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Guten Tag, 

Sie haben eine Pauschalreise, um genau zu sein eine Kreuzfahrt gebucht, wobei diese Triest starten soll. Allerdings wurde jetzt der Flug dahingehend geändert, als dass Sie nun in Ljubljana ankommen und von dort aus mit einem Bus nach Triest transportiert werden sollen. 

Um gewisse Gewährleistungsrechte geltend machen zu können, muss zunächst einmal eine Reisemangel vorliegen. Dies ergibt sich insb. aus § 651 i BGB:

Der Reiseveranstalter hat dem Reisenden die Pauschalreise frei von Reisemängeln zu verschaffen. Die Pauschalreise ist frei von Reisemängeln, wenn sie die vereinbarte Beschaffenheit hat. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist die Pauschalreise frei von Reisemängeln, wenn sie sich für den nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen eignet, ansonsten wenn sie sich für den gewöhnlichen Nutzen eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Pauschalreisen der gleichen Art üblich ist und die der Reisende nach der Art der Pauschalreise erwarten kann.

Ist die Pauschalreise mangelhaft, kann der Reisende, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nichts anderes bestimmt ist,

  • ABHILFE n. § 651 k BGB
  • KÜNDIGUNG n.  § 651 l BGB
  • MINDERUNG n. § 651 m BGB
  • SCHADENSERSATZ n. § 651 f BGB

verlangen.

Nun allerdings zu der Prüfung, ob eine Änderung des Flughafens überhaupt einen oben geschilderten Reisemangel darstellen kann. Dazu zitiere ich immer gerne aktuelle Rechtsprechung:

AG Düsseldorf, Urteil vom 08.07.1998, Az.: 25 C 7283/98 (einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: AG Düsseldorf AZ.: 25 C 7283/98 reise-recht-wiki.de)
Umbuchung von Hannover auf Leipzig (und anschließender Weitertransport mit dem Bus). Führte zu einer Minderung in Höhe von 50 % bezogen auf den Tagespreis pro betroffenen Tag.

AG Düsseldorf, Urt. v. 28.07.2006, Az.: 26 C 5498/06(bei Google eingeben: "319 C 451/00 reise-recht-wiki.de")
Eine Busreise über eine Strecke von 200 Kilometer stellt -zumal nach einem langen Intercontinentalflug- eine erhebliche Beeinträchtigung des Rückreiseverlaufs dar. Der Beklagten ist jedoch zuzubilligen, dass An- und Abreisetag hauptsächlich der Ortsveränderung dienen und einen besonderen Erholungswert nicht mehr aufweisen. Gleichwohl erachtet das Gericht für den letzten Urlaubstag mit der unplanmäßigen Busrückreise eine Reisepreisminderung von 40 % eines Tagesreisepreises als gerechtfertigt.

Eine Reisepreisminderung wurde in gewissen Fällen also tatsächlich angenommen, wenn eine erhebliche Änderung des Flughafens vorlag. 
Eventuell kann es sein, dass die Änderung also einen Mangel darstellt. Allerdings ist es immer eine Sache des Einzelfalls, ob in der konkreten Situation tatsächlich ein Reisemangel vorliegt. Daher kann ich Ihnen nur raten, dass Sie einen Fachanwalt nach einer Einschätzung fragen. 

Jedenfalls würde ich raten, dass Sie sich bei Ihren Reiseveranstalter melden und zunächst nach einem alternativen Flug fragen. Sollte dies nicht möglich sein, kann immer noch nach alternativen Lösungen gefragt werden. Eventuell kann dann auch eine Kündigung in Frage kommen. Zumindest sollte sicherlich eine Minderung in Frage kommen.

Weitere Infos zu diesem Thema finden Sie zunächst auch in diesen Beiträgen:

http://flugrechte.eu/10725/kreuzfahrt-flugänderung-pauschalreise-abreise-einsehbar

http://flugrechte.eu/14408/kreuzfahrt-flugänderung-wechsel-flughafen-reiseveranstalter

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Sie haben eine Kreuzfahrt gebucht. Nun wurden Sie jedoch darüber informiert, dass sich der Flughafen geändert hat. Sie sollen nun den Flughafen in Ljubljana in Slowenien anfliegen. Sie fragen sich daher, ob Sie wegen der Flugänderung Ansprüche geltend machen können. 

