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Habe über ANA für April 2019 Flüge von Leipzig über Frankfurt nach Osaka gebucht.

Zurück von Osaka nach Frankfurt. Laut Ticket sind das aber Lufthansa Maschinen (ANA kooperiert mit LH).

Lufthansa hat sich "spontan" entschieden keine Direktflüge Frankfurt-Osaka mehr anzubieten, sondern jetzt auf München-Osaka zu schwenken.

Umbuchung ging am Telefon problemlos und ohne Zusatzkosten. Es ist aber sehr unpraktisch, weil mit Kleinkind und Baby - war alles schon durchgeplant. Jetzt doch wieder alles anders. Nicht nur nervig, sondern wirklich praktisch relevant. ;)

ANA behauptet nun ich müsste mich wegen Rabatt oder Gutschein oder Entschädigung an Lufthansa wenden. IMO werden die mich wegschicken, weil ich mit LH ja gar nicht im Vertragsverhältnis stehe. Wie gehe ich nun vor?

Mir ist bewusst, dass ich hier vermutlich keinen juristischen Anspruch auf Entschädigung oder ähnliches habe. Wenn man aber laut genuck meckert, hat jede Airline auch ein Besänftigungs-Gutschein-Budget - darauf spekuliere ich. Wäre nicht das erste Mal, dass dies funktioniert.
Gefragt in Umbuchung von (110 Punkte)
–1 Punkt

1 Antwort

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Guten Tag, 

anscheinend wurden die Flugdaten dahingehend geändert, dass nun ein zusätzlicher Zwischenstopp auf der Strecke Osaka – Frankfurt eingelegt werden würde. Dies wollen Sie allerdings angesichts der Reisens mit ihrem Kleinkind vermeiden. 

 

Deshalb haben Sie bereits eine Umbuchung vorgenommen. Sie wollen nun wissen, ob es möglich ist eine Art Entschädigung in Form eines Gutscheins zu bekommen und wenn ja, von welcher Airline. 

 

1 - Zunächst kurz zu den rechtlichen Aspekten: Dahingehend habe ich ein paar Forenbeiträge gefunden, die ähnliche Inhalte thematisieren, bspw. dieser: 

http://flugrechte.eu/11185/eurowings-flugverschiebung-zielflughafens-flugzeiten-eurowings

Hier wurde ebenfalls eine Änderung des Fluges in der Art und Weise vorgenommen, dass der Zwischenstopp ein veränderter Ort war. Vielleicht hilft es sich die Beiträge mal durchzulesen.

 

Jedenfalls stellen Änderung dann rechtlich relevante Umstände dar, wenn daraus eine große Verspätung oder Annullierung resultiert. Sollten es also durch die Streckenänderung eine massive Verspätung bei der Ankunft in Frankfurt kommen, so wären eventuell Ansprüche aus der europäischen Fluggastrechte VO Nr. 261/2004 möglich. Dies wird oft bei einer Verspätung von mind. 3 Stunden am Ankunftsort angenommen.

Der Ausgleichsleistungsanspruch (Art. 7 I VO) kommt gem. Art. 5 I c) i) der Verordnung allerdings nicht in Betracht, wenn die betroffenen Fluggäste schon mindestens zwei Wochen vor Abflug darüber informiert wurden. Dies ist hier ja eindeutig geschehen. 

Darüber hinaus kommt ein Anspruch auf Unterstützungsleistungen gem. Art. 8 der VO möglicherweise in Frage. Demnach könnte nämlich zwischen einer Erstattung der Ticketkosten oder einer anderweitigen Beförderung zu ähnlichen Konditionen gewählt werden. Sie schreiben, dass sie am Telefon problemlos umgebucht haben, weshalb ich davon ausgehe, dass Sie letztere Alternative wahr genommen haben. 

 

2 – Hinsichtlich der Frage mit dem Gutschein, kann ich Ihnen leider keine genaue Antwort geben. Versuchen können Sie es aller mal, allerdings wird dies dann eher aus Kulanzzwecken seitens der Airline geschehen. Bezüglich der Frage an wen Sie sich richten müssten, kann ich auch nur eine analoge Antwort geben. Rechtliche Ansprüche richten sich in den oben genannten Fällen nämlich immer an das ausführende Luftfahrtunternehmen. Darunter versteht man n. Art. 2 b) VO ein Luftfahrtunternehmen, das im Rahmen eines Vertrags mit einem Fluggast oder im Namen einer anderen — juristischen oder natürlichen — Person, die mit dem betreffenden Fluggast in einer Vertragsbeziehung steht, einen Flug durchführt oder durchzuführen beabsichtigt. Dies wäre hier also Lufthansa. ANA wäre dann ihr vertragliches Luftfahrtunternehmen. Dazu auch folgendes Urteil:

AG Bremen, Urteil vom 18.01.2013, Az. 4 C 0516/11(zu finden über die Google-Suche „4 C 0516/11 reise-recht-wiki“)

Grundsätzlich müssen sich Fluggäste wegen ihrer Ansprüche immer an das Unternehmen wenden, welches den betroffenen Flug tatsächlich durchgeführt hatte. Dies ist jedoch dann anders, wenn das tatsächlich ausführende Unternehmen von einer anderen Airline hierzu beauftragt worden war – in solchen Fällen müssen Passagiere ihre Forderungen gegen das beauftragende Unternehmen richten (so auch AG Frankfurt a.M., Urteil vom 29.03.2012, Az. 31 C 2809/12(78)).

 

Bezieht man das auf die Frage nach dem Gutschein, etc. dann würde ich ebenfalls sagen, dass Sie sich an Lufthansa wenden müssten. 

 

Wie gesagt, dabei bin ich mir auch nicht ganz sicher. Ein Rechtsanspruch auf eine Entschädigung sehe ich hier allerdings nicht. Dies ist aber nur meine Meinung. Wenn Sie sich konkreter mit solchen Themen auseinander setzen wollen, müssten Sie wohl einen Anwalt vom Fach fragen.

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