Sie haben eine Pauschalreise in Form einer Kreuzfahrt gebucht. Nun haben Sie jedoch erfahren, dass der Rückflug um 14 Stunden vorverlegt wurde und außerdem auf einem anderen Flughafen landet. Sie fragen nun nach Ihren Ansprüchen.
Die Änderung der Flugzeiten nach Buchung ist zwar in einem bestimmten Rahmen hinzunehmen. Allerdings darf der Reiseveranstalter die Reisezeiten nicht willkürlich nach Belieben verändern. Ab einem gewissen Grad der Veränderung stehen dem Reisenden daher verschiedene Gewährleistungsrechte zu. Das ist der Fall, wenn ein Reisemangel vorliegt. Ab wann das der Fall ist, ist in § 651 i II BGB definiert:
(2) Die Pauschalreise ist frei von Reisemängeln, wenn sie die vereinbarte Beschaffenheit hat. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist die Pauschalreise frei von Reisemängeln,
| 1. | wenn sie sich für den nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen eignet, ansonsten |
| 2. | wenn sie sich für den gewöhnlichen Nutzen eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Pauschalreisen der gleichen Art üblich ist und die der Reisende nach der Art der Pauschalreise erwarten kann. |
Ein Reisemangel liegt auch vor, wenn der Reiseveranstalter Reiseleistungen nicht oder mit unangemessener Verspätung verschafft.
Zunächst könnte die Flugzeitenverschiebung einen Reisemangel begründen. Das kann anhand von verschiedenen Urteilen ermittelt werden:
OLG Düsseldorf, Urteil vom 02.05.2013, Az. I-6 U 123/12 (einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: „OLG Düsseldorf I-6 U123/12 reise-recht-wiki.de")
Geringere Verschiebungen sind als hinnehmbar anzusehen. So kann eine Verschiebung von 4 bis 8 Stunden noch zulässig sein. Von Bedeutung ist, ob die Veränderungen für den Fluggast noch zumutbar sind.
AG Bonn, Urteil vom 27.06.1996, Az. 18 C 14/96 (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: “AG Bonn 18 C 14/96 reise-recht-wiki.de“)
Minderungsanspruch verneint. Eine Vorverlegung des Abfluges um 5 Stunden ist nicht als Beförderungsmangel zu qualifizieren und berechtigt daher nicht zur Reisepreisminderung. Bei Charterflügen ist nach Ansicht des Gerichtes eine Flugzeitenverspätung von bis zu 8 Stunden zu tolerieren.
Aus den Urteilen lässt sich entnehmen, dass ein Reisemangel grundsätzlich ab einer Flugzeitenverschiebung von 8 Stunden angenommen werden kann. Diese Grenze wurde in Ihrem Fall bei weitem überschritten, weshalb meines Erachtens bezüglich der Flugzeitenverschiebung ein Reisemangel i.S.v. § 651 i BGB vorliegt.
Auch die Verlegung des Flughafens könnte einen Reisemangel darstellen. Dazu auch folgende Urteile:
AG Kleve, Urteil vom 20.01.1999, Az.: 3 C 564/98
Änderung des Abflugortes von Paderborn auf Münster durch den Reiseveranstalter. Führte zu einer Minderung in Höhe von 5 % des Tagespreises pro Stunde.
AG Düsseldorf, Urteil vom 08.07.1998, Az.: 25 C 7283/98 (einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: AG Düsseldorf AZ.: 25 C 7283/98 reise-recht-wiki.de)
Umbuchung von Hannover auf Leipzig (und anschließender Weitertransport mit dem Bus). Führte zu einer Minderung in Höhe von 50 % bezogen auf den Tagespreis pro betroffenen Tag.
AG Hamburg-Altona, Urt. v. 05.02.2001, Az: 319 C 451/00 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az: 319 C 451/00 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)
Landet ein Flug nicht wie gebucht in Hamburg, sondern in München, so ist dies eine erhebliche Abweichung und ein Reisemangel.
Gerade hinsichtlich der beträchtlichen Entfernung zwischen Osnabrück und Frankfurt ist meines Erachtens definitiv auch wegen der Verlegung des Flughafens von einem Reisemangel auszugehen.
Ihre Ansprüche ergeben sich dann aus den Gewährleistungsrechten aus § 651 i Abs. 3.
Sie könnten zunächst einmal den Reiseveranstalter gem. § 651 k BGB dazu auffordern den Reisemangel zu beheben, also Abhilfe zu schaffen. Wenn der Reiseveranstalter nicht innerhalb von einer angemessenen Frist den Reisemangel selber behebt, haben Sie aus Abs. 2 dann ein Recht auf Selbstvornahme. Sie könnten also selbstständig neue Flüge buchen und den Ersatz für diese Kosten verlangen.
Wird Ihnen keine Abhilfe gewährleistet, könnten Sie den Reisepreis dann mindern gem. § 651 m BGB. Die genaue Berechnung der Minderung muss für jeden Einzelfall gesondert vorgenommen werden und ist auch vom Reisepreis abhängig. Allerdings wird Sie meines Erachtens deutlich höher ausfallen, als die Ihnen angebotenen 25 EUR.
Falls Sie die Reise so überhaupt nicht mehr antreten wollen, können Sie auch gem. § 651 l BGB wegen Mangels kündigen.
Des Weiteren können Sie neben einer Minderung oder einer Kündigung auch noch einen Anspruch auf Schadensersatz gem. § 651 n BGB bezüglich der Mehrkosten geltend machen.
Bitte beachten Sie aber, dass dieser Beitrag nur eine Rechtseinschätzung darstellt und keine Rechtsberatung. Eine solche können Ihnen nur Fachanwälte geben.