wochen vor Abflug über die Verschiebung informiert. Allerdings gibt es meiner Ansicht nach noch Möglichkeiten aus Art. 8 der Verordnung.

Dieser gibt ein Wahlrecht bezüglich verschiedener Unterstützungsleistungen vor. Diese entstehen bspw. in Fällen der Nichtbeförderung, Flugannullierung oder der großen Verspätung mit mind. 5 Stunden.

Artikel 8 - Anspruch auf Erstattung oder anderweitige Beförderung

(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so können Fluggäste wählen zwischen

a) — der binnen sieben Tagen zu leistenden vollständigen Erstattung der Flugscheinkosten nach den in Artikel 7 Absatz 3 genannten Modalitäten zu dem Preis, zu dem der Flugschein erworben wurde, für nicht zurückgelegte Reiseabschnitte sowie für bereits zurückgelegte Reiseab- schnitte, wenn der Flug im Hinblick auf den ursprünglichen Reiseplan des Fluggastes zwecklos geworden ist, gegebenenfalls in Verbindung mit

— einem Rückflug zum ersten Abflugort zum frühestmöglichen Zeitpunkt,

b) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt oder

c) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt nach Wunsch des Fluggastes, vorbehaltlich verfügbarer Plätze.

Bei der Entscheidung, wenn man die Erstattung der Flugscheinkosten wählt, verzichtet der Fluggast auf die übrigen Wahlrechte. Man bekommt dann binnen 7 Tagen die Flugscheinkosten auf den üblichen Zahlungswegen zurück.

Wählt der Fluggast einer der anderen Varianten, so muss geklärt werden, was man unter dem Begriff „frühestmöglicher Zeitpunkt“ verstehen kann. Dabei ist zu beachten, dass sich das ausführende Luftfahrtunternehmen auf die Grenzen seiner eigenen Kapazität berufen kann und damit eine Begrenzung auf den nächsten verfügbaren, eigenen Platz des Luftfahrtunternehmens enthält, so zumindest nach Ansicht der juristischen Literatur.

 

 Weitere Möglichkeiten sehe ich hier leider nicht.

Beantwortet von (24,540 Punkte)
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Sie haben einen Flug nach London und zurück gebucht. Nun wurden Sie darüber informiert, dass der Hinflug um ca 8 und der Rückflug um ca 10 Stunden verschoben wurde.

Sie fragen sich nun, welche Ansprüche Sie daduch geltend machen können. Mögliche Ansprüche ergeben sich aus der Europäischen Fluggastrechte Verordnung.

Aufgrund Ihrer Schilderung ist zunächst davon auszugehen, dass es sich bei der Verlegung des Fluges um eine Annullierung handelt. Dies ist immer dann der Fall, wenn dass der Luftfahrtunternehmen seine ursprüngliche Flugplanung für die vorgesehene Strecke aufgeben muss. Näheres dazu kann  in folgendem Urteil nachgelesen werden:

EuGH, Urteil vom 19.11.2009, Az.: C-402/07 (ganz einfach zu finden,wenn Du bei Google eingibst: "EuGH C-402/07 reise-recht-wiki.de“)

Eine Verschiebung der Flugzeit um vier Stunden, kann eine solche Annullierung darstellen.

In einem solchen Fall kann  gemäß Art. 5 i.V.m. Art. 7 VO ein Anspruch auf Ausgleichszahlung bestehen.      

Artikel 7, Ausgleichsanspruch

 „(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so erhalten die Fluggäste Ausgleichszahlungen in folgender Höhe:

a) 250 EUR bei allen Flügen über eine Entfernung von 1 500 km oder weniger,

b) 400 EUR bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1 500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1 500 km und 3 500 km,

c) 600 EUR bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen.

Bei der Ermittlung der Entfernung wird der letzte Zielort zugrunde gelegt, an dem der Fluggast infolge der Nichtbeförderung oder der Annullierung später als zur planmäßigen Ankunftszeit ankommt“.

 

Gemäß Artikel 5 Absatz 1 c) i) entfällt der Anspruch auf Ausgleichszahlungen jedoch, wenn Sie über die Annullierung mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet werden. Ihren Angaben ist jedoch leider nicht zu entnehmen, wann genau Sie von der Flugzeitenverschiebung unterrichtet worden sind. Falls die Fluggesellschaft die Frist von 2 Wochen eingehalten hat, steht Ihnen leider kein Anspruch auf Ausgleichszahlung zu.

In einem solchen Fall haben Sie jedoch einen Anspruch auf Erstattung oder anderweitige Beförderung gemäß Artikel 8 VO Nr. 261/2004.

(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so können Fluggäste wählen zwischen

  a) der binnen sieben Tagen zu leistenden vollständigen Erstattung der Flugscheinkosten

  b) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt

oder

  c) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt  nach Wunsch des Fluggastes, vorbehaltlich verfügbarer Plätze.

 

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