Eine Kreuzfahrt ist eine Pauschalreise im Sinne des § 651 a BGB, sodass sich sämtliche Ansprüche aus dem Reisevertragsrecht des BGB ergeben. Diese sind in den §§ 651 a-m BGB geregelt und werden gegen den Reiseveranstalter geltend gemacht. Sie fragen nach der Möglichkeit der kostenfreien Kündigung gemäß § 651 l BGB: 

§ 651l Kündigung

(1) Wird die Pauschalreise durch den Reisemangel erheblich beeinträchtigt, kann der Reisende den Vertrag kündigen. Die Kündigung ist erst zulässig, wenn der Reiseveranstalter eine ihm vom Reisenden bestimmte angemessene Frist hat verstreichen lassen, ohne Abhilfe zu leisten; § 651k Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

Damit Sie kündigen können, muss die Reise mit einem Reisemangel behaftet sein: 

AG KÖLN, Urteil vom 07.09.2015, Az.: 142 C 78/15 (einfach zu finden, wenn du das Urteil bei Google eingibst: Amtsgericht Köln 142 C 78/15 reise-recht-wiki.de)
Ein Reisemangel i.S.d. § 651c BGB liegt vor, wenn die Reise von der vereinbarten Beschaffenheit abweicht oder ein Fehler vorliegt, durch den der Wert der Reise oder ihre Tauglichkeit zu dem vertraglich vorausgesetzten Nutzen aufgehoben oder gemindert ist.

Es könnte sein, dass die Verschiebung des Flughafens einen solchen Mangel begründen kann. Solche möglichen Änderungen behalten sich Reiseveranstalter manchmal in den geschlossenen Reiseverträgen vor, sodass sie frei sind solche Verschiebungen vorzunehmen. Dies ist aber unzulässig:

BGH, Urteil vom 10.12.2013 Az. X ZR 24/13 (auch ganz einfach bei Google unter BGH X ZR 24/13 „reise-recht-wiki“ zu finden)

Laut des BGH führen geänderte Reisezeiten zu einer Abweichung von der vertraglichen Leistung. Entsprechende Klauseln im Kleingedruckten der Reiseunterlagen, welche nachträgliche Änderungen bei Pauschalreisen ermöglichen sollen, seien unzulässig.

Nun einige Urteile zu einem Reisemangel bei einer Verlegung des Flughafens: 

AG Kleve, Urteil vom 20.01.1999, Az.: 3 C 564/98 

Änderung des Abflugortes von Paderborn auf Münster durch den Reiseveranstalter. Führte zu einer Minderung in Höhe von 5 % des Tagespreises pro Stunde.

AG Düsseldorf, Urteil vom 08.07.1998, Az.: 25 C 7283/98 (einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: AG Düsseldorf AZ.: 25 C 7283/98 reise-recht-wiki.de)

Umbuchung von Hannover auf Leipzig (und anschließender Weitertransport mit dem Bus). Führte zu einer Minderung in Höhe von 50 % bezogen auf den Tagespreis pro betroffenen Tag.

Daher denke ich, dass bei einer Verlegung des Flughafens von einem Reisemangel auszugehen ist, der zur Kündigung nach § 651 l BGB berechtigt.

Beachten Sie jedoch, dass Sie dem Reiseveranstalter zunächst eine Frist setzten müssen, den Mangel selber zu beheben. Erst wenn der Reiseveranstalter eine ihm vom Reisenden bestimmte angemessene Frist hat verstreichen lassen, ohne Abhilfe zu leisten, kann dieser kündigen.

Zur Sicherheit könnte es trotzdem sinnvoll sein, einen Anwalt zu Rate zu ziehen, weil dein Fall doch recht kompliziert ist. 

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