Hallo,
wurde ein Flug annulliert, so greift in der Regel die europäische Fluggastrechte-Verordnung 261/2004.
EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az C-83/10
(Google-Suche unter: „C-83/10 reise-recht-wiki“)
Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.
Regelungen über eine Flugannullierung findet man in Art. 5 der Verordnung. Laut diesem Artikel stehen den Fluggästen dann Ausgleichsleistungen nach Art. 7 VO und Unterstützungs- und Betreuungsleistungen gem. Art. 8 und 9 der Verordnung zu.
Zu Art. 7 der Verordnung:
(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so erhalten die Fluggäste Ausgleichszahlungen in folgender Höhe:
a) 250 EUR bei allen Flügen über eine Entfernung von 1500 km oder weniger,
b) 400 EUR bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1500 km und 3500 km,
c) 600 EUR bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen.
Die Ausgleichszahlungen werden allerdings nicht geleistet, wenn die Annullierung mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit mitgeteilt wurde.
Allerdings haben Reisenden dann immer noch das Recht auf eine binnen sieben Tagen zu leistenden vollständigen Erstattung der Flugscheinkosten zu dem Preis, zu dem der Flugschein erworben wurde. Alternativ kann auch zwischen einer anderweitigen Beförderung zu ähnlichen Reisebedingungen entweder zum frühestmöglichen oder zu einem späteren Zeitpunkt, vorbehaltlich verfügbarer Plätze, gewählt werden.
Wie Sie schreiben gilt das Anreisepaket auch als Teil einer Pauschalreise. Diesbezüglich möchte ich hier auch Art. 8 II VO zitieren: „Absatz 1 Buchstabe a) gilt auch für Fluggäste, deren Flüge Bestandteil einer Pauschalreise sind, mit Ausnahme des Anspruchs auf Erstattung, sofern dieser sich aus der Richtlinie 90/314/EWG ergibt.“
Aus dem Pauschalreiserecht ergibt sich ebenfalls ein Rücktrittsrecht vor Reisebeginn gem. §651 i BGB:
(1) Vor Reisebeginn kann der Reisende jederzeit vom Vertrag zurücktreten.
(2) Tritt der Reisende vom Vertrag zurück, so verliert der Reiseveranstalter den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis. Er kann jedoch eine angemessene Entschädigung verlangen. Die Höhe der Entschädigung bestimmt sich nach dem Reisepreis unter Abzug des Wertes der vom Reiseveranstalter ersparten Aufwendungen sowie dessen, was er durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen erwerben kann.
(3) Im Vertrag kann für jede Reiseart unter Berücksichtigung der gewöhnlich ersparten Aufwendungen und des durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen gewöhnlich möglichen Erwerbs ein Vomhundertsatz des Reisepreises als Entschädigung festgesetzt werden.